Lainzer Tunnel: Fahrstopp droht

Lainzer Tunnel Fahrstopp droht
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Gutachterstreit: Da ein Bescheid auf einer verfassungswidrigen Norm fußen könnte, leitet das Höchstgericht ein Gesetzesprüfungsverfahren ein. Fällt das Gesetz, ist auch der Betrieb der Eisenbahnstrecke in Gefahr.

Wien. Die Jungfernfahrt ist bereits erfolgt, am Sonntag soll der Lainzer Tunnel in Wien in Betrieb gehen und den Güterverkehr auf West- und Südbahn verbinden. Es ziehen aber dunkle Wolken auf: Ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) könnte vorläufig den Zugbetrieb im Tunnel stoppen.

Die Genehmigung für den Tunnel ist rechtskräftig. Doch es spießt sich bei einem Bescheid, der den Oberbau und damit u.a. die (für den Zugbetrieb nötige) Starkstromleitung oder Dämpfungsmaßnahmen betrifft. Anrainer zogen gegen den vom Verkehrsministerium erlassenen Bescheid vor den VfGH. Und dieser hegt in einem der „Presse“ vorliegenden Beschluss Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung, die dem Bescheid zugrunde liegt. Der VfGH leitete ein Gesetzesprüfungsverfahren ein. Dieses führt meist dazu, dass die Richter die Norm kippen. Und wenn die Gesetzesstelle fällt, dann ist auch der darauf fußende Bescheid in Gefahr, der den Eisenbahnbetrieb ermöglicht.

Im Detail geht es um das Eisenbahngesetz: Wer eine Baugenehmigung erhalten will, muss ein oder mehrere Gutachten miteinreichen. Doch diese darf die Behörde kaum noch überprüfen, obwohl sie nicht von unabhängiger Stelle geschrieben wurden, sondern von einem Sachverständigen, der im Auftrag des Errichters der Bahnstrecke handelt. Konkret stößt sich der VfGH an einem Satz, der am Ende des § 31a (1) Eisenbahngesetzes steht. Dort heißt es: „Für das oder die Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.“ Der VfGH schließt nun daraus, dass die Behörde von einer inhaltlichen Überprüfung des Gutachtens grundsätzlich entbunden zu sein scheint. Bloß offenkundige Fehler könnte die Behörde aufgreifen. Ein formell korrekt aufgebautes und nicht offenbar unschlüssiges Gutachten aber müsste die Behörde so gelten lassen, ohne dass sie die Richtigkeit hinterfragen dürfte.

Beschleunigung kein Argument

Dieser Eindruck verstärkt sich laut VfGH, wenn man die parlamentarischen Materialien zur Entstehung des Gesetzes ansieht. Darin wird die Norm unverblümt so begründet: „Um zu vermeiden, dass die Behörde Gutachten durch andere Gutachter, insbesondere durch beigegebene Amtssachverständige nochmals begutachten lässt, wird vorgesehen, dass für dieses Gutachten die widerlegbare Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit gilt, was zumindest im Regelfall beschleunigend wirken sollte.“ Für das Argument der Beschleunigung zeigen die Richter aber wenig Verständnis: Sie betonen, dass ein Eisenbahnbetrieb „seiner Natur nach eine erhebliche Betriebsgefahr“ aufweist. Die Absicht, das Verfahren zu beschleunigen, dürfe nicht dazu führen, dass die Behörde nicht selbst mögliche Gefahren überprüft.

Die Richter stoßen sich daran, dass die Tatsachenfeststellung per Gesetz von der Behörde auf den Sachverständigen verlagert wird. Und das sei mit dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Alle Erwägungen des VfGH (B 1479/10-12) sind aber bloß vorläufige. Das heißt, der Gerichtshof könnte im Prüfungsverfahren auch noch zu dem Schluss kommen, dass die Gesetzesstelle doch mit der Verfassung vereinbar ist. Für die Aufhebung sprechen aber nicht nur die vielen Argumente, die der VfGH im Prüfungsbeschluss anführt, sondern auch die Statistik: In 70 bis 80 Prozent der Fälle hebt der VfGH Gesetze, die er in Zweifel zieht, auch auf.

Und wenn die Bestimmung gekippt wird, dann werde auch der Bescheid aufgehoben werden müssen, betont Anwalt Andreas Manak, der die Anrainer vertritt. Das würde für die Eisenbahn bedeuten, dass „es keine Grundlage mehr für den Betrieb gibt“, sagt der Jurist im Gespräch mit der „Presse“. Fährt die Eisenbahn trotzdem weiter, so könne man dann mit einer Unterlassungsklage erfolgreich vorgehen.

Projekt nicht dauerhaft verhindert

Falsch wäre es zu glauben, der Betrieb des Tunnels könnte dauerhaft verhindert werden. Schließlich kann das Ministerium sich auf das VfGH-Erkenntnis einstellen und danach rasch einen neuen Bescheid erlassen. Dann würde die Fahrsperre nur für die Dauer zwischen VfGH-Entscheid und neuem Bescheid gelten. Denn eine aufschiebende Wirkung könne man bei Berufungen gegen Großprojekten kaum erreichen, analysiert Manak. Denkbar wäre laut dem Juristen zudem, dass das Ministerium gar nicht die VfGH-Entscheidung abwartet, sondern gleich einen neuen Bescheid erlässt. Und diesmal die Erwägungen des Gutachters doch selbst hinterfragt. Den Anrainern gehe es jedenfalls darum, ein korrektes rechtsstaatliches Verfahren zu erhalten, sagt Manak.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.12.2012)

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