Hitlergruß-Anklage: Verhandlung mit fragwürdigem Datum

Verfehlt: Warum musste sich der Richter ausgerechnet an diesem Tag das "Kappl" aufsetzen?
Verfehlt: Warum musste sich der Richter ausgerechnet an diesem Tag das "Kappl" aufsetzen?Die Presse
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Ein arbeitsloser Maurer stand vor Gericht, weil er betrunken den Hitlergruß gerufen haben soll. Und die Prozesskiebitze fragten sich: Warum findet so eine Verhandlung ausgerechnet am 20. April statt?

Wer einen schweren, konkret: bewaffneten, Raubüberfall begeht, hat sich vor einem Schöffensenat zu verantworten. Das heißt: Zwei Berufsrichter und zwei Laien (eben Schöffen) entscheiden über Schuld und Strafe. Brüllt jemand betrunken "Heil Hitler" oder "Sieg Heil" findet er sich vor einem Schwurgericht wieder. Großer Bahnhof sozusagen. Gleich drei Berufsrichter und acht Laien (Geschworene) haben zu urteilen.

Diese Relation mag zu Diskussionen führen, ist aber gesetzlich so geregelt. Auch der von den Staatsanwaltschaften immer wieder herangezogene Paragraf 3g Verbotsgesetz ist eben Teil des Normenkatalogs, der sich mit dem Verbot der Wiedererrichtung der NSDAP befasst. Dazu muss man wissen: Der "3g" ist ein Sammeltatbestand. Wortlaut: "Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft."

Und eben diese Passage gilt zum Beispiel für "Heil-Hitler"-Schreier. Ein - mutmaßlich - ebensolcher steht am Donnerstag vor Gericht. Am Donnerstag, dem 20. April, einem - vorsichtig gesagt - vor diesem Hintergrund kritischen Datum, wurde doch Adolf Hitler an diesem Tag geboren.

Insofern gilt das Getuschel unter den Gerichtssaalkiebitzen, die ins Straflandesgericht Wien gekommen sind, vorrangig dem Datum des Prozesses. Man darf stark annehmen, dass der Termin der von Richter Stefan Apostol geleiteten Verhandlung rein zufällig mit dem historischen Datum übereinstimmt.

Eine Tätowierung und ein Messer

Es ist ein kurzer Prozess: Der arbeitslose Maurer B. soll am 12. Februar des Vorjahres im Liesinger Lokal "Schabernak" die Worte "Sieg Heil" geschrien haben. Das nachdem Lokalgäste, "junge Leute", wie es beim Prozess locker heißt, erstens eine einschlägige Tätowierung, nämlich "88" (Code für Heil Hitler) am Hals des gebürtigen Burgenländers und zweitens ein in einer Scheide steckendes Messer an dessen Gürtel entdeckt hatten.

Den Schrei soll der 39-Jährige erst abgegeben haben, nachdem die "jungen Leute" Punkt 1 und Punkt 2 nachdrücklich beanstandet hatten. Und nachdem die Wirtin ihm geraten hatte, das Weite zu suchen.

Das tat er auch, aber eben - so die Anklage - erst nach dem Schrei. Wobei sich die Anklage selbst nicht sicher ist, ob es "Heil Hitler" oder "Sieg Heil" gewesen sein soll.

Zeugen? Welche Zeugen?

B. selbst sagt, er habe nicht geschrien, aber sehr viel getrunken. "Whiskey, Bier, das hat schon am Vormittag angefangen, es war mengenmäßig sehr viel."

Was geben die Zeugen dazu an? An dieser Stelle wird es sehr interessant. Es gibt nämlich keine. Also jedenfalls keine, deren Aussagen die Polizei konkret aufgenommen hat - keine die namentlich im Gerichtsakt aufscheinen und den Angeklagten eindeutig belasten.

Im Zeugenstand tritt daher nur die damalige Freundin von Herrn B. auf. Sie will (und das wundert nun niemand von den Gerichtskiebitzen) nichts dergleichen gehört haben. Auch die Wirtin sagt aus. Mit eigenen Ohren habe sie den gegenständlichen Ruf nicht gehört, erklärt sie.

Bleiben die beiden Polizisten übrig, die die Anzeige gemäß Verbotsgesetz geschrieben haben. Sie geben an, B. und dessen Freundin hätten sich vor dem Lokal "kooperativ" verhalten. Im Lokal selbst seien andere Polizisten gewesen. Diese hätten erzählt, dass Gäste wiederum von jenem Schrei erzählt hätten, der später einen ganzen Schwurgerichtshof beschäftigen sollte.

Staatsanwältin relativiert ihren eigenen Vorwurf

Bleibt die Frage, warum die Staatsanwaltschaft Wien angesichts dieser Beweislage überhaupt Anklage erhebt. Etwas kleinlaut gesteht schließlich die Staatsanwältin im Plädoyer zu: "Es gibt eigentlich keine unmittelbaren Zeugen".

Außerdem gebe es da ja auch so etwas wie eine subjektive Tatseite, soll heißen: Jemand muss, um gemäß Verbotsgesetz verurteilt zu werden, auch einen entsprechenden Vorsatz gehabt haben. "Er müsste den Willen gehabt haben, Propaganda zu machen."

Nach diesen Worten überrascht es nicht, dass nach kurzer Geschworenenberatung ein einstimmiger Spruch ergeht: nämlich ein Freispruch.

B., vertreten von Strafverteidiger Roland Friis, darf gehen. Er verlässt den Gerichtssaal aber nicht ohne dem Richter erklärt zu haben, dass er sich die ziemlich dumme Tätowierung "88" entfernen habe lassen (viele andere hat er nach wie vor).

Rechtskräftig ist der Freispruch aber noch nicht.

P. S.: Nach Erscheinen dieses Artikels meldete sich ein Mitglied des Richtersenates bei der "Presse" und versicherte, dass der Prozess schon einmal wegen Erkrankung des Angeklagten verschoben werden musste und sich die Terminwahl in weiterer Folge schwierig gestaltete. Denn: Man habe die verfügbaren Termine der Berufsrichter und der Laien nur schwer in Einklang bringen können. So habe man sich auf den 20. April geeinigt, wissend, dass dies falsch interpretiert werden könnte.  

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