Bisherige Flugverbotszonen im Irak und in Bosnien

Bisherige Flugverbotszonen im Irak und in Bosnien
Bisherige Flugverbotszonen im Irak und in Bosnien(c) EPA (RAF)
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Nur in Bosnien gab es im Jahr 1992 ein ausdrückliches UNO-Mandat für eine Flugverbotszone.

Eine vom UNO-Sicherheitsrat beschlossene Flugverbotszone, die eine in Bedrängnis geratene Seite in einem Krieg oder Bürgerkrieg unterstützen soll, gab es bisher nur einmal: 1992 in Bosnien-Herzegowina. Zuvor waren bereits im Irak nach dem zweiten Golfkrieg Flugverbotszonen errichtet worden, allerdings ohne ausdrückliches UNO-Mandat.

Umstrittene Militäraktion gegen Irak

Erstmals wurde eine Flugverbotszone 1991 nach dem zweiten Golfkrieg über dem Irak errichtet. Zunächst wurde der Luftraum im Norden des Landes für irakische Maschinen gesperrt, um die dort rebellierende Bevölkerung vor der irakischen Armee zu schützen. 1992 wurde eine zweite Flugverbotszone zum Schutz der schiitischen Bevölkerung im Süden des Landes errichtet. Umgesetzt wurde die Verbotszone von US-amerikanischen und britischen Kampfflugzeugen.

Da kein ausdrückliches UNO-Mandat vorlag, waren diese Verbote rechtlich umstritten. Die USA beriefen sich auf eine UNO-Resolution vom April 1991, in der ein besserer Schutz für die Zivilbevölkerung gefordert, aber nicht auf die Art der Durchsetzung eingegangen wurde.

Nato-Maschinen gegen serbische Kampfjets

Die erste ausdrückliche UNO-Flugverbotszone gab es schließlich 1993 in Bosnien-Herzegowina. Der UNO-Sicherheitsrat hatte sie bereits im Jahr 1992 beschlossen. Nachdem sich Serbien nicht daran hielt und Angriffe in Bosnien-Herzegowina flog, bekam die Nato durch die UNO-Resolution 816 vom März 1993 das Mandat, das Flugverbot militärisch durchzusetzen. Nato-Maschinen schossen darauf mehrfach serbische Kampfjets ab.

Jahrelang diskutiert, aber nie realisiert wurde außerdem eine Flugverbotszone über der sudanesischen Krisenprovinz Darfur, deren Errichtung die USA und Großbritannien erwogen. Wegen der Größe des Landes und seiner Lage mitten in Afrika hielten Militärexperten ein Verbot jedoch für nicht durchsetzbar.

(Ag.)

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