Vergewaltigung in Hallenbad: Justizministerium verteidigt OGH

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Das Ministerium beklagt nach der Reduktion der Strafe für einen irakischen Asylwerber eine "nicht akzeptable Richterschelte". Das Höchstgericht habe "dem Gesetz entsprechend" reagiert.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), im Fall der Vergewaltigung eines zehnjährigen Buben in einem Wiener Hallenbad die Haftstrafe für den Täter von sieben auf vier Jahre zu reduzieren, hat in den Online-Foren mehrerer Medien einen Sturm der Entrüstung ausgelöst. Dem ist am Mittwoch das Justizministerium entgegengetreten.

Kritik an gerichtlichen Urteilen sei grundsätzlich "notwendig und erwünscht", stellte Strafrechts-Sektionschef Christian Pilnacek im Gespräch mit der Austria Presseagnetur fest. Eine gewisse Grenze dürfe dabei aber nicht überschritten werden. Im gegenständlichen Fall werde von manchen "eine nicht akzeptable Richterschelte" betrieben, die jenseits dieser Grenze liege.

"Materieller Nichtigkeitsgrund"

Der OGH habe das gemacht, wozu er gesetzlich verpflichtet ist, gab Pilnacek zu bedenken: "Er hat einen materiellen Nichtigkeitsgrund im Strafausspruch des Erstgerichts erkannt, diesen aufgehoben und in der Sache selbst entschieden." Die erste Instanz hatte über den mittlerweile 21-jährigen irakischen Asylwerber wegen Vergewaltigung und schweren sexuellen Missbrauchs eines Unmündigen bei einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren eine siebenjährige Freiheitsstrafe verhängt.

Als ein Erschwerungsgrund wurde dabei die "Schwere des Verbrechens" herangezogen - in unzulässiger Weise, wie Pilnacek erläuterte: die schweren Folgen waren bereits Tatbestandsmerkmal, hätten daher bei der Strafbemessung nicht mehr gewichtet und somit nicht doppelt verwertet werden dürfen. Der OGH habe auf diesen Fehler dem Gesetz entsprechend reagiert und eine neue Strafe festgesetzt, so Pilnacek.

Was den endgültigen Strafausspruch betrifft, sei eine Strafminderung um drei Jahre "sicher sehr beträchtlich", räumte Pilnacek ein. Zugleich betonte er: "Vier Jahre sind bei einem jungen Erwachsenen, wo keine Mindeststrafen vorgesehen sind, aber nicht wenig. Das ist im durchschnittlichen Vergleich für solche Delikte in dieser Altersgruppe durchaus eine beträchtliche Strafe."

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(APA)

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