18.05.2013 22:31 Merkliste 0

EU-Gericht klärt Rückreiserecht von Asylbewerbern

14.06.2012 | 11:18 |   (DiePresse.com)

Laut dem Europäischen Gerichtshof müssen Asylwerber mit einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, nach einer Ausreise aus dem Schengen-Raum, erneut ein Rückreisevisum beantragen.

Artikel drucken Drucken Artikel versenden Senden Merken AAA Textgröße Artikel kommentieren Kommentieren

Asylbewerber mit einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis für den Schengen-Raum können nicht damit rechnen, dass nach dem Verlassen Europas bei einer erneuten Einreise diese Aufenthaltserlaubnis noch gültig ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag in Luxemburg, für die Wiedereinreise sei vielmehr ein förmliches Rückreisevisum nötig. Falls ein Asylbewerber allerdings ein solches Visum habe, dürfe dies nicht nur für einzelne Orte eines Staates gelten.

Bei der Entscheidung ging es um einen Rechtsstreit in Frankreich: Eine Vereinigung zur Unterstützung Asylsuchender hatte geklagt. Sie wandte sich dagegen, dass Menschen aus Drittstaaten mit vorläufiger Aufenthaltserlaubnis, die für die Dauer der Prüfung des Asylantrags ausgestellt worden war, nicht wieder nach Frankreich zurückkehren konnten, wenn sie beispielsweise wegen familiärer Angelegenheiten kurzzeitig in ihre Heimat zurückkehrten. Wer während der Prüfung seines Asylantrages wieder in seine Heimat zurückkehre, brauche ein Rückreisevisum.

 

(Ag.)

Testen Sie "Die Presse" 3 Wochen lang gratis: diepresse.com/testabo

Mehr aus dem Web

6 Kommentare

Das der EuGh

so hausverständig urteilt - es geschehen noch Zeichen und Wunder. Haben sich die Richter in die unteren Gründe des Volkes begeben und anschauliche Erlebnisse gehabt. Aber Asylanten keine Angst, wozu habt ihr NGO's und das öffentlich rechtliche Fernsehen - alles von uns bezahlt.. W.

Verwunderung

Schon komisch, dass jemand der unter Lebensgefahr aus seiner Heimat flüchtet, den Mut findet dorthin auf Besuch zu fahren.
Bei Rückkehr: sofortige Abweisung des Asylantrages und Ausweisung, auch wenn dann div. NGOs und NPOs weniger "Kundschaft" haben.

Gast: Austrianer
14.06.2012 14:45
6 0

Daran sieht man dass das ganze Asylthema ein riesengroßer Schwindel ist.


wo bleibt dann der asylgrund?

weit sind wir gekommen!

"muss nur kurz nach agypten, hab was vergessen"

Wer während der Prüfung seines Asylantrages wieder in seine Heimat zurückkehrt,

kann sowieso gleich dort bleiben, weil dann offensichtlich ist, dass es keinen Asylgrund gibt.

Antworten Gast: vor dem arlberg
16.06.2012 13:20
2 0

Re: Wer während der Prüfung seines Asylantrages wieder in seine Heimat zurückkehrt,

Genau so ist es. Diesen ewige Schmäh vonwegen Verfolgung, Folter, Vergewaltigung etc. kann ich schon nicht mehr hören. Ach ja, traumatisiert sind sie ja auch. Igitt Igitt