25.05.2013 06:49 Merkliste 0

Fall Oliver: Kind zwischen den Rechtsordnungen

22.04.2012 | 18:20 |  von Bea Verschraegen (Die Presse)

Die Mutter hätte das Kind nicht nach Österreich bringen dürfen, ohne den Vater davon zu verständigen. Die Dänen müssen das Kind nicht den österreichischen Behörden übergeben. - Eine These.

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Wien. Der Fall Oliver hat in österreichischen und dänischen Medien breite Resonanz gefunden. Der dänische Vater hatte das fünfjährige Kind in Graz vor dem Kindergarten abgewartet und nach Dänemark mitgenommen. Die österreichische Mutter kämpft seither, um ihren Sohn nach Österreich zurückzubekommen. Fakten und Rechtsfragen des internationalen Falls werden unterschiedlich dargestellt. Übereinstimmend wurde in den Medien davon ausgegangen, dass eine Pattsituation vorliege. Eine Analyse der rechtlichen Situation der beiden Länder zeigt aber: Das Kind dürfte sich rechtmäßig in Dänemark aufhalten.

Die Mutter war im Zeitpunkt der Übersiedlung nach Österreich allein sorgeberechtigt. Für diese Beurteilung ist dänisches Recht maßgeblich, da sich das Kind vor der Übersiedlung zusammen mit der Mutter in Dänemark aufhielt. Zu diesem Zeitpunkt stellte auch der Vater einen Antrag auf Sorgerechtszuteilung nach dänischem Recht. Die dänischen Behörden entschieden darüber aber erst nach dem Umzug, nämlich im August 2010. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Übersiedlung des Kindes nach Österreich durch die Mutter rechtlich (noch) unbedenklich war.

 

Information vor der Übersiedlung nötig

Allerdings verlangt das dänische Recht selbst bei alleiniger Obsorge eines Elternteils, dass dieser den anderen Elternteil mindestens sechs Wochen vor der Übersiedlung darüber in Kenntnis setzt. Grund dafür ist, dass es dann auch einer Neuregelung des Umgangsrechts, also des Kontakts mit dem anderen Elternteil, bedarf. Der Vater wurde von der Mutter gar nicht informiert. Nun sieht das Europäische Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ), das die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsurteile regelt, vor, dass auch nachträglich ergangene Entscheidungen des Ursprungsstaats (Dänemark) maßgeblich sind. Die Verletzung der Verständigungspflicht ist eine schwerwiegende Verletzung des Kontaktrechts, die in Dänemark dafür sorgen kann, dass die Obsorge auf den anderen Elternteil übergeht.

 

Kindeswohl nicht gefährdet

Dem Vater wurde in Dänemark das alleinige Sorgerecht über Oliver übertragen. Eine Übersiedlung des Kindes ohne sein Einverständnis war daher rückblickend betrachtet nicht rechtmäßig. Weil das Kind von der Mutter widerrechtlich ins Ausland gebracht wurde, konnte das Kind auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründen – es sei denn, die hohe soziale Integration des Kindes würde das widerrechtliche Vorgehen der Mutter faktisch überlagern. Ist das Kind nämlich einmal in dem anderen Land sozial integriert, dann würde es möglicherweise seinem Wohl nicht entsprechen, es aus seiner gewohnten Umgebung herauszureißen.

Die dänische Entscheidung wäre nur dann nicht anzuerkennen, wenn sie mit dem Kindeswohl offensichtlich nicht vereinbar ist, weil sich seit der (nachträglichen dänischen) Entscheidung die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Es muss also ein „klarer Fall“ vorliegen, der keine Zweifel an der offensichtlichen Unvereinbarkeit zulässt. Rechtsvergleichend betrachtet wird jedenfalls ein mehr als bloß sechs Monate dauernder Aufenthalt im anderen Land nötig sein. Manche ESÜ-Vertragsstaaten meinen, dass die offensichtliche Unvereinbarkeit mit der Gerichtsentscheidung nach einer Aufenthaltsdauer von 16 Monaten im neuen Land noch nicht vorliegt, nach Ablauf von drei Jahren aber schon. Die Rückführung des Kindes wäre dann mit dem Kindeswohl unvereinbar.

