OGH verteidigt Staatsfeinde-Gesetz

Aubesetzung 1984 – Strafrechtler befürchten Kriminalisierung solcher Aktionen.
Aubesetzung 1984 – Strafrechtler befürchten Kriminalisierung solcher Aktionen.(c) APA//Gerhard Sokol
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Der massiven Kritik am Entwurf des neuen Staatsfeinde-Gesetzes kann der Oberste Gerichtshof (OGH) kaum etwas abgewinnen - obwohl auch er Gesinnungsstrafrecht ortet.

Wien. Es sind fast launige Passagen, die in den vielfach ablehnenden Stellungnahmen zum Entwurf des Staatsfeinde-Gesetzes vorkommen. So schreibt etwa die Rechtswissenschaftliche Fakultät Innsbruck, dass sich Menschen, die sich Hoheitsbefugnisse anmaßen und Befugnisse erfinden, schlichtweg „Spinner“ seien. Würden sich Spinner strafbar machen, gebe es ohnedies (auch ohne neues Gesetz) genug Sanktionsmöglichkeiten. Kritik wie dieser stellt sich nun der Oberste Gerichtshof (OGH) entgegen. Der neue Paragraf habe „wohl seine Berechtigung“.

Die Vorgeschichte: Als Staatsfeinde, Staatsverweigerer oder etwa Anhänger der „Freeman“-Bewegung bereiten sie Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) Kopfzerbrechen – die 800 bis 1200 Personen, die in Österreich leben, hiesige staatliche Autoritäten aber ablehnen. Und eigene obskure Regeln aufstellen. An mehreren Strafgerichten werden derzeit Verhandlungen gegen solche Personen geführt, etwa in Krems, wo mehreren Angeklagten schwere Nötigung, Stalking und Amtsanmaßung vorgeworfen werden. Die Gruppe hatte einen eigenen Gerichtshof erfunden und einer unliebsamen Anwältin einen „Prozess“ angedroht.

An dieser Stelle werfen Kritiker des neuen Tatbestandes „Staatsfeindliche Bewegungen“ (§ 246 a Strafgesetzbuch) gerne ein, dass gerade die laufenden Prozesse zeigten, wie überflüssig eine zusätzliche Bestimmung sei – da ja eben auch mit den herkömmlichen Strafgesetzen das Auslangen gefunden werden könne. Übrigens: Die Begutachtungsfrist für das neue, vom Justizressort ausgearbeitete Gesetz endete bereits, wann es in Kraft tritt, ist offen.

Judikatur soll Weichen stellen

Aber zurück zu der gegen den Strich vieler Kritiker verlaufenden OGH-Stellungnahme: Diese, unterzeichnet von OGH-Präsident Eckart Ratz am 31. März, befürwortet das Staatsfeinde-Gesetz (die Gesamtnovelle sieht, wie berichtet, auch Nachschärfungen im Sexualstrafrecht vor).

Gemäß der neuen Norm sollen künftig Gründer, Anführer oder einfache Mitglieder einer Staatsverweigerer-Bewegung mit (je nach Hierarchie) einem oder zwei Jahren Haft bestraft werden. Dann nämlich, wenn die Bewegung „darauf ausgerichtet ist“, Hoheitsrechte nicht anzuerkennen. Zweck der Bewegung muss sein, „auf gesetzwidrige Weise“ die Vollziehung von Gesetzen zu verhindern. Und: Die „Ausrichtung“ der Bewegung muss sich gegenüber einer Behörde „eindeutig manifestiert“ haben. In der OGH-Stellungnahme heißt es, der neue Paragraf weise „naturgemäß deutliche Elemente eines Gesinnungsstrafrechtes auf“. Er sei aber „aufgrund der in letzter Zeit zu beobachtenden Aktivitäten diverser Bewegungen“ berechtigt. Und: Es werde künftig „Sache der Judikatur sein“, die Manifestierung (der gesetzesfeindlichen Ausrichtung)„je nach deren Gewichtung auszulegen“.

Auch Prokuratur milde

Indes fällt auch die Stellungnahme der beim OGH als „Rechtswahrerin“ eingerichteten Generalprokuratur eher mild aus. Zu den zuletzt vorgebrachten Sorgen von Rechtswissenschaftlern, dass mit dem neuen Gesetz auch die Besetzer der Hainburger Au ins Gefängnis kommen könnten, würde man dieses Szenario in die Gegenwart übertragen, heißt es: „Zur Verdeutlichung, dass nicht jede auch mit passivem Widerstand verbundene Demonstration gegen staatliches Handeln, (z. B. Aubesetzung 1984) unter diesen Tatbestand fällt, wird angeregt, in den Erläuterungen klarzustellen, dass die Tatbildverwirklichung voraussetzt, die staatlichen Hoheitsrechte rundweg nicht anzuerkennen.“

Eine konkret auf dieses Thema bezogene Änderung des Gesetzeswortlauts wird aber nicht angeregt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.04.2017)

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