Die Beschwerde sei nicht zulässig, weil Betteln nicht generell verboten ist. "Die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage" wäre weiterhin möglich.
Das Wiener Bettelverbot wird nicht aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschwerde einer Bettlerin zurückgewiesen. Sie sei nicht zulässig, weil in Wien nicht Betteln generell, sondern nur bestimmte Formen - wie gewerbsmäßiges oder aggressives Betteln - verboten sei, halten die Verfassungsrichter in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung fest.
Der VfGH hat zwar nicht in der Sache entschieden, sondern den Antrag zurückgewiesen, weil er nicht zulässig sei. Aber aus der Begründung, warum das so ist, geht hervor, dass das Wiener Bettelverbot nicht verfassungswidrig ist. Denn der VfGH stellt fest, dass in der Bundeshauptstadt nach wie vor kein absolutes Bettelverbot besteht - auch wenn mit einer 2010 von SPÖ, ÖVP und FPÖ beschlossenen Novelle neben dem aufdringlichen, aggressiven oder organisierten Betteln auch das gewerbsmäßige Betteln unter Strafe gestellt wurde. "Zumindest die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage" sei weiterhin erlaubt, interpretieren die Höchstrichter die Wiener Regelung.
Klägerin: Recht auf Erbsfreiheit eingeschränkt
Die Antragstellerin hatte - vertreten von Rechtsanwältin Maria Windhager - argumentiert, dass mit der Aufnahme des "gewerbsmäßigen" Bettelns nunmehr jede Form in Wien verboten sei und damit in ihr Recht auf Erwerbsfreiheit eingegriffen werde.
Dass es verfassungskonform ist, besondere Formen des Bettelns zu verbieten und dies die Bundesländer mit Landesgesetzen tun dürfen, hat der VfGH schon im Sommer festgehalten. Die Salzburger Regelung hoben die Verfassungsrichter im Juli auf, weil sie jegliche Form, auch stilles Bitten um Spenden, verbietet. Die Regelungen Kärntens und Oberösterreichs erachtete der VfGH hingegen als verfassungskonform. Noch offen ist eine Beschwerde aus der Steiermark - ebenfalls ein Individualantrag eines Betroffenen. Darüber wird laut VfGH-Sprecher Christian Neuwirth spätestens im ersten Quartal 2013 entschieden.
(APA)