Was bedeutet das nun für den aktuellen Fall Oliver? Hier liegt nach dem ESÜ kein Grund vor, der dänischen Entscheidung die Anerkennung zu versagen. Denn diese ist – so weit ersichtlich – mit dem Kindeswohl nicht unvereinbar. An eine Unvereinbarkeit müsste man strenge Maßstäbe anlegen, das Kind verfügte aber erst über eine bloß kurzfristige Aufenthaltsdauer in Österreich, es kam im Juli 2010 nach Graz. Die (nachträgliche) dänische Sorgerechtsentscheidung wäre also auch in Österreich anzuerkennen (gewesen).

Fazit: Die von der Mutter vorgenommene Übersiedlung des Kindes nach Österreich scheint rechtswidrig gewesen zu sein. Die Mutter als zunächst allein Sorgeberechtigte hat den Vater von der beabsichtigten Übersiedlung nicht verständigt. Darin ist eine schwerwiegende Verletzung des nach dänischem Recht bestehenden Umgangsrechts eines Elternteils mit seinem Kind zu erblicken. Dieses Recht müssen beide Elternteile im Interesse des Kindes wahren.

Aus Sicht der dänischen Behörden ist nach derzeitigem Stand der Dinge der dänische Vater von Oliver allein sorgeberechtigt. Ein Rückstellungsantrag der österreichischen Behörden nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen ist aus österreichischer Sicht zwar möglicherweise gerechtfertigt. Ihm muss aus dänischer Sicht aber nicht Folge geleistet werden. Das Kind ist so weit rechtmäßig in Dänemark.

 

Wer kann Kontakt besser gewährleisten?

Dänisches Recht betrachtet das Umgangsrecht als Recht des Kindes auf Kontakt mit beiden Eltern, die beide für dessen Gewährleistung verantwortlich sind. Sorgerecht, Kontaktrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht werden als getrennte Rechtsmaterien angesehen. Mangels Einigung der Eltern können die Behörden zu jedem dieser Rechte eine Entscheidung fällen, damit die gleichberechtigte Ausübung der elterlichen Verantwortung im bestmöglichen Interesse des Kindes gewährleistet werden kann. Wer also das Kontaktrecht am ehesten wahren kann, erhält im Streitfall das alleinige Sorgerecht. Die Mutter hätte daher einen Obsorge- oder einen Kontaktantrag in Dänemark zu stellen.

Dr. Bea Verschraegen, LL.M., M.E.M.
ist ordentliche Universitätsprofessorin an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien. Ihr Studienbuch
„Internationales Privatrecht“ ist soeben bei Manz erschienen.

Daten und Fakten

Am 27. 12. 2006 wird Oliver geboren, als nicht eheliches Kind einer Österreicherin und eines Dänen. Oliver wuchs zunächst in Dänemark auf. Er hat sowohl die österreichische als auch die dänische Staatszugehörigkeit.

Die Mutter hat das Sorgerecht. Am 2. 7. 2010 aber wird das Sorgerechtsverfahren in Dänemark vom Vater eingeleitet.

Am 17. 7. 2010 übersiedelt die Mutter mit dem Kind nach Österreich ohne Verständigung des umgangsberechtigten (besuchsberechtigten) Vaters.

24. 8. 2010: vorläufige Übertragung des Sorgerechts an den Vater durch dänische Behörden.

Am 8. 11. 2010 weist das Bezirksgericht Graz-Ost erstinstanzlich den Antrag des Vaters ab. Er hat die Wiederherstellung des Sorgerechts nach der dänischen Entscheidung gefordert – nach Maßgabe des Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ). Das ESÜ sieht die Versagung der Anerkennung unter anderem dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht.

22. 12. 2010: endgültige Übertragung des Sorgerechts an den Vater durch dänische Behörden.

18. 7. 2011: Der Oberste Gerichtshof in Wien entscheidet gegen den Vater
3. 4. 2012: Rückholung des Kindes nach Dänemark durch den Vater.

Für Obsorgefälle gelten zwischen Dänemark und Österreich verschiedene völkerrechtliche Übereinkommen

das Europäische Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ): Es regelt die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Sorgerechtsentscheidungen und die Wiederherstellung des Sorgerechts.

das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKEntfÜ): Es bezweckt die rasche Rückführung eines widerrechtlich ins Ausland verbrachten Kindes.

Ein weiteres Übereinkommen, dem Österreich und Dänemark angehören, das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKSÜ), kam bislang aus zeitlichen Gründen nicht zur Anwendung, weil die Maßnahmen vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1.4. 2011 getroffen wurden.

