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Beschneidung: Religionsfreiheit erlaubt nicht alles

29.07.2012 | 18:33 |  HELMUT FUCHS (Die Presse)

Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass die Beschneidung von Knaben straffrei bleibt. Man könnte sich aber auf Gewohnheitsrecht berufen.

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Wien. Nach dem Urteil eines Kölner Gerichts wird auch in Österreich diskutiert, ob die rituelle Beschneidung erlaubt ist. Das Justizministerium erklärte, dass die religiöse Beschneidung von männlichen Säuglingen und Knaben hierzulande straflos sei. Doch das ist keineswegs eindeutig.

Die Entfernung der Penisvorhaut ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, der den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung (§83 StGB) erfüllt. Eine ausdrückliche Bestimmung, die diesen Eingriff erlauben würde, findet sich in keinem Gesetz. Er ist auch keine medizinisch indizierte Heilbehandlung, und ohne medizinische Notwendigkeit kann man – wenn überhaupt – immer nur in Eingriffe am eigenen Körper wirksam einwilligen. Dass der Gesetzgeber die weibliche Beschneidung seit einigen Jahren im Zusammenhang mit der Einwilligung des Verletzten im Strafgesetz behandelt (§90 Abs3 StGB), lässt für unser Problem keinen Schluss zu. Denn diese 2001 ins Strafrecht aufgenommene Bestimmung sollte klarstellen, dass auch eine grundsätzlich entscheidungsfähige Frau nicht wirksam in ihre Beschneidung einwilligen kann: Wer an einer 15-jährigen Frau eine Genitalverstümmelung vornimmt, bleibt strafbar, auch wenn das Opfer zustimmt. Dass sich durch die neue Bestimmung an der Wirksamkeit der Einwilligung von erwachsenen Männern in ihre Beschneidung nichts ändert, hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen klargestellt – verständlich, ist doch dieser Eingriff mit der Genitalverstümmelung von Frauen nicht zu vergleichen.

Zur Strafbarkeit einer Beschneidung von nicht einwilligungsfähigen Kindern hat der Gesetzgeber damals aber gar nichts gesagt; er wollte sie auch nicht nochmals gesondert regeln. Eine Rechtfertigung der Beschneidung von männlichen Säuglingen lässt sich aus dieser Neuregelung beim besten Willen nicht ableiten.

Die Beschneidung von Kindern ist auch nicht durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Religionsausübung (Art 14 Staatsgrundgesetz) erlaubt. Niemand darf seine Religion so ausüben, dass er in die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person eingreift. Das gilt auch für die Eltern, die die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder zu respektieren haben. Überhaupt findet jede Ausübung eines Grundrechts ihre Grenze an den Verboten des Strafgesetzes, zumal im vorliegenden Fall auch keine Interessenkollision vorliegt, da man selbstverständlich seinen Glauben leben kann, ohne andere Menschen zu verletzen.

Damit bleibt nur ein Ausweg: Man kann überlegen, ob die Beschneidung von männlichen Säuglingen und Knaben auf Wunsch der Eltern nicht in bestimmten Fällen durch Gewohnheitsrecht erlaubt ist. Damit könnte man für den engen Bereich des Judentums und des Islam, in dem sich die Beschneidung auf eine jahrhunderte- und jahrtausendealte Tradition und Übung stützt, zur Straflosigkeit kommen. Methodisch steht dem nichts entgegen, da Rechtfertigungsgründe die Strafbarkeit einschränken und für sie kein Analogieverbot besteht. Meines Erachtens kann man in diesen engen Grenzen einen solchen Erlaubnissatz kraft Gewohnheitsrechts annehmen, sofern der Eingriff unter einwandfreien medizinischen Bedingungen durchgeführt wird. Keinesfalls ergibt sich dadurch ein Freibrief für andere Glaubensausübungen. Einen Säugling zu tätowieren wäre beispielsweise eine strafbare Körperverletzung, auch wenn sie religiös motiviert ist.

 

Religiöse Erziehung gestattet

Nur zur Vermeidung von Missverständnissen: Am Recht der Eltern, ihr Kind religiös zu erziehen, wird dadurch selbstverständlich nicht gerüttelt. Die Taufe eines Kindes oder die Teilnahme am Religionsunterricht sind keine Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und erfüllen auch sonst keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand. Die religiöse Erziehung ist Teil des Erziehungsrechts und der Obsorgepflicht der Eltern, die aber ihre Grenzen an den gesetzlichen Straftatbeständen finden.

O. Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs ist Vorstand des Instituts für Strafrecht an der Universität Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 30.07.2012)

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146 Kommentare
 
12 3 4
Gast: pravda
26.08.2012 10:06
2 0

Gewohnheitsrecht erlaubt Blutrache?

Um diese heiße Vorhaut schlagen spitzfindige Argumente schon recht seltsame Kapriolen.

Wenn man in der Bibel nachliest, dann könnte man sogar die Opferung des Erstgeborenen als Gewohnheitsrecht reklamieren. Zumindest wenn der Täter behauptet, dass Gott ihm das befohlen hätte.

