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Schiedsklauseln: Die Qual der Wahl

26.11.2009 | 18:25 |  CHRISTINE KARY (Die Presse)

Verfahrensart, Ort, Zahl der Schiedsrichter – viele Details sind festzulegen.

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Bei Schiedsvereinbarungen haben die Vertragspartner viele Gestaltungsmöglichkeiten. Das beginnt damit, dass sie zwischen institutionellen und sogenannten Ad-hoc-Verfahren wählen können.

Bei institutionellen Verfahren legt die Schiedsgerichtsorganisation, etwa jene der Internationalen Handelskammer ICC oder der WKO, die Grundzüge des Verfahrens fest. Entscheidet man sich für die Ad-hoc-Variante, ist man nicht an solche Vorgaben gebunden. Das hat aber einen Nachteil: „Wenn es schon brennt, muss man zuerst über das Verfahren verhandeln“, so Rechtsanwalt Andreas Reiner von der Kanzlei ARP. Sogar die Honorare der Schiedsrichter müssen die Streitparteien dann selbst aushandeln. Meist wird deshalb empfohlen, auf ein institutionalisiertes Verfahren zurückzugreifen. Ein Argument für Ad-hoc-Verfahren ist allerdings die noch größere Vertraulichkeit.

Die nächste Entscheidung, die zu treffen ist: Sollen drei Schiedsrichter bestellt werden oder nur einer? Üblich sind drei, wobei jede Partei einen bestimmt und diese beiden – oder die Institution – den dritten bestellen. Aus Kostengründen gebe es jedoch einen gewissen Trend zu Einzelschiedsrichtern, so Reiner. Die Auswahl liegt dann meist bei der Institution.

 

Beliebter Schiedsort Wien

Die nächste taktische Frage betrifft den Sitz des Schiedsgerichts. „Bei der Wahl des Ortes sollte man nicht nur auf günstige Flugverbindungen oder kulturelle Angebote schauen“, rät Christian Konrad (Konrad & Justich Rechtsanwälte). Denn der Schiedsort bildet einen Anknüpfungspunkt zur Rechtsordnung des jeweiligen Landes. So müsste eine Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch dort geführt werden.

„Österreichische Parteien versuchen oft, Wien als Schiedsort durchzusetzen“, berichtet Nikolaus Pitkowitz (Kanzlei Graf & Pitkowitz). Die Chancen, dass ein ausländischer Vertragspartner das akzeptiert, stehen gar nicht so schlecht – nach einer Studie von PricewaterhouseCoopers gehört Wien zu den fünf gefragtesten Schiedsorten Europas. Mit gutem Grund, meint Pitkowitz: „Die Rechtssicherheit ist hier sehr hoch.“ Zu einer Aufhebung von Schiedssprüchen komme es selten. „Die OGH-Judikatur ist diesbezüglich sehr restriktiv.“

Wie entscheidend der Schiedsort sein kann, erklärt Felix Prändl von bkp Rechtsanwälte an einem Beispiel: „Ein Schiedsverfahren in China würde nicht nach internationalen, sondern nach den dortigen Regeln laufen. Bei einem Verfahren in Wien erkennen die Chinesen jedoch die ICC-Regeln an.“ Allerdings müsse eine Schiedsvereinbarung mit einem chinesischen Partner bestimmte Elemente enthalten. „Bei ICC gibt es deshalb für China eine eigene Schiedsklausel.“ Generell empfiehlt Prändl zu prüfen, ob es im Land des Vertragspartners lokale Besonderheiten gibt. Sonst kann es im Fall des Falles zu Problemen bei der Vollstreckung des Schiedsspruches kommen.

Auch sonst können sich Fehler beim Formulieren der Schiedsvereinbarung bitter rächen. Eine gute Schiedsklausel sei dagegen „schon die halbe Miete, wenn es zu einem Streitfall kommt“, so Günther Horvath, Schiedsrechtsexperte bei Freshfields Bruckhaus Deringer. Als Kläger müsse man damit rechnen, dass der Gegner die Klausel ganz genau auf Schwachstellen abklopfe und, wenn er fündig wird, erbarmungslos dort einhake. Denn lässt sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Zweifel ziehen, kann der Beklagte zumindest Zeit gewinnen. Um solche Pannen zu vermeiden, wird durchwegs empfohlen, auf Standardschiedsklauseln der Institutionen zurückzugreifen.

 

Knackpunkt Kostenvorschuss

Schiedsverfahren können allerdings auch an der Kostenfrage scheitern – und dagegen hilft selbst die beste Schiedsklausel nichts. Anders als vor Gericht müssen nämlich in Schiedsverfahren beide Parteien einen Kostenvorschuss in Höhe von je 50 Prozent leisten. Weigert sich der Beklagte, bleibt dem Kläger nichts anderes übrig, als auch dessen Anteil vorzufinanzieren. Oder aber er lässt sich auf das Verfahren gar nicht erst ein, weil er dann auch an der Einbringlichkeit der Forderung zweifelt.

Dass in Verträgen eine Schiedsvereinbarung getroffen wird, sei zumindest bei internationalen Geschäftsbeziehungen inzwischen Standard, so Horvath. Auf nationaler Ebene ist es weniger gebräuchlich, und in manchen Angelegenheiten sind Schiedsvereinbarungen gar nicht möglich. „Das betrifft etwa Mietverträge im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes“, so Konrad. Auch die meisten Arbeitsverträge sind nicht schiedsfähig, ebenso wenig Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern – wobei auch bestimmte juristische Personen, etwa Privatstiftungen, als Verbraucher gelten. Wolfgang Kapek, Partner bei enwc Rechtsanwälte, weist auf eine spezielle Problematik hin: Sind Privatpersonen GmbH-Gesellschafter, ist oft unklar, ob mit ihnen in gesellschaftsrechtlichen Verträgen eine Schiedsvereinbarung getroffen werden kann. Das hängt davon ab, ob der Gesellschafter als Unternehmer gilt oder nicht. „Selbst bei Geschäftsführergesellschaftern kann das strittig sein“, so Kapek. Mangels diesbezüglicher Judikatur rät er in solchen Fällen von Schiedsklauseln ab.

Gibt es schon einen Streitfall, können sich allerdings auch „Unternehmen“ und „Verbraucher“ auf ein Schiedsverfahren einigen. Wenn sie dann noch miteinander reden.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.11.2009)

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2 Kommentare
Gast: Gast
27.11.2009 08:25
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Arbitration vs Litigation

Vielleicht sollte man bei aller Selbstpromotion der Vollständigkeit halber erwähnen, dass Arbitration ziemlich ins Geld geht und sich daher nur bei entsprechenden Volumina auszahlt...
Für den Otto-Normalverbraucher führt am Gericht bzw am Vergleich in der Regel kein Weg vorbei.

Antworten Gast: Otto, der Normale
30.11.2009 18:48
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Re: Arbitration vs Litigation

Auch für den Voluminösen zahlt sichs nur in 50% der Fälle aus. Der Unterlegene rennt im Normalfall dann dennoch zu Gericht, um den Schiedsspruch zu bekämpfen, aber dort blitzt er dann meistens ab - Schiedsspruch bedeutet nämlich auch: keine Berufungsmöglichkeit gegen ein teures Fehlurteil.