Finanz gibt Steuertipps für Schmiergeld-Empfänger

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Finanzamt(c) APA BARBARA GINDL (BARBARA GINDL)
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Schmiergelder sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie strafrechtlich verboten sind. Für sie ist das Steuerformular "L 1i" auszufüllen.

Wer sich bestechen lässt, kann auf der Homepage des Finanzministeriums offiziell nachlesen, wie das eingenommene Geld zu versteuern ist. Im "Steuerjahrbuch 2013" gibt das Ressort von Finanzministerin Maria Fekter (ÖVP) nämlich auch Tipps für den Umgang mit "Incentives oder Schmiergeldern". Das Ministerium verteidigt die Vorgehensweise, verweist auf ein "berechtigtes Interesse des Staates" an den Einnahmen und auf einschlägige Anfragen an die Finanz.

Aufgefallen ist der Steuertipp für Schmiergeld-Empfänger der Wiener Gratiszeitung "heute". Tatsächlich findet sich im "Steuerbuch 2013" ein entsprechender Hinweis auf Seite 98: Demnach müssen korrupte Arbeitnehmer nicht nur das "Formular L 1" für die normale Arbeitnehmerveranlagung ("Lohnsteuerausgleich") ausfüllen, sondern zusätzlich das "Formular "L 1i".

Bonusmeilen und Schmiergelder

Mit dem "Formular L 1i" müssen nämlich "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug" deklariert werden. Und darunter fallen, wie es im Ratgeber des Finanzministeriums heißt, nicht nur beruflich gesammelte Bonusmeilen, die privat konsumiert werden, sondern auch "bestimmte Provisionen (z.B. Incentives oder Schmiergelder) von dritter Seite".

Verboten und steuerpflichtig

Tatsächlich sind Schmiergelder auch dann steuerpflichtig, wenn sie strafrechtlich verboten sein sollten. Wie der Steuerrechtler Werner Doralt betonte, kann Schmiergeld-Empfängern daher zusätzlich zum regulären Strafverfahren auch noch ein Finanzstrafverfahren drohen, wenn sie die Einnahmen nicht versteuern. "Dass etwas verboten ist, heißt nicht, dass es nicht steuerpflichtig ist", betont Doralt.

Ähnlich auch die Erklärung des Finanzministeriums: Dort wird sowohl auf einschlägige höchstgerichtliche Judikatur bezüglich Steuerpflicht von Schmiergeldern verwiesen als auch auf das "berechtigte Interesse des Staates" an den Steuereinnahmen. Im Übrigen habe es tatsächlich auch einschlägige Anfragen bei der Finanz gegeben, weshalb man das Thema in das "Steuerbuch" aufgenommen habe.

Eine Konsequenz aus den aktuellen Korruptionsaffären dürfte der Steuertipp des Finanzministeriums für Schmiergeld-Empfänger übrigens nicht sein: Eine ähnliche Passage findet sich bereits seit 2011 im "Steuerbuch" des Ressorts.

(S E R V I C E: Das "Steuerbuch 2013")

(APA)

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