EU: Sperrklausel verstößt gegen deutsches Grundgesetz

Karlsruhe billigt milliardenschwere Euro-Hilfen Deutschlands
Karlsruhe billigt milliardenschwere Euro-Hilfen Deutschlands(c) dapd (Winfried Rothermel)
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Die Fünf-Prozent-Hürde für deutsche Parteien bei den Europawahlen 2009 war verfassungswidrig. Der Urnengang muss aber nicht wiederholt werden.

Das deutsche Verfassungsgericht hat die Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen für verfassungswidrig erklärt. Die Wahl von 2009 muss jedoch nicht wiederholt werden. Die Sperrklausel verstoße "gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung am Mittwoch in Karlsruhe.

Nach dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl sollten alle Stimmen den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Parlaments haben, betonte Voßkuhle. Die Fünf-Prozent-Hürde bewirke eine "Ungleichgewichtung" der Wählerstimmen, weil Stimmen für kleinere Parteien, die an der Hürde scheitern, ohne Erfolg bleiben. Das Wahlrecht zum Europäischen Parlament kann durch die einzelnen Mitgliedstaaten geregelt werden.

Ohne die deutsche Klausel wären 169 statt 162 Parteien im EU-Parlament vertreten. Dass dadurch die Funktionsfähigkeit des Parlaments beeinträchtigt würde, ist dem Gericht zufolge jedoch nicht erkennbar. Das Urteil erging mit sechs gegen drei Richterstimmen. (Az: 2 BvC 4/10 u.a.).

Mehrere Beschwerdeführer hatten gegen die Anwendung der Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen geklagt. Ihre Beschwerde gegen die Wahl nach starren Kandidatenlisten wurde vom Gericht jedoch zurückgewiesen. Hier kann der Wähler nur die Liste an sich wählen, hat aber keinen Einfluss darauf, in welcher Reihenfolge die Kandidaten bei der Sitzverteilung zum Zuge kommen. Die Kläger hatten darin eine Verletzung ihres Wahlrechts gesehen.

In Österreich vier Prozent nötig

In der Europawahlordnung sind als Hürde für ein Mandat in Österreich vier Prozent der gültigen Stimmen festgeschrieben.

(Ag.)

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