Asylbewerber mit einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis für den Schengen-Raum können nicht damit rechnen, dass nach dem Verlassen Europas bei einer erneuten Einreise diese Aufenthaltserlaubnis noch gültig ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag in Luxemburg, für die Wiedereinreise sei vielmehr ein förmliches Rückreisevisum nötig. Falls ein Asylbewerber allerdings ein solches Visum habe, dürfe dies nicht nur für einzelne Orte eines Staates gelten.
Bei der Entscheidung ging es um einen Rechtsstreit in Frankreich: Eine Vereinigung zur Unterstützung Asylsuchender hatte geklagt. Sie wandte sich dagegen, dass Menschen aus Drittstaaten mit vorläufiger Aufenthaltserlaubnis, die für die Dauer der Prüfung des Asylantrags ausgestellt worden war, nicht wieder nach Frankreich zurückkehren konnten, wenn sie beispielsweise wegen familiärer Angelegenheiten kurzzeitig in ihre Heimat zurückkehrten. Wer während der Prüfung seines Asylantrages wieder in seine Heimat zurückkehre, brauche ein Rückreisevisum.
(Ag.)
Baustellen, Pleiten, SkandaleDer US-Präsident ringt um seine Glaubwürdigkeit
Zitate der Woche''Die Ehre lasse ich mir nicht abschneiden''
X-47BGroßdrohne hebt erstmals von Flugzeugträger ab
''Kim on Tour''Der Diktator als Pappkamerad
