Vereinbarung: Wie Spekulation mit Steuergeld verboten wird

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Notbremse nach Salzburger Finanzaffäre: Regierung und Länder sind einig über einen Riegel in der Verfassung sowie Sanktionen. Für das Ausleihen von Geld bei der Finanzierungsagentur gibt es strengere Auflagen.

Mondsee/Ett. Mit so viel Eifer haben sich Politiker selten selbst Fesseln für den Umgang mit dem Geld der Steuerzahler auferlegt. Nach dem Finanzskandal im Land Salzburg blieb den Verhandlern der Bundesregierung und der Bundesländer freilich kaum eine andere Wahl, als hochriskanten Finanzgeschäften mit öffentlichen Mitteln rasch einen Riegel vorzuschieben. Am Freitag dauerte das bei einem Treffen auf Schloss Mondsee, nicht weit von Salzburg, zwei Stunden. Dann konnten Regierungs- und Ländervertreter mit freudigen Mienen eine Einigung verkünden.

Die in den vergangenen Tagen erarbeitete Punktation sieht ein Spekulationsverbot mit Steuergeld vor und soll per Gesetz endgültig bis 30. Juni 2013 in Kraft treten. Bei Verfehlungen drohen im Extremfall Strafzahlungen von bis zu 15 Prozent des für die Spekulation verwendeten Geldes.

Beim heikelsten Punkt wurde ein Kompromiss erzielt: Das Spekulationsverbot wird als Zielbestimmung in der Verfassung festgeschrieben, die Umsetzung erfolgt mittels 15a-Verträgen. Einige Landespolitiker hatten – letztlich mit Erfolg – massive Vorbehalte dagegen geäußert, alle Bestimmungen in der Bundesverfassung zu verankern, weil sie dahinter den Eingriff des Bundes auf die Autonomie der Länder witterten.

Nein zu Fremdwährungen

Wie sollen riskante Finanzgeschäfte mit Steuergeld nun grundsätzlich verhindert werden? Das Spekulationsverbot wird als eigener Artikel in das Finanzverfassungsgesetz aufgenommen. Die Zielvorgabe in der Verfassung lautet dabei, Finanzierung und Veranlagung öffentlicher Mittel von Bund, Ländern und Gemeinden müssten „risikoavers“ durchgeführt werden. Konkret bedeute dies, dass Risken auf ein Mindestmaß beschränkt sein müssten. Die Selbstverpflichtung sieht vor, dass diese Grundsätze bundesweit einheitlich geregelt werden. Die Bestimmungen finden sich in Gesetzen und 15a-Vereinbarungen.

Verbote sind aufgelistet

Dort werden genau bestimmte Verbote verankert, nämlich laut Bund-Länder-Punktation das Verbot der Neufinanzierung in Fremdwährungen sowie der Veranlagung in Fremdwährungen, das Verbot von „derivativen Finanzgeschäften ohne Grundgeschäft“, das Verbot von Kreditaufnahmen zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagung, die Trennung von Treasury-Funktion und Risikomanagement-Funktion. Weiters sollen „klar strukturierte Auftrags- und Kontrollregeln im Finanzmanagement“ mit einem durchgängigen Vier-Augen-Prinzip fixiert werden. Es müsse „volle Transparenz über bestehende Risken“ geben.

15 Prozent Strafe bei Verstößen

Schließlich sind strenge Sanktionen bei Verstößen in Form von Strafzahlungen geplant. Die Höhe der Strafen liegt bei 15 Prozent der veranlagten Mittel. Der Haken dabei: Über diese Strafen entscheidet ein politisches Gremium, in dem Bund und Länder vertreten sind.

Überdies wird das Bundesfinanzierungsgesetz verschärft. Die Länder dürfen sich erst dann Geld von der Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) ausleihen, wenn die 15a-Vereinbarung unterzeichnet ist. Bedingung ist ferner, dass das geborgte Geld dann nicht für riskante Geschäfte eingesetzt wird.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.01.2013)

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