Wien/Wg. In Deutschland sorgt eine Kleinpartei, die den Mohammed-Film öffentlich zeigen will, für Wirbel (s. l.). Experten meinen, man könnte gegen die Verantwortlichen ein Verfahren wegen Beschimpfung von Bekenntnissen und Religionen einleiten, falls zu fürchten sei, dass der öffentliche Frieden gestört werde.
Wie ist die Rechtslage in Österreich? Immerhin wurde 2009 FPÖ-Politikerin Susanne Winter zu 24 Monaten bedingter Haft und Geldstrafe wegen islamophober Äußerungen verurteilt, etwa, weil sie Mohammed „Kinderschänder“ nannte – das Gericht sah eine Verhetzung (§283 StGB), auf die bis zu zwei Jahre Haft stehen. Als Verhetzung gilt ein öffentlicher Aufruf zu Gewalt gegen Kirchen und andere Gruppen (etwa Rassen, Völker), der die öffentliche Ordnung bedrohen könnte, oder nur öffentliche Beschimpfung/Verächtlichmachung einer Gruppe.
Der Strafrechtler Klaus Schwaighofer (Uni Innsbruck) sieht indes im Fall Winter und in dem Film jetzt keine Verhetzung, sondern Herabwürdigung religiöser Lehren (§188 StGB): Es drohen sechs Monate Haft, wenn Menschen oder Sachen, die Objekte religiöser Verehrung sind, oder die Religion(-sgesellschaft) verspottet werden und das berechtigten Ärger schüren könnte. Grund: Im Film sei kein Gewaltaufruf, und: „Mohammed ist keine Gruppe, eine Verhetzung braucht aber eine Gruppe als primäres Ziel.“
Beschlagnahme möglich
Gegen die Filmvorführung könne man etwas tun: Die Staatsanwaltschaft könnte (§26 StGB i.V.m. §110 StPO) die dazu nötigen Sachen beschlagnahmen, falls die Verletzung des §188 StGB bevorstehe – etwa vor Beginn der Vorführung. Und laut Mediengesetz könnte sie sogar ein Verfahren wegen strafbarer Inhalte einleiten; das Gericht könnte gar die Löschung des Films im Web anordnen. Nur sei das Gesetz auf Inlandsmedien zugeschnitten, der Provider müsse hier sein, um vorgehen zu können.
Eine Sprecherin des Justizministeriums bestätigte das. Sollte ein strafbarer Tatbestand erfüllt werden (auch etwa im Fall, dass der Regisseur Österreicher wäre), würde man gewiss aktiv werden.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.09.2012)
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