Höchstgericht: Asylwerber sind gegen Verhetzung geschützt

APA/HELMUT FOHRINGER
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Das Oberlandesgericht Graz hatte einen Facebook-User, der die Ablehnung von Asylanträgen mit dem Gewehr forderte, freigesprochen. Der Oberste Gerichtshof korrigiert dieses Urteil.

Das Strafrecht schützt Asylwerber vor Verhetzung, auch wenn sie nicht explizit unter die im Gesetz genannten Kriterien fallen. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden, nachdem das Oberlandesgericht Graz einen Mann freigesprochen hatte, der auf Facebook das "Erledigen" von Asylanträgen mit dem Maschinengewehr gefordert hatte. Der Freispruch bleibt trotz der rechtlichen Klarstellung aufrecht.

Anlass für die Klarstellung des OGH war ein unter Pseudonym verfasster Facebook-Eintrag eines Steirers. Der Mann hatte ein Bild von zwei Scharfschützen mit Maschinengewehr gepostet - mit dem Aufdruck: "Das schnellste Asylverfahren Deutschlands ... lehnt bis zu 1.400 Anträge pro Minute ab."

Vom Landesgericht Leoben wurde der Mann freigesprochen, ebenso vom Oberlandesgericht Graz. Begründung: Das Posting stellte für das Oberlandesgericht zwar ein klares Aufstacheln zum Hass gegen Asylwerber dar. Und zwar, weil Asylwerbern damit generell der Anspruch auf ein Asylverfahren abgesprochen und weil gehässige Emotionen und Intoleranz gegenüber Flüchtlingen geschürt würden. Dennoch blieb es beim Freispruch, weil das Berufungsgericht davon ausging, dass das Gesetz Asylwerber als Personengruppe nicht vor Verhetzung schützt.

Verschärfung des Verhetzungs-Paragrafen ignoriert

Dieser Ansicht hat der Oberste Gerichtshof mit einer bereits im April getroffenen Entscheidung klar widersprochen. Demnach schützt der Verhetzungsparagraf (§ 283 Strafgesetzbuch) auch Asylwerber. Die Grazer Richter hatten diesen Schutz verneint, weil Asylwerber nicht durch die im Gesetz festgelegten Kriterien ("Rasse", Hautfarbe, Sprache, Religion, Weltanschauung, Staatsangehörigkeit etc.) definiert werden. Nach Ansicht der Höchstrichter haben die Grazer Kollegen damit allerdings die 2015 erfolgte Verschärfung des Verhetzungs-Paragrafen ignoriert, die ja ausdrücklich der konsequenten Bekämpfung derartiger "Hasskriminalität" dienen sollte.

Für den konkreten Anlassfall hatte das Urteil des Obersten Gerichtshofes allerdings keine Konsequenzen. Gerichts-Sprecher Kurt Kirchbacher begründete das auf APA-Anfrage damit, dass das Urteil Folge einer Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes war und dass der ordentliche Instanzenzug bereits erschöpft war (also beim OGH keine Berufung eingelegt werden konnte). Somit habe die Entscheidungen der Untergerichte nicht zum Nachteil des Angeklagten verändert werden können: "Aber für die Zukunft ist das klargestellt."

(APA)

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