Legale Rückkehr nach Österreich: Die Möglichkeiten

ARIGONA ZOGAJ
ARIGONA ZOGAJ(c) Werner Dedl/APA/picturedesk.com (Werner Dedl)
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Wenn die Familie Zogaj freiwillig der Ausweisung Folge leistet, kann sie innerhalb kurzer Zeit wieder legal einreisen. Dafür gibt es ein paar Möglichkeiten.

Die kosovarische Familie Zogaj bzw. Arigona Zogaj hat theoretisch mehrere Möglichkeiten, sich nach ihrer freiwilligen Ausreise wieder legal in Österreich aufzuhalten. Asylanwalt Wilfried Embacher verweist etwa auf die Möglichkeit zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung für die Zeit der Ausbildung. Den Vorschlag einer Heirat hält er für "absurd". Realistisch erscheint laut dem Sozial- und Arbeitsministerium die Arbeit als Saisonnier. Voraussetzung für all dies ist, dass die Betroffenen nun freiwillig aus Österreich ausreisen. Im folgenden die Möglichkeiten für einen Aufenthalt:

  • Ausbildung: Die Aufenthaltsbewilligung für Schüler kann Personen an öffentlichen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht erteilt werden. Voraussetzung für ein Studentenvisum ist die Aufnahme an einer österreichischen Universität. Einer geringfügigen Beschäftigung kann nachgegangen werden, diese muss laut Sozialministerium jedoch mit dem Studienfach zu tun haben. Zudem muss die Finanzierung des Aufenthalts nachgewiesen werden, so Asylanwalt Embacher.
  • Rotationsarbeitskraft: Saisonniers dürfen innerhalb von 14 Monaten zwölf Monate in der Tourismusbranche oder in der Landwirtschaft beschäftigt sein. Beantragt werden diese Kräfte vom jeweiligen Betrieb in Österreich. Zwar gibt es laut Sozialministerium Kontingente für Drittstaaten, bevorzugt werden jedoch die neuen EU-Staaten im Osten.
  • Als Schlüsselarbeitskraft gelten Ausländer mit einer besonders am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragten Ausbildung oder mit speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten im Beruf. Betroffene müssen mehr als 2400 Euro Brutto verdienen und das AMS muss in einem Gutachten ein gesamtwirtschaftliches Interesse erkennen.
  • Es besteht laut Sozialministerium die Möglichkeit, als Pflegerin zu arbeiten, dies gelte aber nicht für Drittstaaten (also auch nicht für den Kosovo), sondern nur für die neuen EU-Länder.
  • Als Praktikantin könnte die junge Kosovarin nicht in Österreich arbeiten, da es mit diesem Land kein entsprechendes Abkommen gibt.
  • Aufenthaltsbewilligungen für sogenannte "Sozialdienstleister" sind maximal für ein Jahr gültig und haben keine Möglichkeit zur Verlängerung. Die Erbringung dieses Dienstes darf keinen Erwerbszweck verfolgen.
  • Eine Aufenthaltsbewilligung bekommen etwa auch Forscher, Künstler, Betriebsentsandte oder Selbstständige.
  • Um den Aufenthalt durch eine Heirat zu ermöglichen gilt laut Angaben des Innenministeriums ein Mindestalter von 21 Jahren. Nachdem die Hochzeit im Ausland vollzogen worden ist, muss der österreichische Partner eine Verpflichtungserklärung abgeben, für die Sozialversicherung und den Unterhalt des anderen aufzukommen. Für den Zugang zum Arbeitsmarkt sind für den ausländischen Partner dann keine weiteren Bewilligungen erforderlich.

(APA)

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