Die Brüssel IIa-Verordnung, die die Anerkennung von ausländischen Sorgerechtsentscheidungen in der Europäischen Union regelt und einheitlich das für Obsorgestreitigkeiten zuständige Gericht bestimmt, kommt einzig im Hinblick auf den Mitgliedstaat Dänemark nicht zur Anwendung. Deshalb haben dänische Sorgerechtsentscheidungen in Österreich auch keine Bindungswirkung. Solche Entscheidungen bedürfen einer gesonderten gerichtlichen Anerkennung in Österreich, damit sie hier vollstreckbar sind. Diese kann nach Maßgabe des ESÜ (und des HKEntfÜ) verweigert werden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.04.2012)

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57 Kommentare
 
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Gast: Malaga
09.05.2012 00:40
0 1

Inzwischen

wurde von Dänemark selber das rechtmäßige Handeln der Mutter längst bestätigt.

Die Informationspflicht über die Übersiedlung besteht nur bei gemeinsamer Obsorge.
Brüssel IIa ist Dänemark nicht beigetreten- aber das war noch nichtmal der Grund, weshalb der OGH in Wien so entschieden hat, wie er entschieden hat. Im wesentlich geht es eben darum, dass die Mutter vollkommen rechtmäßig nach Ö übersiedelt ist und der KV erst nach dem Umzug die Obsorge bekam. Das wurde auch inzwischen von DK anerkannt! DK hat für ein österreichisches Kind, in Österreich lebend, einfach keine Entscheidungsbefugnis.

Der Vater ist mit dem Kind nach wie vor auf Tauchstation. In den nächsten Tagen soll über den Rückführungsantrag entschieden werden.
Er hat das Kind übrigens in den letzten 9 Monaten vor der Entführung nach DK nicht besucht.

Hier die Entscheidung des OGH zu dem Fall, auf die der Artikel seltsamerweise gar nicht eingeht.

http://tinyurl.com/bn6hk2n

0 7

Das dänische Familiengericht und die Kindesentführung

Selten von einem größeren Nonsens gehört als es die dänische Entscheidung in dem Sorgerechtsstreit ist.

Die Fakten: Die nicht verheiratete Frau, die österreichische Staatsbürgerin ist, hatte das alleinige Sorgerecht für ihr in Dänemark geborenes Kind.
Sie übersiedelt mit ihrem Kind nach Österreich, wozu sie berechtigt war.

Dass sie dem Kindsvater von ihrer Absicht zu übersiedeln, keine Mitteilung machte, betrifft nur ihr bilaterale Verhältnis und der Umstand, dass der ue. Vater des Kindes Däne ist, begründet für sie noch keine Aufenthaltspflicht in Dänemark.

Die Wohnsitzbegründung in Österreich war korrekt und rechtlich einwandfrei.
Das dänische Gericht kann, möchte man meinen, nicht das Sorgerecht für ein Kind, das auf legale Weise von der pflegeberechtigten Mutter von Dänemark wegebracht worden ist und sich bei ihr in Österreich aufhält, neu verteilen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das dänische Recht eine diesbezügliche, den nationalen Kompetenzbereich ausweitende Ermächtigung enthält.

Wurde denn der Mutter Parteiengehör gewährt? Auf Grundlage welcher Verfahrensergebnisse hat das dänische Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen?
Es wäre sehr schön, in dieser Causa den dänischen Gerichtsakt einsehen zu können.

Man muss sich schon fragen: Ist es Aufgabe dänischer Familiengerichte, Kindesentführungen zu legitimieren? So wie es aussieht, hat sich das dänische Gericht der Beitragstäterschaft zur Kindesentführung schuldig gemacht.

Antworten Gast: ADVOCATUS DI
24.04.2012 19:33
3 2

Re: Das dänische Familiengericht und die Kindesentführung

Was immer Sie sind-JURIST SIND SIE KEINER!!
Und Ihre "Phantastereien" entbehren jeder Jogik und Intelligenz, das sollten Sie bei künftigen Wortmeldungen bedenken-Rovin!!
Ei kleiner Inhaltsbeitrag: Die Dänische Staatsbürgerschaft, und das alleinige Sorgerecht für den Dänischen Vater-HABEN SEIT DER GEBURT DES KINDES BESTANDEN!!
Für einen Juristen mit Kenntnis der Nationalen Rechte von AT und Dänemark, sowie des prioren EU-Rechtes besteht da nach Befassung mit dem Fall-NICHT DER GERINGSTE ZWEIFEL!!

