Antisemitischer Strache-Cartoon "war Kritik an Regierung"

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VP-Justizminsterin Karl erklärt, warum die Ermittlungen wegen Verhetzung gegen den FPÖ-Chef eingestellt wurden.

Im Sommer 2012 hatte Heinz-Christian Strache - wieder einmal - auf Facebook für Aufregung gesorgt: Der FPÖ-Chef teilte einen antisemitischen Cartoon auf seiner Seite. Die folgenden Ermittlungen wegen des Verdachts der Verhetzung wurden aber zum Jahreswechsel von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt. So weit, so bekannt. Nun erklärt das Justizminsterium, warum die Karikatur den Tatbestand der Verhetzung nicht erfüllt hat.

Durch den Cartoon sei demnach „nicht gegen die Gesamtheit der jüdischen Bevölkerung gehetzt" sondern nur "Kritik an der Bundesregierung und dem beschlossenen Eurorettungsschirm geübt" worden. So steht es jedenfalls in der Antwort von VP-Justizministerin Beatrix Karl auf eine entsprechende Anfrage der SP-Nationalratsabgeordneten Sonja Ablinger, berichtet „Der Standard". Die Frage des Antisemitismus habe sich in den Ermittlungen auch nicht gestellt, da dieser „kein Tatbestandsmerkmal des zu prüfenden Delikts" sei.

"Watsche für linke Berufsvernaderer"

Auf der Karikatur war ein dicker Banker zu sehen, der von einem Regierungsbeamten angefüttert wird. Im Gegensatz zu einer alternativen Version, die im Web kursiert, wurden dem Banker auf Straches Facebook-Seite eine deutlich gekrümmte Hakennase sowie Davidsterne als Manschettenknöpfe verpasst, womit antisemitische Klischees bedient wurden.

Die FPÖ hatte bereits im Jänner die Einstellung des Verfahrens zufrieden zur Kenntnis genommen - und darin "eine Watsche ins Gesicht der linken Berufsvernaderer" geortet.

Verhetzung - § 283 StGB

(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.

(Red.)

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