Wien. Eine Satzungsänderung der Versicherungsanstalt für Öffentlich Bedienstete (BVA) bringt für Familien von öffentlich Bediensteten, die bei der BVA versichert sind, eine Entlastung. Seit dem gestrigen Sonntag, 1. Juli, ist nämlich eine Neuregelung in Kraft, die eine Vergünstigung für mitversicherte Kinder und Enkel bringt. Der Patienten-Selbstbehalt beim Arztbesuch entfällt nunmehr bis zum 27. Lebensjahr des Jugendlichen.
Die gesetzlichen Weichen dafür hat die rot-schwarze Koalition bereits im Zuge des im heurigen Frühjahr beschlossenen Spar- und Steuerpakets gestellt. Mit diesem holt sich die Regierung bis 2016 Geld von der Beamtenversicherung für die Konsolidierung des Bundesbudgets. In Summe geht es dabei um gut 300 Millionen Euro. Im Gegenzug wurde die Möglichkeit eingeräumt, dass der Selbstbehalt in Höhe von 20 Prozent nicht mehr verpflichtend ist.
Die nun geltende Erleichterung kommt rund 215.000 Jugendlichen beziehungsweise deren Eltern zugute. Es profitieren davon Schüler, Studierende, aber auch Jugendliche, die in der Berufsausbildung stehen. Wichtig ist: Von dieser Befreiung vom Selbstbehalt bleiben allerdings kieferorthopädische Behandlungen weiter ausgenommen. Für Jugendliche, die eine Waisenpension beziehen, gilt der Wegfall des Selbstbehalts ohne ein Alterslimit.
Was ist Voraussetzung? Anspruchsberechtigt unter den Studierenden sind grundsätzlich jene Burschen und Mädchen, die weiter eine Familienbeihilfe bekommen. Als Nachweis muss bei der Beamtenversicherung eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorgelegt werden. Wenn kein Anspruch auf eine Familienbeihilfe besteht (davon sind Studenten ab dem 25. Lebensjahr betroffen), müssen als Nachweis Kopien des Zeugnisses der ersten Diplomprüfung beziehungsweise des ersten Rigorosums sowie eine Bestätigung der Fortsetzung des Studiums vorgelegt werden.
Für Personen, die an Fachhochschulen studieren, ist als Beleg eine Inskriptionsbestätigung zur Vorlage notwendig. Auch Jugendliche, die im Rahmen eines Auslandssemesters nicht in Österreich sind, haben bis zum 27. Lebensjahr Anspruch auf eine Befreiung vom Behandlungsbeitrag, wenn der Beamtenversicherung Zeugnisse oder sonstige Unterlagen übermittelt werden, die die Teilnahme an Kursen oder Ähnliches bestätigen.
Was passiert, wenn Jugendliche nach dem 18. Lebensjahr keine Beschäftigung haben? Auch diese können bei der BVA für längstens 24 Monate weiter als Mitversicherte geführt werden. Allerdings endet die Möglichkeit der Mitversicherung bei der Mutter oder beim Vater, die bei der BVA versichert sind, auch im Falle der Erwerbslosigkeit jedenfalls mit dem 27. Lebensjahr.
Mit dieser Neuregelung werden schon in den vergangenen Jahren eingeleitete Vergünstigungen in der BVA ausgeweitet. Denn seit Mitte 2006 galt die Befreiung vom Selbstbehalt bereits für mitversicherte Mädchen und Burschen bis zum 15. Lebensjahr. Im Oktober 2009 wurde diese Frist dann bis zum 18. Lebensjahr verlängert.
Pensionisten bedrängen die Regierung
Vertreter der Beamten im Ruhestand fordern von der Bundesregierung eine weitere Änderung. Demnach soll eine langjährige Forderung, die Abschaffung des sogenannten Pensionssicherungsbeitrags, endlich umgesetzt werden. Dieser Beitrag wird derzeit bei Beamtenpensionen automatisch abgezogen, da fällt die Nettopension niedriger aus. Entsprechende Forderungen der Pensionistenvertretung in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst sowie des Seniorenrates sind bisher bei der Bundesregierung allerdings auf taube Ohren gestoßen. Der Pensionssicherungsbeitrag gilt nach der jetzigen Regelung noch für Pensionierungen bis zum Jahr 2020. Danach kommt die Umstellung auf das 2005 eingeführte einheitliche Pensionsrecht für ASVG-Versicherte und Beamte zunehmend zum Tragen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.07.2012)
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