Antworten Antworten Gast: R.S.
24.04.2012 23:00
2 1

Re: Re: Das dänische Familiengericht und die Kindesentführung

Völlig falsch, Herr Advocatus di!. Auch SIE sind kein Jurist! Hätte der dänische Vater ab der Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht gehabt, so hätte er doch weder am 2. Juli 2010 das gemeinsame Sorgerecht in Dänemark beantragt, noch hätte er dann später, am 22. Juli 2010 das alleinige Sorgerecht beantragen müssen. Ihre beleidigenden "Phantastereien" , Herr Möchte-gern-Jurist, hätten Sie sich sparen können!

Antworten Antworten Antworten Gast: Däne
02.07.2012 21:28
0 0

Re: Re: Re: Das dänische Familiengericht und die Kindesentführung

Total falsch ! Herr R.S.. Hier in Dänemark haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, wenn das Kind ist geboren. Der Vater reichte das aleinige Sorgerecht im Juli 2010, weil die Mutter mit Oliver zu Österreich flohen wollte. In dem Moment, sie floh verlor sie das Sorgerecht für Oliver.

Gast: Horsti
23.04.2012 14:34
17 1

So ist es eben,

wenn vorsintflutliches Familienrecht (Österreich) auf modernes Familienrecht (Dänemark) stößt.

Antworten Gast: Gast01
25.09.2012 16:23
0 0

Re: So ist es eben,

Herrlich formuliert! Respekt!

Antworten Gast: Lucas
25.04.2012 09:11
1 3

Re: So ist es eben,

Abgesehen vom Schwachsinn: da ist mir das "Vorsintflutliche" allemal lieber als eines, das gewaltsame Kindesentreißungen gutheißt.
Glauben Sie nämlich nicht, dass die Sache anders gelaufen wäre, wenn der Vater der österreichische Teil und die Mutter der dänische Teil wäre. Dann wäre das Geheul der Väterrechtler groß - über das vorsintflutliche dänische Recht, weil es die Mutter bevorzugt ....

Gast: Justizbeobachter
23.04.2012 14:17
4 4

STAAT RAUS AUS DER FAMILIE

Was hat der Staat mit sowas zu tun? Warum greifen andauernd RADIKAL-FEMINISTISCHE RicherINNEN und StaatsanwaeltINNEN in das Familienleben ein?

Re: STAAT RAUS AUS DER FAMILIE

In dem Fall wars vor allem eine bereits aktenkundige Gutachterin.

Ich habe gelesen,

dass der Vater bei Besuchen des Kindes in Österreich mit dem Kind nicht Dänisch sprechen durfte.
Das ist meiner Meinung nach eine absolut unzulässige Bedingung für eh schon überwachte Besuchskontakte.
Die Mutter hätte dem Vater das Kind nicht entziehen dürfen und erst recht nicht fordern, dass er nur Deutsch (das ihm wahrscheinlich schwerer fällt) mit dem Kind spricht. Ich kann mir aber auch vorstellen, dass das das Kind auch gerne seine Mama und seine Spielsachen wiedersehen würde. Sie soll ihre Sachen packen und zurück nach Dänemark gehen.

Gast: Analytiker_d
23.04.2012 13:13
9 1

Richter brechen täglich die Gesetze im Familienrecht . . . .

. . . das ist ja nichts Neues.
Täglich werden Väter diskriminiert, in dem bestehende Gesetze der Beugestrafe und Beugehaft bei Vereitelung des Besuchsrechtsbeschlusses NICHT verhängt werden !
Die Richter des Landesgerichtes unterstützen diese Missachtung bestehender Zivilrechtsgesetze (Beugestrafe, Beugehaft) ebenso.

Das österr. Zivilgericht hätte die dänische Entscheidung übernehmen und anerkennen müssen !
Aber dies ist ja kein Einzelfall, wieder wurde ein Vater diskriminiert weil die österr. Familiengerichte sich nicht an die bestehnde Gesetze halten !

Die Menschenrechte werden von den Familienrichtern ebenso täglich gebrochen, einfach eine Schande das veraltete Familienrecht mit den Richtern in Österreich !

leaks for family law austria

Gast: Bank12
23.04.2012 12:47
15 0

auf und davon?

