Neue Wahlkarte kann schon beantragt werden

BP-WAHL: SCHADHAFTE WAHLKARTE
BP-WAHL: SCHADHAFTE WAHLKARTEAPA (GEORG HOCHMUTH)
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Alle Österreicher, die ihre Stimme per Briefwahl abgeben wollen, können ab sofort einen Antrag stellen. Die "alte" Wahlkarte gilt nicht am 4. Dezember.

Die Wahlkarten für die auf 4. Dezember verschobene Wiederholung der Hofburg-Stichwahl können bereits beantragt werden. Alle Österreicher, die ihre Stimme per Briefwahl oder am Wahlsonntag außerhalb des "eigenen" Wahllokals abgeben wollen, müssen einen Antrag stellen - auch wenn sie schon eine Wahlkarte für den ursprünglichen Termin 2. Oktober haben. Diese können sie vernichten. Denn die "alte" Wahlkarte gilt nicht am 4. Dezember. Bereits den Bezirkswahlbehörden zugeschickte Wahlkarten ganz früher Wähler sammelt die Bundeswahlbehörde - als Beweismittel für die Untersuchungen über die fehlerhaften Wahlkarten. Denn Probleme mit dem Klebstoff haben ja dazu geführt, dass der Wahltermin verschoben werden musste.

Beantragt werden können Wahlkarten bei der Gemeinde - mündlich oder schriftlich, also per Brief, Fax, E-Mail oder Internetmaske, aber keinesfalls telefonisch. Seit der Ausschreibung der Wahl - am 26. September - werden Anträge entgegen genommen. Angegeben werden muss der Grund für die Wahl außerhalb des Wahllokals - Ortsabwesenheit, aber auch Gehbehinderung oder Bettlägerigkeit. In letzteren Fällen kann auch der Besuch durch eine "fliegende" Wahlbehörde beantragt werden. Auslandsösterreicher, die ein Wahlkarten-Abo haben, bekommen ihre Unterlagen automatisch zugeschickt.

Da für die Wahlwiederholung beschlossen wurde, die Wählerverzeichnisse zu erneuern, hat sich für Wahlberechtigte, die seit dem ersten Wahlgang den Hauptwohnsitz gewechselt haben, auch der Wahlort geändert: Sie stehen jetzt in ihrer neuen Wohngemeinde in der Wählerevidenz, können dort ohne Wahlkarte wählen - oder gegebenenfalls beim dortigen Gemeindeamt eine Wahlkarte beantragen. Anträge sind bis in der Woche vor der Wahl möglich - schriftlich bis zum Mittwoch, 30. November, mündlich (und schriftlich, wenn die persönliche Übergabe an eine bevollmächtigte Person möglich ist) bis zum Freitag, 2. Dezember, 12.00 Uhr.

(APA)

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