Vertauschte Babys: OLG wies Schadensersatz an Familie ab

Das Grazer Universitätsklinikum.
Das Grazer Universitätsklinikum.(c) Michaela Bruckbauer
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Das Grazer Landeskrankenhaus muss nur die Adoptionskosten zahlen, aber nicht 90.000 Schadensersatz, entschied das Oberlandesgericht. Das Verfahren läuft noch weiter.

Im Fall der vermutlicher vertauschten Babys am Grazer LKH hat es nun seitens des Oberlandesgerichts eine Entscheidung gegeben: Der in erster Instanz bestätigte Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe von 90.000 Euro für die Familie wurde abgewiesen, die Krankenanstaltengesellschaft (KAGes) muss aber die Adoptionskosten zahlen, teilte der Anwalt der Kläger, Gunther Ledolter, Montagabend mit.

Die Eltern Grünwald und ihre nunmehr adoptierte Tochter klagten die KAGes, weil keine finanzielle Einigung zustande gekommen war. In erster Instanz wurde den drei Familienmitgliedern jeweils 30.000 Euro an Schmerzensgeld zugesprochen. Diese Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht aufgehoben. Bestätigt wurde aber, dass die KAGEs die Kosten der Adoption zu tragen habe und außerdem für "alle zukünftigen Schäden aus der Kindesvertauschung haftet", hieß es in der Aussendung.

"Es steht somit fest, dass die Kindesvertauschung im Verantwortungsbereich der KAGes erfolgte, was für die Herrschaften Grünwald eine große Genugtuung darstellt", betonte Ledolter.

Blutuntersuchung offenbarte Irrtum

Doris Grünwald kam am 31. Oktober 1990 im Grazer LKH als Frühchen zur Welt. Mit 22 Jahren erfuhr sie durch Zufall bei einer Blutuntersuchung, dass sie nicht das leibliche Kind ihrer Eltern sein kann. Ihre Mutter Evelin hatte per Kaiserschnitt entbunden und ihre Tochter erst nach rund 20 Stunden das erste Mal gesehen. Die Familie ist davon überzeugt, dass in diesen Stunden im Spital eine Verwechslung passiert sein muss, später sei es nicht mehr möglich gewesen. Anfang 2016 ging die Familie an die Öffentlichkeit, weil man das zweite vertauschte Mutter-Tochter-Paar finden wollte, was bisher nicht gelungen ist.

Familie Grünwald wird dieses Urteil bekämpfen, was normalerweise nicht möglich ist. "Da aber bis dato keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob bereits der aktuelle Bewusstseinszustand der Kläger über die Vertauschung als Körperverletzung zu werten ist und ob im Wege einer Rechtsanalogie eine Gleichsetzung mit dem Trauerschmerzengeld gerechtfertigt ist, wurde die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen", hieß es am Ende der Aussendung.

(APA)

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