Wenn man gemeinsame Kinder hat, kann man halt nicht plötzlich das Kind packen und weit weg ziehen! Diesen unverzeilichen Fehler und Eingriff ins Recht des Kindes und Vaters hat die Mutter getätigt!

sehr gut !


Gast: Michelle Potier
23.04.2012 10:56
5 12

Lebensmittelpunkt

Nach Internationalem Recht sehe ich die Sachlage etwas anders. Objektiv rechtlich gesehen wird man dem Vater erst einmal nicht viel vorwerfen können. Aber Tatsache ist doch, dass das Kind sich inzwischen fast zwei Jahre lang in die neue Umgebung in Österreich eingelebt hat. Es hat einen neuen Lebensmittelpunkt gebildet. Der Vater hätte nach der Ausreise der Kindesmutter schneller handeln müssen, zumal er sagt, er habe den Eingriff schon lange geplant. Ich bezweifle, dass es dem Kindeswohl jetzt noch entsprach, nach bald zwei Jahren das Kind aus dem neuen Lebensmittelpunkt zu reißen. Sinnvoller wäre es jetzt gewesen, das Umgangsrecht des Vaters auszuweiten. Ich würde mich nicht wundern, wenn der Junge in den nächsten Wochen oder wenigen Monaten nach Österreich zurückgebracht wird. Aber es muss natürlich auch eine Lösung für den Umgang gefunden werden. Die Umgangssituation haben sich die Eltern aber natürlich beide durch ihre Entführungshandlungen nicht gerade erleichtert. Unbegleiteter Umgang, der vorher wohl hätte angestrebt werden müssen, ist nach diesem Vorfall leider kaum noch vorstellbar. Wahrscheinlich wird erst die Einschulung des Kindes entweder in Österreich oder Dänemark Ruhe in den Fall bringen.

Re: Lebensmittelpunkt - fast zwei Jahre lang in die neue Umgebung eingelebt hat

Wollen Sie uns mit Ihrer "Auffassung" weismachen, dass bei Entführungen die Dauer des "Entzuges" zu berücksichtigen ist und unter Umständen der Verbleib beim Kidnapper auszusprechen ist?

Re: Re: Lebensmittelpunkt - fast zwei Jahre lang in die neue Umgebung eingelebt hat

Das untere nehme ich wieder zurück.
Ich habe angenommen, dass der Vater die ganze Zeit nur besuchsberechtigt war, aber er dürfte doch die ersten drei Jahre mit dem Kind zusammengelebt haben.

Antworten Antworten Gast: Michelle Potier
23.04.2012 13:44
0 2

Re: Re: Lebensmittelpunkt - fast zwei Jahre lang in die neue Umgebung eingelebt hat

Ich rede nicht nur von "meiner" Auffassung. Man lese Art. 12 HKÜ und Art. 13 HKÜ.

Demnach spielt auch nach dem HKÜ der neue Lebensmittelpunkt des Kindes eine Rolle, selbst wenn die Verbringung in einen anderen Staat zunächst rechtswidrig war.

Und Art. 13 HKÜ:

"Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,

a) dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder
b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt."

Da der Vater nach dem Verbringen nach Österreich seinen Sorgeantrag zurückgezogen hat, könnte man das nach dem Verbringen nach Österreich durch die Mutter auch als nachträgliche Genehmigung durch den Vater werten.

Ganz so einfach ist die Rechtslage eben nicht.

Re: Re: Lebensmittelpunkt - fast zwei Jahre lang in die neue Umgebung eingelebt hat

Der Einwand ist schon berechtigt, denn es war ja wohl nicht so, dass der Vater vor dem Umzug der Mutter nach Österreich schon alleine sorgeberechtigt war, sondern nur besuchsberechtigt. Das Kind lebte bei der Mutter.
Vielleicht gibt es einen Grund, dass die dänischen Behörden der Mutter das Sorgerecht entzogen haben, aber aktiv Alleinerzieher war der Vater bis jetzt nie.

