Wien/Luxemburg. Österreich muss seine abwehrende Haltung gegenüber Nicht-EU-Bürgern, die hier mit österreichischen Angehörigen zusammenleben wollen, lockern. Der Gerichtshof der EU in (EuGH) hat in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil (C-256/11) festgelegt, unter welchen Bedingungen solche Drittstaatsangehörige ein Aufenthaltsrecht in der EU haben.
Beim Verwaltungsgerichtshof hatten sich vier Personen wegen ihrer Ausweisung aus Österreich durch das Innenministerium beschwert; eine fünfte wollte von Serbien aus eine Aufenthaltsberechtigung erkämpfen. Alle sind Angehörige von Österreichern.
Das naheliegendste Recht, jenes auf Familienzusammenführung auf Basis der Freizügigkeitsrichtlinie, können sie nicht nutzen. Denn der EuGH bestätigt, dass sich Angehörige von Unionsbürgern nur dann darauf berufen können, wenn die EU-Bürger von der Freizügigkeit in der EU Gebrauch gemacht haben. Die fünf Österreicher sind aber nicht von einem EU-Land in ein anderes übersiedelt.
Das Recht, zusammen in Österreich zu leben, kann sich aber aus der Unionsbürgerschaft ergeben: und zwar dann, wenn die Ausweisung des Nicht-EU-Bürgers den Unionsbürger de facto zwingen würde, die Union zu verlassen und in die Heimat des Angehörigen zu reisen. Das war etwa beim Urteil Ruiz Zambrano (C-34/09) der Fall: Da hätten drei belgische Kinder ausreisen müssen, um mit ihrem kolumbianischen Vater zusammenleben zu können.
Zusätzlich ist auch das Grundrecht auf Familienleben zu beachten sowie – im Fall von Türken – das Assoziationsabkommen zwischen EU und Türkei. Es liegt nun am VwGH, das Urteil umzusetzen. Möglicherweise so:
•Vishaka H. aus Sri Lanka, mit einem Österreicher verheiratet, darf bleiben, nachdem sie rechtmäßig eingereist ist (EU-Bürger H. müsste sonst ausreisen; er wäre im Recht auf Familienleben verletzt).
•Alban K., aus Exjugoslawien eingereister Erwachsener, muss ausreisen; er möchte bei seiner österreichischen Mutter leben; sie könnte aber auch dann für seinen Unterhalt sorgen, wenn er in seiner früheren Heimat lebte.
•Dragica S., erwachsene Serbin, darf nicht zu ihrem österreichischen Vater reisen; er kann sie auch dann finanziell unterstützen, wenn sie in Serbien bleibt.
•Izunna M. darf nicht bleiben; er ist illegal aus Nigeria eingereist und hat eine Österreicherin geheiratet, kann sich aber schwerer auf das Recht auf Familienleben stützen.
•Murat D. darf bleiben; der Türke hat mit einer Österreicherin drei Kinder; er hat nach einer bis 2006 gültigen Rechtslage in Österreich seine Niederlassung beantragt; laut EuGH widerspricht es der Stillhalteklausel, wenn Österreichs Behörden nach heutigem, strengerem Recht verlangen, er hätte den Antrag in der Türkei stellen müssen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.11.2011)
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