Bestechung: Zum letzten Mal gibt es ausgiebig Geschenke

Bestechung letzten gibt ausgiebig
Bestechung letzten gibt ausgiebig(c) APA / Jaeger
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Ab Jahreswechsel gelten strengere Regeln, auf die sich Mitarbeiter einstellen müssen.

Wien. Die schönste Zeit im Jahr bringt nicht allen Freude: Statt die saisonale Großzügigkeit im Wirtschaftsleben zu genießen, raufen sich Compliance-Verantwortliche rund um Weihnachten die Haare. Grund sind korruptionsrechtliche Vorgaben zu Geschenken und vorweihnachtlichen Zusammenkünften. Dabei ist die gegenwärtige Rechtslage – wie der unlängst veröffentlichte Abstieg Österreichs im Korruptionsindex von Transparency International beweist – alles andere als restriktiv. Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass grundsätzlich nur Geschenke für die (pflichtgemäße oder pflichtwidrige) Vornahme bestimmter Amtsgeschäfte strafbar machen. Allgemeine „Freundschaftspflege“ ist hingegen straffrei.

Doch ab dem nächsten Jahr werden die Geschenke und Einladungen kärglicher ausfallen, will man auch unter dem nächstjährigen Weihnachtsbaum noch mit weißer Weste „Stille Nacht“ anstimmen. Aufgrund der Verschärfungen des Korruptionsstrafrechts mit 1. Jänner 2013 wird sich neben Compliance-Mitarbeitern künftig auch noch eine ganze Reihe weiterer Personen genau überlegen müssen, in welcher Form Dank kommuniziert und angenommen werden darf. Dies betrifft zunächst Abgeordnete inländischer Vertretungskörper (also Abgeordnete), die nunmehr vollständig in die neuen Korruptionstatbestände einbezogen werden. Lange genug hat es gedauert.

Auch Uni-Bedienstete betroffen

Die umfangreichste Ausweitung betrifft allerdings Organe und Mitarbeiter öffentlicher Unternehmen. Hier wird in Zukunft nicht mehr ausschließlich auf die Prüfung durch den Rechnungshof abgestellt. Alle Mitarbeiter (und nicht wie bisher nur Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane) von Unternehmen, an denen (inländische oder ausländische) Gebietskörperschaften mehrheitlich beteiligt sind oder die von einer Gebietskörperschaft auf eine andere Weise kontrolliert werden, werden zu „Amtsträgern“ im Sinn der Korruptionsvorschriften befördert. Auch Bedienstete öffentlicher Versorgungsunternehmen (z.B. Wien Energie Gasnetz GmbH), öffentlicher Verkehrsbetriebe (z.B. Wiener Linien GmbH) sowie gewisser Krankenanstalten und Universitäten müssen sich genau überlegen, ob sie sich am Gabentisch des Kunden bedienen.

Weihnachtsgeschenke im Ausland zu verteilen und auf diese Weise die österreichische Gastfreundschaft zu exportieren, ist in Zukunft ebenfalls nicht mehr sanktionslos möglich. Im neuen Jahr werden selbst (versuchte) Bestechungen ausländischer Amtsträger, die zur Gänze im Ausland vollzogen werden, von österreichischen Gerichten bestraft, wenn der Täter österreichischer Staatsbürger ist.

Anfüttern wird wieder strafbar

Weil die Weihnachtszeit auch von kulinarischen Verlockungen geprägt ist, darf der neue „Anfütterungs“-Tatbestand nicht fehlen. Während bislang – mit einem kurzen Intermezzo vor wenigen Jahren – nur die Vorteilsannahme für pflichtgemäße oder pflichtwidrige Handlungen relevant war, wird zukünftig auch die wohlwollende Behandlung von Amtsträgern ohne Zusammenhang mit einem konkreten Amtsgeschäft strafbar sein. Notwendig ist allerdings, dass der Vorsatz bei der Gewährung oder Annahme des Vorteils auf eine Beeinflussung in der Tätigkeit als Amtsträger gerichtet ist – dies ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beurteilung zu ermitteln.

Weil der Vorsatz auch für diese Delikte schwierig nachzuweisen ist (man kann ja nicht in die Köpfe der Täter hineinschauen), muss man sich auch hier mit der Betrachtung äußerer Umstände behelfen. Indizwirkung wird jedenfalls die Transparenz des Schenkungsprozesses entfalten, aber z.B. auch die Stellung des Amtsträgers und seine dienstlichen Aufgaben im Verhältnis zur beruflichen Position des Vorteilsgebers.

Interessant dabei ist, dass aktives Anfüttern von Amtsträgern mit einem „ungebührlichen Vorteil“ ab dem Silvesterfeuerwerk immer strafbar sein wird. Amtsträger ihrerseits sollen aber immerhin „geringfügige“ Vorteile annehmen dürfen, soweit keine Gewerbsmäßigkeit vorliegt. Was damit genau gemeint ist, wird die Rechtsprechung noch zu klären haben. Die gängigen Korruptionsrichtlinien österreichischer Unternehmen orientieren sich dabei gern an einer 100-Euro-Grenze (über einen mehrmonatigen Zeitraum, um die Gewerbsmäßigkeit auszuschließen), die aber nicht gesetzlich verankert ist. Mehr Orientierung gibt es bis dato nicht, außer dass „orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts“ unterhalb der Gewerbsmäßigkeit ebenso erlaubt sein sollen wie Vorteile im Rahmen einer Veranstaltung, an deren Teilnahme ein gerechtfertigtes Interesse besteht.

Gute Vorsätze für das neue Jahr helfen auch in diesem Bereich nur bedingt: Tätige Reue macht zukünftig nicht mehr straffrei, wenn man einmal einen Korruptionstatbestand verwirklicht hat. Es gilt daher, auch im Weihnachtstrubel kühlen Kopf zu bewahren.

Dr. Johannes Barbist ist Rechtsanwalt und Partner, Dr. Markus Uitz ist Rechtsanwalt bei Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.12.2012)

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