Wien. Der Magistrat hat die von der VP geforderte Volksbefragung über die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung auf mehrere Bezirke jenseits des Gürtels abgelehnt. Nun tobt ein juristischer Streit, der letztendlich vor dem Höchstgericht ausgetragen werden wird. Mit welcher Härte die Auseinandersetzung zwischen VP und Magistrat geführt wird, zeigt der ablehnende Bescheid, der der „Presse“ vorliegt.
Grundsätzlich gibt es zwei Felder, auf denen der Konflikt ausgetragen wird. Einerseits geht es um die Rechtsfrage, ob bei der VP-Volksbefragung Gebühren abgefragt werden – worüber laut Stadtverfassung nicht abgestimmt werden darf. Andererseits geht es darum, ob die Ausweitung eine „behördliche Angelegenheit“ ist. Also ob es sich, salopp formuliert, um einen Verwaltungsvorgang des Magistrats handelt – der laut Stadtverfassung auch nicht einer Volksbefragung unterzogen werden darf.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Magistrat – entgegen den öffentlichen rot-grünen Aussagen – im Bescheid sehr stark mit der „behördlichen Angelegenheit“ argumentiert. Grund: Das ist das stärkere Argument, das auch vor dem Höchstgericht halten könnte, wie Verfassungsjurist Bernd Christian Funk erklärt hatte. Details des Bescheides zeigen, wie heftig der Kampf um jede Formulierung, und jedes Wort tobt:
„Die geltende Rechtslage ergibt, dass eine enge, automatische Verknüpfung der Abgabepflicht mit der Festlegung von Kurzparkzonen besteht, deren Eintritt nicht von einer zusätzlichen Verordnung des Gemeinderats abhängig ist“, argumentiert der Magistrat. Das bedeutet im Klartext: Die Ausweitung der Kurzparkzonengebiete ist ausschließlich eine behördliche Tätigkeit des Magistrats – und darüber darf nicht abgestimmt werden. Damit kontert die Behörde dem VP-Argument, dass die Ausweitung eine Entscheidung des Gemeinderats war – und nicht der Behörde, weshalb eine Volksbefragung legal sei. Denn laut VP-Gutachten beziehe sich die Fragestellung auf eine „allgemeine verkehrspolitische Frage“ weit im Vorfeld behördlicher Erhebungen.
„Somit erfolgt die Ausweitung der Kurzparkzonengebiete ausschließlich durch behördliche Tätigkeit des Magistrats, an die der Eintritt der Parkometerabgabepflicht automatisch anknüpft“, heißt es an einer anderen Stelle des Bescheides. Damit stellt die Behörde klar, dass mit der Ausweitung automatisch die Gebührenzonen ausgeweitet werden. Und über Gebühren darf nicht abgestimmt werden. Diese Position wird, zum Teil, mit etwas skurrilen Beweisen untermauert. Beispielsweise durch Presseaussendungen von politischen Parteien, in denen von „Abzocke“ durch die Ausweitung die Rede ist. Das zeige, dass die Wiener die Ausweitung mit den Gebühren verbinden, worüber nicht abgestimmt werden darf, argumentiert der Magistrat. Die VP dagegen hatte in ihrem Rechtsgutachten diesen Zusammenhang dementiert. Es gebe ja auch kostenlose Kurzparkzonen (in Wien allerdings nicht).
Ein Streitpunkt ist, wann der Magistrat die erste behördliche Maßnahme gesetzt hat. Die VP argumentiert, dass es nicht vor Beantragung ihrer Volksbefragung war. Der Magistrat kontert: „Bereits im November 2011 im Internet“ sei eine Studie zur Parkraumbewirtschaftung erschienen. Lange, bevor die VP ihre Befragung beantragt hat, hätte man behördliche Maßnahmen gesetzt – die VP sei also zu spät dran gewesen. Die VP widerspricht: Zu diesem Zeitpunkt hätte es erst verkehrspolitische Diskussionen und eine politische Meinungsbildung gegeben.
Dieser Schlagabtausch zieht sich durch den gesamten Bescheid. Am Ende kommt etwas heraus, was Funk dazu bereits angekündigt hatte: „Ein juristischer Eiertanz.“
("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.09.2012)
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