Schutzbedürftige: Verpflichtender Wohnsitz zulässig

LUXEMBOURG EU JUSTICE
LUXEMBOURG EU JUSTICE(c) EPA (Nicolas Bouvy)
  • Drucken

EuGH gestattet Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte.

Brüssel/Wien/Luxemburg. Es ist ein Urteil, dessen Vorgeschichte bis in die 1990er-Jahre zurückreicht, das aber hochaktuell ist: Der Europäische Gerichtshof hat am gestrigen Dienstag entschieden, dass die Mitgliedstaaten der Union schutzbedürftige EU-Ausländer, die soziale Leistungen in Anspruch nehmen, zu einem fixen Wohnort verpflichten dürfen.

Den Fall (Rechtssachen C-443/14 und C-444/14) ins Rollen gebracht hatten zwei Syrer, denen Deutschland 1998 bzw. 2001 subsidiären Schutzstatus gewährt hatte – die beiden wurden als Personen eingestuft, die keine Flüchtlinge sind, aber trotzdem internationalen Schutz benötigen. In Folge klagten die Neuankömmlinge gegen den von den Behörden auferlegten Wohnsitz. Die Causa landete schlussendlich vor dem Bundesverwaltungsgericht, das den EuGH einschaltete.

Die Luxemburger Höchstrichter stellten fest, dass subsidiär Schutzberechtigte prinzipiell nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere Nicht-EU-Bürger, die einen regelmäßigen Aufenthaltsstatus haben und ihren Wohnort im Gastland frei wählen dürfen. Allerdings sei eine Wohnsitzauflage zulässig, wenn sie Personen betrifft, die „in stärkerem Maß mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind als andere Nicht-EU-Bürger“. Ob dies auf die zwei syrischen Kläger zutrifft, müsse nun das Bundesverwaltungsgericht klären. In Österreich gibt es bei anerkannten subsidiär Schutzberechtigten keine Bindung an einen bestimmten Ort. Nur während die Frage geklärt wird, ob Österreich überhaupt für das Asylverfahren zuständig ist, muss man als Betroffener in einem bestimmten politischen Bezirk bleiben. (la/aich)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.03.2016)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.