Kinderpornos am PC: Salzburger Richter suspendiert

Kinderpornos Salzburger Richter suspendiert
Kinderpornos Salzburger Richter suspendiert(c) Clemens Fabry
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Über die IP-Adresse ist die Kripo auf den Richter des Landesgerichts Salzburg gestoßen. Die Staatsanwaltschaft Linz ermittelt. "Das ist in höchstem Fall unangenehm", sagt der Dienstgeber des Beschuldigten.

Ein Richter des Landesgerichts Salzburg ist am vergangenen Freitag vorläufig vom Dienst suspendiert worden, weil er im Verdacht steht, schon seit Längerem Kinderpornos auf seinem privaten PC heruntergeladen zu haben. Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz, Alois Jung, der Dienstgeber des Richters ist, bestätigte am Freitag entsprechende Medienberichte.

Die Kriminalpolizei habe bei ihren Ermittlungen wegen Kinderpornografie sehr viele IP-Adressen überprüft und sei dabei auch auf den Rechner des Richters gestoßen. Präsident Jung habe von dem Fall erfahren, als er am 8. August aus seinem Urlaub zurückgekehrt sei. Die Ermittlungen seien aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Noch am Tag der Einvernahme des Richters, am vergangenen Freitag, habe Jung die einstweilige Suspendierung ausgesprochen.

"Das Gesetz sieht klar vor, dass in dringenden Fällen zu handeln ist, wenn das Standesansehen ernsthaft gefährdet ist", so Jung. Er habe inzwischen die Sache an die Disziplinarkommission weitergeleitet, die darüber zu entscheiden hat. "Das ist natürlich für die Justiz in höchstem Fall unangenehm", so der Präsident.

Angebliches Geständnis

Da bei der Staatsanwaltschaft Salzburg die Gefahr der Befangenheit bestand, wurde der Fall an die Anklagebehörde in Linz abgetreten. Über den genauen Stand der Ermittlungen wollte Rainer Schopper, Leiter der Medienstelle der Staatsanwaltschaft Linz, am Freitag keine Angaben machen. "Es gibt ein Ermittlungsverfahren, in dem die Verdachtslage geprüft wird." Wie die APA erfuhr, soll der Richter bei seiner ersten Befragung zugegeben haben, dass er heuer fallweise auf kinderpornografisches Material zugegriffen habe.

Das Strafgesetzbuch sieht für den Besitz pornografischer Darstellung von unter 14-Jährigen bis zu zwei Jahre Haft vor. Sind die Dargestellten zwischen 14 und 18 Jahren alt (also mündige Minderjährige), droht ein Jahr Haft. Übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr oder die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sechs Monate, bedeutet dies bei Beamten automatisch den Amtsverlust.

(APA)

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