Antworten Antworten Antworten Gast: Michelle Potier
23.04.2012 15:24
0 2

Re: Re: Re: Lebensmittelpunkt - fast zwei Jahre lang in die neue Umgebung eingelebt hat

Soweit mir bekannt ist, lebten die Eltern mit dem Kind eine ganze Weile zusammen in Dänemark, die Mutter hatte die Alleinsorge, weil der Vater auf das Sorgerecht verzichtet hatte. Dann kam es zur Trennung, und eine Weile später ist die Mutter mit dem Jungen nach Österreich gezogen. Ursprünglich hatte sie wohl angegeben, nur Ferien in Österreich machen zu wollen, und blieb dann aber in Österreich.

Dänemark und Österreich haben das HKÜ ratifiziert. Danach kann Österreich legal die Rückführung des Kindes verweigern, wenn die Rückführung dem Kindeswohl widerspricht. Laut Gutachten in Österreich entsprach es nicht dem Kindeswohl, das Kind zurück nach Dänemark zu bringen, also konnte Österreich legal die Rückführung verweigern. Und somit wurde die "Entführung" durch die Mutter, wenn es denn überhaupt eine war, quasi rückwirkend nach Internationalem Recht "zulässig". Wie Dänemark das als Staat strafrechtlich wertet, das ist davon unabhängig.

Wenn der Vater in Dänemark Glück hat, entscheidet Dänemark so wie Österreich (bei der Mutter) über seine eigene Entführung. Derzeit spricht aber der neue Lebensmittelpunkt des Kindes in Österreich gegen eine Entscheidung zugunsten des Vaters.

Aber ein Gutachter in Dänemark kann das ja nun wieder anders sehen. Nach Art. 12 HKÜ müsste das Kind jetzt aber erst einmal zurück nach Österreich gebracht werden, sofern Art. 13 HK nicht dagegen spricht.

9 0

Re: Lebensmittelpunkt

Das Kind ist doch in Dänemark geboren worden und aufgewachsen. Wer hat also als erster das Kind aus seinem Lebensmittelpunkt gerissen?
Und durch Perpetuierung des Unrechts Recht entstehen zu lassen ist wirklich problematisch, besonders wenn dieses "Recht" sehr geschlechtsspezifisch einseitig gesprochen wird....

Antworten Antworten Gast: Michelle Potier
23.04.2012 12:37
1 3

Re: Re: Lebensmittelpunkt

Das stimmt schon. Darum "verurteile" ich den Vater ja auch nicht. Ich denke nur, er hätte deutlich schneller handeln müssen, wenn es von Anfang an sein Ziel war, das Kind zurück nach Dänemark zu holen. Er hat zu lange gewartet. Er hat ja sogar zunächst seinen Sorgeantrag zurückgezogen, womit er quasi zunächst aufgegeben hat.

Ich vermute, dass er seine Meinung dann aber geändert hat, weil er keinen unbegleiteten Umgang erhalten hat. Soweit ich den Fall gelesen habe, hat er bis zum Schluss in Österreich nur begleiteten Umgang erhalten. Hätte er in Österreich unbegleiteten Umgang bekommen und die Möglichkeit bekommen, das Kind auch mal mit nach Dänemark zu nehmen, dann wäre der Fall vielleicht nicht so eskaliert.

Wer sich als erster oder letzter fehlverhalten hat, ist meiner Meinung nach egal. Ein Urteil darüber bringt den Fall auch nicht sinnvoll weiter. Die Eltern haben sich BEIDE fehlverhalten, und ich glaube nicht, dass einer der beiden im Rückblick sagen würde, dass er heute irgendwas anders als vorher machen würde.

Ihr Kind wird ihnen eines Tages sagen, wer die bessere Entscheidung getroffen hat oder hätte treffen können und sollen.

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Re: Re: Re: Lebensmittelpunkt Teil 2

Insgesamt ist das sicher eine scheussliche Situation und es wäre sicher besser, wenn es eine Verständigung gäbe, aber ich bleibe dabei, wie soll das funktionieren wenn eine willkürliche Verbringung des Kindes durch einen Elternteil in ein anderes Land mit anschliessendem Untertauchen für ein, zwei Jahre quasi einseitig Recht schafft?
JEDE (private) Vereinbarung oder (behördlicher) Bescheid oder (richterliches) Urteil ist da von vornherein sinnlos!

Und im Übrigen ist die Politik (die solcherart Gesetze schafft die dann von der Justiz vollzogen werden) ebenfalls verantwortlich!

