Ein Kurator für die islamische Glaubensgemeinschaft?

Schueller
Schueller(c) Vinzenz Schueller
  • Drucken

Die reguläre Funktionsperiode der obersten Organe der Islamischen Glaubens-gemeinschaft ist schon geraume Zeit abgelaufen. Die Gerichte müssen entscheiden, ob für die IGGiÖ ein Kurator zu bestellen ist.

WIEN. Vor dem Bezirksgericht Josefstadt ist ein Verfahren anhängig, bei dem zu entscheiden ist, ob für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) ein Kurator zu bestellen ist. Beantragt hat dies, wie man den Medien entnehmen konnte, ein Angehöriger des Islam, der aber kein Mitglied der IGGiÖ ist.

Die Verfassung der islamischen Glaubensgemeinschaft im Wortlaut

Ähnlich wie für natürliche Personen gerichtlich ein Sachwalter bestellt werden kann, wenn diese unfähig (geworden) sind, ihre Angelegenheiten ohne Nachteil für sich selbst zu regeln, kann für juristische Personen, also grundsätzlich auch für eine Religionsgesellschaft, ein (Abwesenheits-)Kurator bestellt werden, wenn diese über keine vertretungsbefugten Organe (mehr) verfügen, also handlungsunfähig sind (§ 270 ABGB).

Wahlen sind überfällig

Die Wahlen in den Religionsgemeinden der IGGiÖ sind teilweise seit Jahren überfällig. Die Funktionsperioden des obersten legislativen Organs (Schurarat) sowie des obersten exekutiven Organs (Oberster Rat) sind längst abgelaufen. Spätestens im Juni 2008 hätten sich Schurarat und Oberster Rat neu konstituieren müssen. Eigentlich sieht die „Verfassung“ der IGGiÖ für den Fall der Überschreitung von Wahlterminen ein exaktes Prozedere vor: Das „Schiedsgericht“ der IGG hat die „verfassungsmäßige Einhaltung der Wahltermine“ zu überwachen (Art. 44 Abs. 2). Bei Überschreitung hat es dem säumigen Organ zunächst eine „angemessene Nachfrist“ zu setzen, bei deren ergebnislosem Verstreichen das säumige Organ für abgesetzt zu erklären, dessen Geschäfte provisorisch selbst weiterzuführen und die Wahl nach längstens zwei Monaten nachzuholen. So weit die Verfassung. Doch die Realität ist, dass die Organe der IGGiÖ das formal vorgesehene Schiedsgericht niemals eingerichtet haben. Schurarat und Oberster Rat können daher – infolge Ablaufs ihrer Funktionsperioden – nicht mehr als von der Verfassung der IGGiÖ legitimiert angesehen werden.

Wäre die IGGiÖ ein „normaler“ Verein, so bestünde nicht der geringste Zweifel daran, dass wegen der (längst) abgelaufenen Funktionsperioden der Organe ein Kurator zu bestellen wäre.

Im Falle der IGG als Religionsgesellschaft ist aber zu beachten, dass nach Art. 15 Staatsgrundgesetz (StGG) jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung hat und ihre inneren Angelegenheiten selbstständig ordnen und verwalten darf.

Daher sind die staatlichen Behörden nicht befugt, in die „inneren Angelegenheiten“ einer Religionsgesellschaft einzugreifen. Zu diesen zählt jedenfalls die innere Organisation der Religionsgesellschaft. Deshalb darf das Gericht im konkreten Fall die Verfassung der IGGiÖ nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen (Unzulässigkeit des Rechtsweges). Hingegen hat es aber den oben beschriebenen Funktionsverlust der Organe sehr wohl aufzugreifen. Damit wird nämlich nicht in die Verfassung der IGGiÖ eingegriffen, sondern – geradezu im Gegenteil – deren Einhaltung überprüft.

Nur innere Angelegenheiten tabu

Der Wahrnehmung dieses Vertretungsmangels steht Art. 15 StGG daher keinesfalls entgegen. Handeln illegitime Organe für eine Religionsgesellschaft, so stellt dies keinen Fall der verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltung dar; vielmehr ist die Religionsgesellschaft dann fremdverwaltet. Um es zuzuspitzen: Art. 15 StGG schützt die Selbstbestimmung der Religionsgesellschaft, nicht aber die Willkür ihrer Repräsentanten, wenn diese sich über die eigene Verfassung und ihr Mandat hinwegsetzen.

Wo die Religionsgemeinschaft nach außen auftritt, Geschäfte abschließt und Verpflichtungen eingeht etc., werden im Übrigen auch die rechtlichen Interessen Dritter, nämlich aller (potenziellen) Rechtsgeschäftspartner massiv berührt (vgl. auch 6 Ob 748/89). Es liegen „äußere Angelegenheiten“ im engsten Sinne des Wortes vor. Dürfte ein Vertretungsmangel gerichtlich nicht aufgegriffen werden, könnten Situationen höchster Rechtsunsicherheit entstehen. Es geht hier nämlich auch um das „Interesse all jener privaten Rechtspersonen und öffentlichen Rechtsträger, die . . . der Kirchengemeinde in deren Eigenschaft als Rechtssubjekt gegenüberstehen oder gegenübertreten könnten und dazu eines mit Vertretungsmacht für den staatlichen Bereich ausgestatteten Organes oder Vertreters bedürfen“ (vgl. 6 Ob 748/89).

OGH: „Organschaft zu prüfen“

Für die hier vertretene Auffassung spricht auch eine Entscheidung des OGH (6 Ob 556/88), in der es heißt: „Die Überprüfung der innerkirchlich wirksamen aufrechten Bestellung einer namens der Kirchengemeinde als deren Organ auftretenden Person kommt im Rahmen der dem Gericht in jedem Verfahren auferlegten Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der ordnungsgemäßen Vertretung der Parteien dem Gericht zu.“ Und weiter: „Bei Zweifel an der Wirksamkeit des behaupteten Bestellungsaktes“ oder bei „Verdacht einer Endigung der Organstellung sind vom Gericht darüber Erhebungen zu pflegen“.

Die Entscheidung des Bezirksgerichts Josefstadt darf mit Spannung erwartet werden. Sollte für die IGGiÖ tatsächlich ein Kurator bestellt werden, dürften ihm aber nur die „äußeren Angelegenheiten“ übertragen werden. Die inneren Angelegenheiten müssen gemäß Art. 15 StGG selbstverständlich in jedem Fall in der Autonomie der Religionsgesellschaft verbleiben.

Mag. Andreas Tschugguel und MMag. Dr. Clemens Limberg, LL.M. waren Assistenten am Institut für Zivilrecht der Universität Wien und absolvieren derzeit die Gerichtspraxis im Sprengel des OLG Wien.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.02.2009)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.