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Adoption: Lesben scheitern bei Menschenrechtsgericht

15.03.2012 | 13:10 |   (DiePresse.com)

Die Straßburger Richter sehen keine Diskriminierung darin, dass eine Französin das Kind ihrer Lebensgefährtin nicht adoptieren darf. Es wird betonte, dass die Entscheidungen nichts mit der sexuellen Ausrichtung zu tun habe.

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Ein lesbisches Paar aus Frankreich ist mit einer Adoptionsklage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gescheitert. Die Straßburger Richter stellten am Donnerstag keine Verstöße gegen das Recht auf Schutz der Familie und das Diskriminierungsverbot fest.

Die heute 47 und 51 Jahre alten Französinnen aus Clamart bei Paris leben seit 1989 zusammen. Im September 2000 gebar eine der Frauen nach einer künstlichen Befruchtung in Belgien mit dem Samen eines anonymen Spenders ein Mädchen. Zwei Jahre später ging das Paar 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS) ein. Im Jahre 2006 stellte eine der Frauen einen Antrag auf Adoption des Kindes, das sie seit dessen Geburt gemeinsam mit der leiblichen Mutter aufzieht.

Mutter hätte Sorgerecht eingebüßt

Die französische Justiz lehnte dies unter Hinweis auf das geltende Familienrecht ab. Demnach können nur verheiratete Paare nach Adoption eines Kindes ein gemeinsames Sorgerecht erhalten. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft reicht dafür nicht aus. Bei einer Adoption des Mädchens hätte die leibliche Mutter somit ihr Sorgerecht eingebüßt. Dies sei weder im Interesse des Kindes noch im Interesse der Frauen, argumentierte die französische Justiz.

Der Straßburger Gerichtshof betonte, die Entscheidungen der Behörden habe nichts mit der sexuellen Ausrichtung der Frauen zu tun gehabt. Die gleiche Regelung gelte auch für unverheiratete heterosexuelle Paare.

Staat entscheidet über Recht auf Ehe

Die Klägerinnen hatten argumentiert, ihnen werde in Frankreich eine Heirat verwehrt. Dazu stellte der Gerichtshof wie bereits in einem früheren Urteil fest, die Europäische Menschenrechtskonvention sehe kein Recht auf Ehe für gleichgeschlechtliche Paare vor. Diese Frage könne jeder Staat nach eigenem Ermessen regeln.

Das Urteil wurde von einer kleinen Kammer gefällt. Die Klägerinnen können dagegen Rechtsmittel einlegen. Der Gerichtshof kann den Fall dann an die 17 Richter der Großen Kammer verweisen - er muss dies aber nicht tun.

(APA)

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