Beschneidung

Merksätze zum Thema:
Selbst-Bestimmtheit geht irrealen, bloßen Ideen vor.

Gesetzesgemäßes Handeln kann nicht toleriert, sondern nur akzeptiert werden.

Gesetzeswidriges Handeln kann weder toleriert, noch akzeptiert werden.

Die Beschneidung Unmündiger ist gesetzeswidrig.

Die Selbst-Bestimmtheit ist Urgrund des Rechts auf Unversehrtheit.
Der Anspruch zu Letzterem wird (in D) durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG garantiert. Art. 4 GG beseitigt nicht Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.

Das bedeutet: Die Freiheit etwas glauben zu können erlaubt nicht jedes Handeln.

Zwischen Glauben und Handeln besteht ein grundsätzlicher Unterschied.

Bert Steffens
Freier Philosoph
Andernach (D)

Beschneidung

Merksätze zum Thema:
Selbst-Bestimmtheit geht irrealen, bloßen Ideen vor.

Gesetzesgemäßes Handeln kann nicht toleriert, sondern nur akzeptiert werden.

Gesetzeswidriges Handeln kann weder toleriert, noch akzeptiert werden.

Die Beschneidung Unmündiger ist gesetzeswidrig.

Die Selbst-Bestimmtheit ist Urgrund des Rechts auf Unversehrtheit.
Der Anspruch zu Letzterem wird (in D) durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG garantiert. Art. 4 GG beseitigt nicht Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG.

Das bedeutet: Die Freiheit etwas glauben zu können erlaubt nicht jedes Handeln.

Zwischen Glauben und Handeln besteht ein grundsätzlicher Unterschied.

Bert Steffens
Freier Philosoph
Andernach (D)

Steinungen, Zwangsheirat und Verfolgung von

Nichtmo*lems sind auch nicht gedeckt durch Religionsfreiheit.

Gast: J74
03.08.2012 18:20
3 0

Endlich

meldet sich ein Professor zu Wort, der vom Fach ist (Strafrecht), sich auskennt, und nicht im Nebenberuf zu einem erzregliösen Orden gehört, wie der Religionsrechtsprofessor, der sich als erster zu Wort gemeldet hat (natürlich mit seiner Standardaussage, dass alles von der Religionsfreiheit gedeckt wird).

0 17

Gewohnheitsrecht

Es gibt noch weitere Beispiele für Handlungen die ohne Einwilligung Körperverletzung sein können. Das geht vom durchstechen der Ohren bei kleinen Mädchen für die Ohrringe bis zum Haare schneiden.

Was alles als Teil einer normalen Erziehung und Obsorge unbedenklich ist und damit aus dem strafrechtlichen Tatbestand rausfällt ist meines Wissens nirgendwo geregelt.

Antworten Gast: Balthasar
01.08.2012 09:25
0 19

Re: Gewohnheitsrecht

Man denke auch an Impfungen. Kleinstkinder werden dem Risiko schwerer Nebenwirkungen ausgesetzt, nur weil es die allgemeine Gesundheitspolitik (Ausrottung bestimmter Krankheiten) vermeintlich erfordert.

Antworten Antworten Gast: Grummelbart2
03.08.2012 09:37
8 0

Re: Re: Gewohnheitsrecht

Tschuldigung, aber die "Ausrottung bestimmter Krankheiten" ist ein erstrebenswertes Ziel - oder würden sie gern in einer Welt leben, in der die Pocken noch aktiv sind?

Antworten Antworten Gast: ikennkan
01.08.2012 16:37
5 2

Re: Re: Gewohnheitsrecht

Ich kennekeinen, der an nebenwirkungen laboriert.

Gast: Hallooooo
01.08.2012 00:27
8 0

--

Ein "Brandzeichen" für jeden Beschnittenen, kann sich "seiner" Religion nicht mehr verweigern, wird immer bis an das Lebensende erkannt.

Antworten Gast: ehwurscht
01.08.2012 16:38
0 6

Re: --

Man muß

1) beschnitten sein
2) Bar Mitzwa hinter sich gebreacht haben

dann is alles wurscht.

2 10

Re: --

Falsch. Aus der Tatsache dass jemand beschnitten ist kann man keine Rückschlüsse auf die Religion ziehen, da es ja sehr wohl auch medizinische Gründe gibt. In manchen Ländern wird das recht häufig schon präventiv gemacht und es gibt Fälle die es jedenfalls notwendig machen.

Antworten Antworten Gast: 5v6
03.08.2012 18:22
2 0

Da die Medizin die Zirkumzision

mittlerweile aufgrund der eindeutigen und bekanntlich sehr negativen Forschungsergebnisse einhellig ablehnt, gibt es kaum noch aus medizinischen Gründen beschnittenen junge Männer.

Re: Re: --

völlig richtig. frag mich wofür die roten stricherl sind.

6 0

Abschieben der Verantwortung auf den Arzt!

