Deutschland: "Brigitte" darf Vater werden

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Ein zur Frau umoperierter Transsexueller darf in Deutschland rechtlich als Vater eines gemeinsamen Kindes mit seiner lesbischen Partnerin gelten. Gezeugt wurde das Kind nach der Geschlechtsumwandlung mit eingefrorenen Spermien.

Ein zur Frau umoperierter Transsexueller kann auch dann als Vater eines Kindes gelten, wenn dieses erst nach der Operation gezeugt wurde. Das hat das Kölner Oberlandesgericht (OLG) in Deutschland im Fall von "Brigitte" entschieden. Sie war als Bub "Bernd" zur Welt gekommen und ließ sich das Geschlecht 1997 operativ umwandeln.

Vor dem Eingriff hatte Bernd ein Spermadepot anlegen lassen, womit seine jetzige Partnerin eine künstliche Befruchtung vornahm und Anfang 2007 einen gemeinsamen Sohn zur Welt brachte.

Männlicher Name muss in Geburtsurkunde

In dem am Freitag veröffentlichten Beschluss heißt es, eine rechtlich als "Frau" anerkannte Person könne "Vater" im Sinne des Gesetzes sein - und damit rechtlich als Vater des Buben anerkannt werden.

Allerdings müsse sich Brigitte mit dem früheren männlichen Namen "Bernd" in die Geburtsurkunde aufnehmen lassen, "um bei Dritten keinen Anlass zu Spekulationen zu geben und der Gefahr einer Offenlegung der Transsexualität eines Elternteils vorzubeugen".

Paar in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft

Brigitte und ihre Partnerin hatten im Mai 2008 in Köln nach der Geburt ihres Sohnes eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft geschlossen. Anfang 2009 erkannte Brigitte vor dem Jugendamt die Vaterschaft für das Kind an.

Das Kölner Standesamt hatte Zweifel, ob die Anerkennung wirksam war, da Brigitte zum Zeitpunkt der Vaterschafts-Anerkennung bereits rechtlich als Frau galt. Nach dem deutschen Transsexuellengesetz richten sich geschlechtsbezogene Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht.

Dem Kölner OLG zufolge soll das Verhältnis des Elternteils zu dem Kind auch nach einer Geschlechtsumwandlung unberührt bleiben. Für die Kinder könne es eine erhebliche Belastung sein, wenn ihre eigene Abstammung nicht urkundlich festgehalten sei und sie die familiären Zusammenhänge nicht klären könnten.

(Ag.)

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