Strafe für "Staatsfeinde": Kritik am Gesetzesentwurf

Strengere Strafen schrecken nicht ab, so die Meinung von Strafrechtsexperten.
Strengere Strafen schrecken nicht ab, so die Meinung von Strafrechtsexperten.(c) Clemens Fabry
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Die Novelle zum Strafrecht ist umstritten. Experten bezweifeln die Notwendigkeit neuer und die Wirksamkeit höherer Strafen.

Wien. Wer den Staat ablehnt, soll künftig bestraft werden können. Mit dieser Novelle zum Strafrechtsgesetz reagiert das Justizministerium auf das vermehrte Auftreten von Gruppierungen, die die Staatsmacht nicht anerkennen und mit juristischen Schritten gegen Beamte und Politiker vorgehen. Doch der Gesetzesentwurf stößt in der Begutachtung auf breite Kritik – auch aus den Reihen der Justiz.

Für die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck liegt klar ein Gesinnungstatbestand vor – und die Formulierung müsste geändert werden, um eine „Kriminalisierung von Menschen, die sich etwa in Bürgerinitiativen engagieren, abzuwenden“. Die Besetzung der Hainburger Au könnte durchaus unter den Tatbestand fallen, mahnte auch der Wiener Strafrechtler Alexander Tipold eine treffsicherere Formulierung ein.

Bestehende Gesetze reichen

Für den Bewährungshilfe-Verein Neustart ist es damit nicht getan: Wie die ersten Verfahren gegen „Reichsbürger“ zeigten, reiche das bestehende Gesetz. Es gebe also keine Notwendigkeit, die den Freeman-Tatbestand verfassungsrechtlich rechtfertigen würde. Das sehen auch die Rechtsanwälte so: Gegen die Werteordnung verstoßende Verhaltensweisen könnten als Nötigung, gefährliche Drohung, Erpressung oder Widerstand gegen die Staatsgewalt geahndet werden. Zudem sei der Paragraf so unbestimmt, dass er Rechtsprechung und Ermittlungsbehörden vor „außergewöhnliche Schwierigkeiten“ stellen würde.

Die Innsbrucker Strafrechtler Klaus Schwaighofer und Andreas Venier befürchten einen „gefährlichen Präzedenzfall“ – der sich auch auf Sekten oder andere politisch bzw. religiös motivierte Gruppierungen übertragen lassen könnte, wenn sie Rechte des Staates (etwa auf Schwangerschaftsabbruch oder Überwachungsmaßnahmen) leugnen. Mit der ungenauen Definition der „Bewegung“ bestehe die Gefahr, dass auch ein Stammtisch oder ein Kaffeekränzchen darunter fallen könnte.

Geschützte Schaffner

Dass Angriffe auf Mitarbeiter in öffentlichen Verkehrsmitteln künftig schärfer bestraft werden, stößt bei Gewerkschaft, ÖBB und Oberlandesgericht Wien auf Zustimmung. Aber auch zu dieser Bestimmung finden sich kritische Anmerkungen. Die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck stellt fest, dass im Entwurf „stetig steigende Gewalt“ im öffentlichen Raum behauptet, aber nicht belegt werde. Mit der Vervierfachung der Beamten-Strafdrohung (und ebenso zwei Jahren für die Verkehrsmittel-Übergriffe) werde das jetzt mehr oder weniger ausgeglichene Gefüge der Strafdrohungen in Frage gestellt. Solche tätlichen Angriffe ohne Körperverletzung wären strenger bedroht als vorsätzliche leichte Körperverletzung.

Dass der Entwurf vorwiegend aus höheren Strafdrohungen bzw. neuen Tatbeständen besteht, wird von einigen Juristen sehr kritisch kommentiert: Das folge offenbar der Idee, dass höhere Strafen Menschen von Straftaten abhalten. „Das ist ein Irrglaube“, merkt Tipold an, „es wird nur eine Scheinlösung verkauft“.

Relation fehlt

Das Ziel der großen Strafrechtsreform 2015, Strafen in eine ausgewogene Relation zu bringen, sehen die Experten infrage gestellt. Das Oberlandesgericht Innsbruck konstatiert, dass das verabredete Grapschen zu zweit (mit drei Jahren Haft, Anm.) genauso bestraft werden soll wie das vorsätzliche Verletzen eines Beamten – und die Teilnahme an einer Schlägerei, bei der ein Mensch stirbt, werde sogar geringer bestraft. (APA/red.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.04.2017)

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