Wozu benötige ich eine Gesetzgebung, wenn dann die Verantwortung auf den Einzelnen als Gewissenfrage abgeschoben wird?
Wo bleibt die Verantwortung des Staates, wenn dann ein Bürger nach Jahren des Leidens kommt und sagt, dass man ihn verletzt hätte.
Gibt es dann ein Verfahren? Gibt es dann eine angemessene Entschädigung? Gibt es dann überhaupt Täter? Eine feine Sache, so eine Gewissensentscheidung. Es gibt nur mehr Opfer im Namen einer Religion. Pech gehabt. In der falschen Gruppe geboren. Pech gehabt, als Kind einer Gemeinschaft zu Welt gekommen zu sein, der eben aus religösen Gründen ein Ausnahme in Sachen Menschenrechte zugesprochen worden ist. So wird man eben zum Kollateralschaden einer neuen Multireligiösität!

Gast: nina blum
31.07.2012 11:00
1 29

FPÖ, ojeeeeeeeeee! Hat die Verhetzungskampagnie im Mäntelchen der Menschenrechte also nochts gebracht?

Mei, seids oarm!

Antworten Gast: Certha
03.08.2012 18:24
0 0

Irrtum. Die FPÖ hat sich bekanntlich

durch den ihr zuzurechnenden Sektionschef Dr. Pilnacek (Justizministerium) für eine Straffreiheit ausgesprochen. War in dieser Zeitung zuz lesen!

Antworten Gast: nina blum
31.07.2012 13:45
13 1

oleeee

i bin genau so de**at wi mei vota

Gast: arrrrrrrrrrrrr
31.07.2012 07:12
17 2

Leben in der Zone

Vorarlberg: Muslimisch besetzte Zone.

Antworten Gast: aufdaolm
01.08.2012 16:39
1 7

Re: Leben in der Zone

Auf der Alm im Bregenzerwald no net. Ziehen Sie dorthin.

War denn etwas Anderes als typische österreichische Feigheit zu erwarten?

Selbstverständlich knicken unsere politischen Eliten ein! Nur ja nirgendwo anecken, vor allem nicht bei jenen Gruppen, die am lautesten ihre "Rechte" reklamieren - nämlich Glaubensgemeinschaften. Im Ernstfall werden da schon Menschenrechte, im Besonderen Kinderrechte bei Seite geschoben. Dabei hätte gerade solch eine eindeutige gesetzliche Regelung im Sinne der Kinderrechte Signalwirkung: Österreich ist ein laizistischer Staat bei dem Menschenrechte an erster Stelle kommen! Das würde auch mehr zum Nachdenken anregen, mit welchem System man es hier zu tun hat - für Zuwanderer! Wie man vor einem Urlaub einen Reiseführer liest, so sollte es für jemanden zur Selbstverständlichkeit werden, sich mit den Grundfesten einer Gesellschaft vertraut zu machen, bevor man auswandert.
Neben dem Aspekt der Menschenrechte hätte ein Beschneidungsverbot auch vor diesem Hintergrund Signalwirkung. Ein Einknicken demokratischer Staaten, die ihr Rechtssystem mit den Ideen der Aufklärung rechtfertigen müssten eindeutig Stellung beziehen! Das ist in Österreich wieder einmal nicht geschehen! Vor allem die "staatstragenden" Parteien wären gefordert, um nicht politischen Gruppierungen wie der FPÖ dieses Thema zu überlassen.

Re: War denn etwas Anderes als typische österreichische Feigheit zu erwarten?

Juden gibt es in Österreich seit Jahrhunderten. Sie sind keine Einwanderer, außer denen die aus der Sowjetunion kommen, nachdem man die Wiener Juden nach Polen und in die Ukraine deportiert und umgebracht hat.

Antworten Gast: justerix
31.07.2012 15:06
1 8

Re: War denn etwas Anderes als typische österreichische Feigheit zu erwarten?

Fällt ihnen kein anderer Nick-name ein als der bürgerliche Name von Pius XII?
Irgendwie seltsam, den Namen eines schon über 50 Jahre Verstorbenen zu verwenden.

Re: Re: War denn etwas Anderes als typische österreichische Feigheit zu erwarten?

Und wenn er wirklich so heißt?

Ich kenne auch einen Friedrich Schiller und eine Elke Sommer.

Antworten Antworten Gast: justerix
02.08.2012 09:33
1 3

Re: Re: War denn etwas Anderes als typische österreichische Feigheit zu erwarten?

Na, Pacelli haben`s mir 3 rote Stricherl verpasst? Suchen sie sich endlich einen neuen Nickname.

Gast: anachronist
31.07.2012 06:52
6 2

"Chuzbe" nennt man diese Frechheit,..

wenn ein expressis verbis erteiltes Recht, wie usere Religionsfreiheit die Freiheit zum Glauben es darstellt und damit von Kulturen des Religionszwanges, daraus eine Narrenfreiheit für Gesetzesübertretungen gemacht werden möchte
Richtig schlitzohrig!

 
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