Hofburg-Wahl: Stimmzetteleinwurf nicht erlaubt

BP-WAHL: AMTLICHER STIMMZETTEL F�R DIE WAHL DES BUNDESPR�SIDENTEN
BP-WAHL: AMTLICHER STIMMZETTEL F�R DIE WAHL DES BUNDESPR�SIDENTEN(c) APA/HANS KLAUS TECHT
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Für Wähler ändert sich ab 2. Oktober einiges: Der Stimmzettel muss dem Wahlleiter übergeben werden, Fotos sind verboten, und die Hochrechnung kommt später.

Wien. Am 2. Oktober 2016, bei der Wiederholung der Hofburg-Stichwahl, dürfen diesmal keinesfalls Fehler passieren. Dafür will das Innenministerium unter anderem mit einem 49-seitigen Leitfaden für Wahlbehörden sorgen. Dieser neue Leitfaden hat um 15 Seiten mehr. Es wurden darin nämlich die Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs eingearbeitet und es werden Hinweise gegeben, worauf besonders zu achten ist und welche Rechtswidrigkeiten vermieden werden sollten. Für den einzelnen Wähler wird sich dadurch sowohl bei der Stimmabgabe als auch am Wahlabend einiges ändern. Ein Überblick.

Kein Einwurf des Stimmzettels: Ganz korrekt war es auch bisher nicht, aber gelebte Praxis: der Einwurf des Stimmzettels durch die Wahlberechtigten selbst. Damit soll Schluss sein. Weder Politiker noch andere Wahlberechtigte dürfen künftig ihren Stimmzettel selbst in die Wahlurne werfen. Denn im Gesetz steht, dass das Kuvert dem Wahlleiter zu übergeben ist. Damit soll verhindert werden, dass ein Wahlberechtigter mehrere Kuverts abgibt. Um den Einwurf durch den Wahlleiter sicherzustellen, hat die Bundeswahlbehörde nun für alle Wahlurnen Aufkleber mit der Aufschrift „Wahlkuvert durch Wahlleiter/in einzuwerfen!“ fertigen lassen.

Keine Fotos: Strengere Regeln wird es auch für Journalisten und Fotografen geben. Ihre Anwesenheit bei der Stimmabgabe von Politikern ist fortan verboten. Die gewohnten Fernseh- und Zeitungsbilder von Politikern, die ihren Stimmzettel einwerfen, könnten in Zukunft ausbleiben. Diese Veränderung geht auf das VfGH-Erkenntnis vom 1. Juli zurück. Dabei wurde nämlich in Erinnerung gerufen, dass schon die unbefugte Anwesenheit von Personen in einem Wahllokal von Einfluss auf das Wahlergebnis sein könne.
Hochrechnung kommt später: An Wahlabenden wird die Bevölkerung künftig etwas länger zittern müssen. Die Österreicher werden am 2. Oktober nicht, wie gewohnt, bereits um 17 Uhr die ersten Hochrechnungen erfahren. Es wird zumindest ein paar Minuten länger dauern. Denn der bisher gelebten Praxis, dass Medienvertretern Einzelergebnisse für die Erstellung der Hochrechnungen schon vorab zukommen, wird ein Riegel vorgeschoben. Im Leitfaden werden nun die Wahlbehörden aller Ebenen darüber informiert, dass die amtliche Bekanntgabe von Stimmergebnissen vor dem österreichweiten Wahlschluss um 17 Uhr verboten ist. Alles andere könnte laut Verfassungsgerichtshof den Wahlausgang beeinflussen.


Wahlkarte nur mit Begründung: Die Ausgabe der Wahlkarten wird strenger. Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte beantragen, müssen jetzt genau begründen, warum sie nicht „ihr“ Wahllokal aufsuchen können – wobei eine Überprüfung der Gründe nicht vorgesehen ist. Nur mehr Statutarstädte sollten die Möglichkeit anbieten, gleich bei Abholung der Wahlkarte in einem abgeschirmten Bereich zu wählen und die Wahlkarte abzugeben. Den anderen Gemeinden (die nicht gleichzeitig Bezirkswahlbehörde sind) rät das Innenministerium dringend davon ab – mit Hinweis auf das vom Verfassungsgerichtshof formulierte „Gebot der sicheren Verwahrung“.
Wahlkarten versperren: Besonders viele Präzisierungen finden sich in dem Leitfaden des Innenministeriums zur Briefwahl – waren Unregelmäßigkeiten dabei doch ein Hauptgrund für die Wahlaufhebung. Also wird ausdrücklich darauf hingewiesen, wie und wer (Wahlleiter, Beisitzer, Ersatzbeisitzer, Vertrauenspersonen) zu den Sitzungen einzuladen ist. Die Wahlleiter sollen nur noch in Ausnahmefällen ohne Beisitzer „amtshandeln“ dürfen. Außerdem empfiehlt die Bundeswahlbehörde, dass die Wahlkarten bis zur Auszählung „amtlich unter Verschluss verwahrt“ werden und klare Regelungen hinsichtlich des Zugangs zum Ort der Verwahrung festgelegt werden. Konkret soll das heißen, dass die Verwahrung des Schlüssels für den Schrank ebenso bedacht werden soll wie die Frage, ob Reinigungskräfte Zutritt zum versperrten Raum erhalten sollen.


Auszählung der Briefwahl ab neun Uhr: Vorsortiert (in jene mit und ohne Unterschrift) werden dürfen die Wahlkarten schon am Sonntag. Das ist laut VfGH zulässig. Am Montag um neun Uhr müssen sie geprüft und die Stimmen gezählt werden. Der Wahlleiter darf nicht im Vorhinein ermächtigt werden, dies auch ohne Wahlleiter zu tun – kann aber (mit Hilfskräften) allein auszählen, wenn die eingeladenen Beisitzer nicht erscheinen. Hilfskräfte dürfen beim Öffnen der Wahlkarten helfen, aber „nur unter den Augen“ der Wahlbehörden-Mitglieder. (APA/j.n.)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.08.2016)

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