Die Staatsanwaltschaft Wien hat einen Strafantrag gegen die beiden jungen Männer eingebracht, die im vergangenen Sommer in der Bundeshauptstadt aus einem fahrenden Auto heraus mit einer Luftdruckpistole auf zahlreiche Passanten geschossen haben sollen. Ihnen wird teils vollendete, teils versuchte schwere Körperverletzung und schwere Sachbeschädigung vorgeworfen. Am 15. September 2011 soll das Duo gemeinsam 14 Personen beschossen und getroffen zu haben. Bei drei weiteren Schussabgaben sollen die Täter ihre Ziele verfehlt haben.
Der Jüngere der beiden, ein 20-jähriger Angestellter, soll am 30. und 31. August allein auf zwei weitere Menschen gefeuert haben. Sein um ein Jahr älterer, beschäftigungsloser Freund am 2. September auf einen Mann.
Der Prozess, in dem den Angeklagten laut Strafgesetzbuch bis zu drei Jahre Haft drohen, wurde auf den 2. März anberaumt. Die Verhandlung wird Richter Andreas Hautz leiten.
Schwere Körperverletzung dank "Rowdy-Paragraf"
"Fakt ist, es gibt laut gerichtsmedizinischem Sachverständigengutachten keine einzige schwere Körperverletzung", gab Verteidiger Normann Hofstätter, der einen der beiden jungen Männer vertritt, im Gespräch mit der APA zu bedenken. Tatsächlich werden im Strafantrag über weite Strecken lediglich Hautabschürfungen, Prellungen und Blutergüsse erwähnt. In einem Fall wurde einem Opfer mit einem Luftdruckgewehr jedoch in die linke Schläfe geschossen, wobei das Projektil unter lokaler Betäubung entfernt werden musste. Einem weiteren Mann drang ein Projektil in den Hals, was eine Rissquetschwunde und einen operativen Eingriff unter Vollnarkose zur Folge hatte.
Die Angeklagten dürften auch mehrere Waffen verwendet haben. Der Staatsanwalt verweist in diesem Zusammenhang auf ein Luftdruckgewehr, eine Luftdruckpistole und eine CO2-Pistole. Dennoch wären sämtliche Verletzungen laut Gerichtsmediziner als ihrem Grade nach als leicht einzustufen gewesen. Die Anklagebehörde behalf sich jedoch mit einem juristischen "Trick", um die Heckenschützen doch wegen schwerer Körperverletzung belangen zu können: Man machte sich den sogenannten "Rowdy-Paragrafen" zu eigen: Gemäß § 84 Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) ist eine schwere Körperverletzung formal auch dann gegeben, wenn mindestens drei selbstständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen werden.
Deutlich über 10.000 Euro Sachschaden
Die Sachbeschädigungen beziehen sich hauptsächlich auf Schussabgaben auf der Donauinsel sowie auf einem Parkplatz der Shopping City Süd (SCS), wobei die jungen Männer Beleuchtungskörper und Straßenlaternen ins Visier nahmen. In den Strafantrag einbezogen wurde auch ein Schuss auf den Rucksack eines Passanten, bei dem ein Computer beschädigt wurde, sowie auf eine Verkehrsampel. Der gesamte Sachschaden soll deutlich jenseits der 10.000 Euro-Grenze liegen.
(APA)
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