2 0

Re: Re: Re: Lebensmittelpunkt

Drei Punkte:

1) Am 02. 07. 2010 wird das Sorgerechtsverfahren in Dänemark vom Vater eingeleitet, am 17. 07. 2010 übersiedelt die Mutter mit dem Kind nach Österreich ohne Verständigung des umgangsberechtigten (besuchsberechtigten) Vaters.

Das wirkt schon so, als ob die Mutter in Erwartung eines negativen Urteils das Kind genommen und das Land verlassen hat.... nicht gerade die feine Art.

2) "Er hat ja sogar zunächst seinen Sorgeantrag zurückgezogen":

Angenommen es stimmt, dass der Vater diesen am 19. 07. 2010 zurückgezogen und erst am 22. 07. 2010 die alleinige Obsorge beantragt hat, wie weiter unten beschrieben: 2 Tage nachdem die Mutter mit dem Kind das Land verlassen hat, hat der Vater von der GEMEINSAMEN Obsorge abgesehen und weitere 3 Tage später die alleinige Obsorge beantragt (ein neuer Antrag der vielleicht erst möglich ist wenn der alte beendet ist?).
Ich sehe hier kein Problem da ich jetzt einmal vermute, dass das ein normales rechtliches Prozedere ist.

3) "er hätte deutlich schneller handeln müssen":
Der Oberste Gerichtshof in Wien entscheidet am 18. 07. 2011 gegen den Vater, rund ein halbes Jahr später holt er das Kind zurück.

Vermutlich wollte er das Urteil des OGH abwarten (das er ja vermutlich auch selbst beantragt hat) und ein halbes Jahr Planung und Organisation scheint m. E. nicht übertrieben, zumal er ja vermutlich jetzt im Gefängnis sässe und seinen Sohn wohl nie wieder sehen würde, wäre die Ausführung fehlgeschlagen, es also ein erhebliches Risiko gab.

Antworten Antworten Antworten Antworten Gast: Michelle Potier
23.04.2012 17:53
0 2

Re: Re: Re: Re: Lebensmittelpunkt

zu 1)

Ich weiß nicht, warum die Mutter damals gegangen ist. Es ist durchaus denkbar, dass es Streit wegen des bereits geplanten Urlaubs in der Heimat gab und der Vater ihr die Ausreise verbieten lassen wollte, weil er mit der Reise nicht einverstanden war. Wir wissen nicht, wie es zu dem Rechtsstreit kam. Immerhin hat das dänische Gericht aber lange 5 Wochen nach der Ausreise gebraucht, um eine vorläufige Entscheidung zum Sorgerecht zu treffen. Wäre die Mutter tatsächlich unangekündigt in einer Nacht-und-Nebel-Aktion abgehauen, und hätte der Vater es so dargestellt, dann wäre von dänischer Seite vermutlich schneller etwas angeordnet worden. Der Vater wäre auch sicher nicht der erste weltweit, der einer Ex-Partnerin vorschreiben wollte, ob und wann sie ihre Heimat mit Kind besuchen darf. Das ist ein Teilbereich üblicher Machtkämpfe zwischen zerstrittenen Ex-Partnern.

zu 2)

Vermutlich hat er zurückgezogen, weil er keine Aussicht mehr auf Erfolg sah, ihr die Reise zu untersagen, weil sie bereits verreist war. Aus Kostengründen kann das sinnvoll sein. Vielleicht hat er erst danach erfahren, dass die Mutter nicht mehr nach Dänemark zurückkommen will. Vielleicht hat wegen des Sorgerechtsstreits um diese Reise die Mutter in Österreich entschieden, nicht mehr zurückzureisen. Es muss nicht sein, dass sie das schon vorher geplant hatte.

zu 3)

Er hatte seit 22.12.2010 in Dänemark die Alleinsorge! Und hat sie 1,5 Jahre nicht ausgeübt. Warum nicht?

Antworten Antworten Antworten Gast: Na Sowas!
23.04.2012 13:14
8 0

Kontra:

Hält sich der Mann an rechtliche Fristen, kommt die Mutter mit der Flucht durch: Das Kind hat einen neuen Lebensmittelpunkt irgendwo anders.

Wenn nicht, hat er der MUTTER das Kind entführt und ist auch der Böse.

Komisch, warum verliert bloß der Mann, egal was er tut?

Abgesehen davon wird in Ö auf das Kindeswohl geschi..en. Kind ist Eigentum der Mutter und fertig. Genau darauf gründet sich die komplette österr. Gesetzgebung.

 
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