Ein mittlerweile 21-jähriger Mann, der in der Nacht auf den 2. Mai 2011 den neuen Partner seiner Ex-Freundin entführt, zum Alberner Hafen gebracht und dort ertränkt haben soll, ist am Mittwoch im Wiener Straflandesgericht neuerlich zu 20 Jahren Haft verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Er legte dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein, die Entscheidung ist daher nicht rechtskräftig.
Der 21-Jährige war bereits im vergangenen Dezember von einem Schwurgericht des Mordes schuldig erkannt und zu 20 Jahren im Maßnahmevollzug verurteilt worden. Während der Schuldspruch in Rechtskraft erwuchs, hob der Oberste Gerichtshof (OGH) das Urteil hinsichtlich der Einweisung wegen Feststellungsmängeln auf.
Nun musste ein neu zusammengesetztes Schwurgericht (Vorsitz: Beate Matschnig) klären, welche Straftaten von dem laut psychiatrischem Gutachten mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung behafteten Mann konkret zu erwarten wären, falls es zu keiner Einweisung käme. Zu diesem Zweck wurde ein neues psychiatrisches Gutachten eingeholt, das die Gefährlichkeitsprognose präzisierte.
Wie die psychiatrische Sachverständige Gabriela Wörgötter darlegte, muss befürchtet werden, dass der 21-Jährige neuerlich ein Verbrechen begeht, sollte er in Zukunft wieder eine Freundin finden und diese sich von ihm trennen. Mit seiner vorangegangenen Partnerin sei der junge Mann "symbiotisch verschmolzen". Als ihm das Mädchen den Laufpass gab, habe er dies als "existenzielle Bedrohung und Zerrüttung des inneren Gefüges" empfunden. Zum Mord an seinem Nachfolger an deren Seite sei es infolge eines "tiefen Vernichtungsaffekts" gekommen.
Ohne entsprechende Behandlung und jahrelange Therapie rechnete Wörgötter mit "äquivalenten Tathandlungen", sollte der 21-Jährige nach seiner Entlassung wieder eine Beziehung eingehen und diese in die Brüche gehen. Sie empfahl daher, den jungen Mann in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wo er - sollte sich seine Störung bis dahin nicht behoben haben - auch nach Verbüßung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe weiter unbefristet angehalten werden kann.
Die Geschworenen bestätigten nach diesen Ausführungen das Ersturteil in vollem Umfang, wobei sie dafür eine nur sehr kurze Beratungszeit benötigten.
(APA)
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