Telefonieren, Musik hören, alkoholisiert fahren oder die Hände vom Lenker nehmen? Was man auf dem Fahrrad darf, was nicht und welche Strafen drohen. Ein Überblick.
Szenen wir jene, als am Dienstag vor dem Wiener Burgtheater eine Radfahrerin gleich von mehreren Polizisten festgenommen wurde, sind in Wien die absolute Ausnahme. Und auch bei kleineren Verstößen gegen die Straßenverkehrs- oder Fahrradverordnung kommt man in der Regel - und bei kooperativem Verhalten - mit einer Verwarnung davon. Was man auf dem Rad darf und was nicht - und, welche Strafen mitunter drohen.
Mit dem Handy telefonieren
Dieses Vergehen war auch im Fall vom Dienstag - neben Widerstandes gegen eine Amtshandlung – Ursache für die kurzfristige Festnahme. Bei freundlichem Verhalten kommt man erfahrungsgemäß mit einer Verwarnung davon, formal steht auf Telefonieren am Rad eine Strafe von 50 bis 72 Euro. Außer, man telefoniert mit einer Freisprecheinrichtung: Das ist, wie beim Autofahren, auch am Rad erlaubt.
Alkoholisiert Fahrradfahren
Die Kulanz der Beamten gegenüber Radfahrern endet oft beim Alkohol: Dank empfindlicher Strafen, inklusive Führerscheinabnahme, dürfte Radfahrern bekannt sein, dass man auch dieses Fahrzeug nach ein paar (wenigen) Gläsern stehen lassen sollte: Grundsätzlich gelten beim Radfahren dieselben Bestimmungen wie beim Lenken jedes anderen Fahrzeugs: Wer von Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigt ist, darf es nicht lenken. Anders als beim Autofahren mit einer Grenze von 0,5 Promille Blutalkohol gilt beim Radeln ein Gehalt von 0,8 Promille im Blut als Grenzwert der Beeinträchtigung. Je nach Alkoholisierungsgrad liegen die Strafen dann bei 800 bis 5900 Euro. Und, wie beim Autoverkehr, gibt es in Wien im Sommer gelegentlich auch Planquadrat-Aktionen nur für Radfahrer. Achtung, da alkoholisiertes Radfahren als Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit gelten kann, kann die Polizei einem Radfahrer auch den Kfz-Führerschein entziehen.
Auf dem Rad Musik hören
Musikhören mit Kopfhörern am Fahrrad ist in Österreich ein Graubereich. Grundsätzlich müssen Umgebungsgeräusche wahrnehmbar bleiben. Und nach Informationen der Rechtsschutzversicherung DAS gab es in Österreich in der Vergangenheit schon Anzeigen durch Bezirkshauptmannschaften wegen Radfahrens mit Kopfhörern. Die Behörde argumentiert dabei oft mit Paragraph 58 StVO, demzufolge nur jemand ein Fahrzeug lenken darf, „der sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.“
In Fußgängerzonen fahren/schieben
In Fußgängerzonen ist Radfahren verboten (es sei denn, es wird explizit erlaubt). Trifft man dabei, auch wenn man im Schritttempo rollt, auf einen Polizisten, drohen eine Verwarnung oder 30 Euro Strafe. In Begegnungszonen ist Radfahren im Schritttempo erlaubt.
Wer ein Fahrrad schiebt, gilt in Fußgängerzonen nicht als Radfahrer, Schieben ist also erlaubt. Achtung, an manchen Orten ist in Wien auch das Schieben von Fahrrädern streng untersagt, im Schlosspark Schönbrunn etwa.
Auf Plätzen und Gehwegen parken
Schönbrunn ist nicht der einzige historische, bzw. touristisch wichtige Ort, an dem Räder nicht gern gesehen sind. So wird etwa am Wiener Stephansplatz als einem der wenigen Orte das Halte- und Parkverbot für Fahrräder, das in Fußgängerzonen gilt, tatsächlich geahndet. Besonders Rikscha- oder Fahrradtaxi-Fahrer mussten deswegen schon Strafe zahlen. Verbotenes Stehen mit einem Rad ist übrigens teurer als verbotenes Fahren und kostet 36 Euro.
Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 Meter breit, darf man dort übrigens ein Rad abstellen, auch an Schildern, Laternen oder anderen öffentlichen Gegenständen darf man Fahrräder abstellen, wenn dadurch die Restbreite von 2,5 Metern eingehalten wird, nichts beschädigt wird und das Rad den Verkehr nicht behindert.
Hände hoch?
Lieber nicht. Freihändig zu fahren oder die Beine auszustrecken und von den Pedalen zu entfernen ist ebenso verboten wie übrigens auch, sich auf einem Rad an ein Auto (oder anderes Fahrzeug) anzuhängen, Fahrräder in "nicht verkehrsmäßiger Art" zu gebrauchen - also sich Wettrennen zu liefern oder im Kreis zu fahren. Auch das Mitführen von potenziell gefährlichen Gegenständen, einem geöffneten Schirm zum Beispiel, ist verboten.
Und diese Regeln gelten wie alle genannten, für Elektrorad-Fahrer übrigens genauso.