Ex-Finanzminister Karl-Heinz-Grasser sei ein "Schutzpatron der Steuersünder", der Steuerprüfungen zugunsten des Glaskristallherstellers Swarovski sowie befreundeter Unternehmer niedergeschlagen habe: Das behauptete zumindest die Grün-Abgeordnete Gabriela Moser. Grassers Rechtsbeistand brachte daraufhin eine Unterlassungsklage (Streitwert 35.000 Euro) gegen die Vorsitzende des Korruptions-U-Ausschusses ein - und hatte damit Erfolg: Das Wiener Handelsgericht leistete dem Klagebegehren in weiten Teilen Folge und trug Moser einen Widerruf ihrer Behauptungen auf. Das wurde am Montag bekannt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Dem am Wochenende zugestellten Urteil zufolge hat der Widerruf unter anderem "durch Verlesung des Textes durch die Beklagte (...) im Fernsehprogramm ORF 2 in oder unmittelbar vor oder nach der Sendung Zeit im Bild 2" zu erfolgen. Moser wurde außerdem die Veröffentlichung des Widerrufs auf ihrem persönlichen Facebook-Profil sowie auf den Websites der Grünen und der Austria Presse Agentur (APA) aufgetragen, wobei diese jeweils für die Dauer von sechs Monaten abrufbar sein müssen.
"Eine so spektakuläre Widerrufsveröffentlichung wurde noch nie von einem Gericht aufgetragen", stellte dazu Grasser-Anwalt Rami am Montag fest. Die Entscheidung von Richterin Liselotte Eckl ist allerdings nicht rechtskräftig.
Moser: "Zulässiges Werturteil"
Moser hatte am 12. Jänner 2011 unter Berufung auf namentlich nicht genannte Insider schwere Anschuldigungen gegen Grasser erhoben: Der Ex-Finanzminister habe dafür gesorgt, dass die Firma Swarovski wiederholt von Steuerprüfungen verschont blieb, während Grasser-kritische Unternehmen jährlich überprüft worden seien, so Moser damals. Außerdem habe der Ex-Finanzminister beim Filmproduzenten Carl Spiehs und dem Waffenfabrikanten Gaston Glock für besonders schonende Prüfungen gesorgt. Den dafür gewählten und auf Grasser gemünzten Ausdruck "Schutzpatron der Steuersünder" verteidigte Moser später als "zulässiges Werturteil".
Das Gericht wertete die inkriminierten Passagen allerdings zum Großteil als reine Tatsachenbehauptungen. Moser se es nicht gelungen, zu beweisen, "dass die von ihr geäußerten Vorwürfe wahr sind". Sie hätte die ihr zugetragenen Informationen vielmehr "völlig ungeprüft verbreitet", so das Erstgericht.
"Sorgfältiger Mensch hätte recherchiert"
Mit dem Einbringen von parlamentarischen Anfragen in den Affären um Grasser habe Moser zwar "Schritte zur Überprüfung der ihr zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe" unternommen. "Sie wartete das Ergebnis dieser Anfragen jedoch nicht ab, sondern ging schon zuvor an die Öffentlichkeit. Ein sorgfältiger Mensch hätte zumindest geringfügige Recherchen angestellt und so die Unwahrheit der nunmehr inkriminierten Behauptungen entdeckt", heißt es im schriftlichen Urteil, das die klagegegenständlichen Aussagen "mangels Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes" als rechtswidrige Kreditschädigung" qualifiziert.
(APA/Red.)
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