14-Jährige getötet: Täter amtsbekannt

Wien-Favoriten: In einem begrünten Innenhof wurde die Tat begangen.
Wien-Favoriten: In einem begrünten Innenhof wurde die Tat begangen. (c) APA/HERBERT NEUBAUERR)
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Der 18-jährige Afghane, der seine 14-jährige Schwester erstochen hat, stand zum Tatzeitpunkt bereits wegen anderer Straftaten unter Anklage. Den Prozess hatte er platzen lassen.

Wien. Montagfrüh wurde ein 14-jähriges Mädchen, Mitglied einer achtköpfigen afghanischen Flüchtlingsfamilie, in Wien-Favoriten von ihrem Bruder durch mehrere Messerstiche getötet. Der 18-jährige Täter spricht mittlerweile im Polizeiverhör davon, dass die Schwester den Eltern „Kummer bereitet“ habe. Dadurch, dass sie ein paar Tage vor der Bluttat von zu Hause ausgezogen sei.

Dieses vorerst genannte Motiv könnte ein Hinweis darauf sein, dass die Tat des jungen Flüchtlings tatsächlich als sogenannter Ehrenmord einzustufen ist. Ebendies wird seit Bekanntwerden der Tat in der Öffentlichkeit (vor allem auf sozialen Medien) heftig diskutiert. Näheres werden die Ermittlungen zeigen – eines steht aber jetzt schon fest: Der Täter ist aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden kein unbeschriebenes Blatt.

Erst vor ein paar Tagen (11. September) hätte der junge Mann in Wien vor dem Strafgericht stehen sollen. Er war aber nicht erschienen. Genau genommen war er bereits zum zweiten Mal seiner Beschuldigtenladung nicht gefolgt. Daher hatte die Richterin noch versucht, den 18-Jährigen von der Polizei abholen zu lassen. Doch die Beamte fanden den Angeklagten nicht an seinem (allerdings ständig wechselnden) Wohnort vor. Der Prozess platzte daher zum zweiten Mal.

Was ist Gegenstand der bereits rechtskräftigen Anklage? Dem Verdächtigen wird gefährliche Drohung, Betrug und Hehlerei vorgeworfen. Ersteres begangen an einem Zugbegleiter. Dieser hatte nach dem Fahrschein des jungen Mannes gefragt, daraufhin hatte sich der 18-Jährige laut Anklage so verhalten, dass der ÖBB-Angestellte begründete Angst haben musste.

Geringere Strafsätze

Der Betrugsvorwurf bezieht sich auf einen Schwindel mit einer angeblichen Taxifahrt nach Serbien. Mit einem Komplizen soll der Afghane einem Interessenten diese Fahrt in Aussicht gestellt und ihm dafür 600 Euro herausgelockt haben. Und die Hehlerei soll in Bezug auf den Kauf eines gestohlenen Mobiltelefons begangen worden sein.
In Hinkunft dürfte der Verdächtige aber nicht mehr die Möglichkeit haben, sich einem Prozess zu entziehen: Die Verhängung der U-Haft wegen Mordverdachts war am Dienstag nur noch Formsache.

Dass sich die bisherigen Vorwürfe verglichen mit dem Mordvorwurf gering ausnehmen, liegt auf der Hand. Im Falle einer Verurteilung wegen Mordes käme dem 18-Jährigen aber sein wenig fortgeschrittenes Lebensalter zugute. Für Verdächtige ab 18 (bis zum 21. Geburtstag) gelten nämlich geringere Strafsätze. Als sogenannter junger Erwachsener könnte der Verdächtige für den mutmaßlichen Mord an seiner Schwester „nur“ maximal 15 Jahre Haft bekommen. Die Mindeststrafe würde im Falle einer Mordanklage bzw. einer Mordverurteilung nur ein Jahr Freiheitsentzug betragen.

Hätte verhindert werden können, dass der 18-jährige seine 14-jährige Schwester im Innenhof einer Wohnhausanlage in der Puchsbaumgasse in Wien-Favoriten tötet? Immerhin befand sich das 14-jährige Opfer seit etwa einer Woche vor der Tat in einem Krisenzentrum der Stadt Wien (Magistratsabteilung 11). Schon im Sommer dieses Jahres war das Mädchen dort untergebracht gewesen. Denn die junge Afghanin hatte darüber geklagt, dass sie von den Eltern keine Freiheiten bekomme, dass es schwer sei, sich mit Freundinnen zu treffen. Laut Angaben der MA 11 hätten die Eltern den Aufenthalten in dem Krisenzentrum beide Male zugestimmt.

MA 11: „Nicht nachgeforscht“

Hinweise auf Gefahr durch den Bruder habe es nicht gegeben. Von der Tatsache, dass dieser gerichtsbekannt sei, habe die MA 11 keine Kenntnis gehabt, sagte Jugendamtssprecherin Petra Mandl zur „Presse“. Und: „Wir wissen ja nicht alles. Für uns sind immer die Eltern die Ansprechpartner. Das Mädchen hat auch nicht gesagt, dass es bedroht wird.“

Nachforschungen im Familienkreis, etwa das Einholen von Strafregisterauskünften, seien nicht angestellt worden. Dies sei auch nicht üblich. Zudem habe der 18-Jährige gar nicht mehr gemeinsam mit den Eltern in einem Haushalt gelebt. (m. s./APA)


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("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.09.2017)

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