Homosexuellen-Diskriminierung: Verfahren gegen Österreich

Verkleidete Menschen feiern am Samstag 11. Juli 2009 in Hamburg auf einem LKW beim Schlagermove. Taus
Verkleidete Menschen feiern am Samstag 11. Juli 2009 in Hamburg auf einem LKW beim Schlagermove. Taus(c) AP (Axel Heimken)
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Der Europäische Menschengerichtshof hat ein Verfahren gegen Österreich eingeleitet. Denn eine Verurteilung nach einem bereits aufgehobenen Gesetz kann noch immer erschwerend bei neuen Prozessen wirken.

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) hat ein Verfahren gegen Österreich eingeleitet, um zu klären ob eine der Menschenrechtskonvention widersprechende Benachteiligung Homosexueller vorliegt.

Zwar wurde der § 209 Strafgesetzbuch (StGB) vor sieben Jahren aufgehoben, allerdings scheint eine Verurteilung auf Basis dieser abgeschafften Sonderbestimmung noch immer als Vormerkung im Strafregister auf und kann erschwerend bei der Strafbemessung wirken, falls der Betroffene wieder vor dem Strafgericht landet. Zu dieser Erkenntnis kam das Oberlandesgericht Wien im Jahr 2006.

§ 209

Der § 209, der für einvernehmliche schwule Beziehungen ein Mindestalter von 18 Jahren festgelegt hatte, während für Heterosexuelle und Lesben die Untergrenze jeweils bei 14 Jahren lag, wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben, weil dieser den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sah.

Erschwerung menschenrechtswidrig?

"Eine Verurteilung nach dem § 209 als Erschwerungsgrund, das ist menschenrechtswidrig", erklärte dazu Helmut Graupner, Präsident des Rechtskomitees Lambda. Das Verfahren des Menschenrechtsgerichtshofs wurde Mitte September eingeleitet, Österreich habe nun bis Ende Jänner Zeit für eine Stellungnahme. Mit einer Entscheidung rechnet der Präsident der Homosexuellen-Bürgerrechtsorganisation allerdings erst in ein, zwei Jahren.

(APA)

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