WIEN. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat vor dreieinhalb Jahren eine bisher unbeachtet gebliebene Entscheidung gefällt, die angesichts der Welle an zuletzt bekannt gewordenen Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche an Brisanz gewinnt. Die Kernaussage: Für Orden endet die Verjährungsfrist im Falle von privatrechtlichen Schadenersatzansprüchen bereits nach drei Jahren – und nicht, wie für die Täter selbst, nach 30 Jahren.
Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise Klagen auf Schmerzengeld und Therapiekosten, die sich gegen ein Konvent richten, innerhalb von nur drei Jahren eingebracht werden müssen. Ordensleute selbst, die zu Tätern wurden, sind zwar länger haftbar zu machen. Sie verfügen aber wegen ihres Armutsgelübdes selten über nennenswertes Vermögen.
Der vom Obersten Gerichtshof am 13. September 2006 entschiedene Fall führt zurück in die Jahre 1983 bis 1985. Damals war eine Gymnasialschülerin in einem Ordensinternat untergebracht.
Zungenküsse, Brust berührt
Eine Nonne, die sie unterrichtete, nahm sich an den Nachmittagen und Abenden bei Problemen der Jugendlichen an. Sie nützte das dadurch entstandene Abhängigkeits- und Autoritätsverhältnis dazu aus, die Oberstufen-Schülerin „zu geschlechtlichen Handlungen (mehrfache Zungenküsse, Berührungen an der Brust und im Genitalbereich) zu missbrauchen, die den Tatbestand der Unzucht erfüllten“, wie es in der OGH-Entscheidung heißt.
Und weiter: Die seelischen und körperlichen Folgen reichten bis in die Gegenwart. Die Ex-Schülerin leidet an Bulimie und Depressionen. Die Nonne wurde letztinstanzlich verurteilt, dem Opfer 5000 Euro Schmerzengeld und 5000 Euro Therapiekosten zu bezahlen.
Verjährungsfrist verlängern?
Ein ziemlich klares Nein für verlängerte Verjährungsfristen bei sexuellem Missbrauch kam am Donnerstag von Justizministerin Claudia Bandion-Ortner. In der Fragestunde des Nationalrats zeigte sie sich von der Idee wörtlich nicht so begeistert . Zum einen seien die Verjährungsfristen jetzt schon relativ lange, zum anderen sei es schwierig, nach Jahren oder gar Jahrzehnten noch Zeugen, Indizien und Beweise zu finden.
Laut geltendem Recht beginnt in Österreich die Verjährungsfrist erst mit dem 28. Geburtstag des Opfers zu laufen. Theoretisch ist demnach eine Strafverfolgung des Täters bis zum 48. Lebensjahr des Opfers möglich.
Ausgelöst worden war die Debatte durch Forderungen von SPÖ und BZÖ. Während die Sozialdemokraten für längere Fristen eintreten, will das BZÖ diese gänzlich streichen. Die FPÖ fordert im Sinne der Strafverschärfung die chemische Kastration für Täter, ÖVP-Chef Josef Pröll regte eine gesetzlich festgeschriebene Anzeigepflicht für geistliche Mitwisser an. Eine Forderung, die zuletzt in Kreisen der Erzdiözese Wien als denkbare Variante gehandelt wurde.
("Die Presse" Printausgabe vom 26. März 2010)
Gefährdete Wörter Wenn der ''Afterarzt'' den ''Autofahrergruß'' zeigt
Stadttempel Zu Besuch in der Wiener Hauptsynagoge
''Eingefroren'' Fünf Minuten Stillstand für zwei Tage Spaß
Sonnenfinsternis ''Feuerring'' auf beiden Seiten des Pazifiks