Bures lässt Drohnen nicht mehr frei herumfliegen

Bures laesst Drohnen nicht
Bures laesst Drohnen nicht(c) APA/ROLAND SCHLAGER (ROLAND SCHLAGER)
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Ein neues Luftfahrtgesetz regelt Filmaufnahmen für Gewerbezwecke und Aktivitäten von Hobbyfliegern.

Wien/ett. Sie sind in Österreich zwar nicht im luftleeren, aber im weitgehend gesetzesfreien Raum unterwegs gewesen. Jetzt wird mit einer Änderung des Luftfahrtgesetzes klar geregelt, wofür unbemannte Luftfahrzeuge („Drohnen") eingesetzt werden dürfen. Insbesondere ist im neuen Gesetz auch die Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes verankert.
Hintergrund dafür ist, dass im zivilen Bereich zusehends solche unbemannten Fluggeräte auch gewerblich - beispielsweise für Filmaufnahmen von Häusern - genützt werden können. Kurzfristig und nach Bedenken von Wirtschaftsseite einigermaßen überraschend wurden bereits in dieser Woche entsprechende entsprechende gesetzliche Vorschriften, die Verkehrsministerin Doris Bures (SPÖ) ausarbeiten hat lassen, von der Regierung beschlossen und dem Nationalrat zugeleitet.

Zuletzt hat der Export von High-Tech-Drohnen aus österreichischer Produktion ins Ausland für Aufsehen gesorgt. Außerdem hat Verteidigungsminister Gerald Klug (SPÖ) angekündigt, dass noch im heurigen Jahr 18 Drohnen für das Bundesheer angeschafft werden.
Mit der Novelle des Luftfahrtgesetzes liefert die Verkehrsministerin nun den rechtlichen Raum, in dem im Zivilbereich unbemannte Luftfahrzeuge herumfliegen dürfen. Bisher fehlten nicht nur in Österreich, sondern auch international derartige spezielle Regelungen weitgehend. Neben den Auflagen für den gewerblichen Einsatz solcher Drohnen werden naturgemäß mit diesem neuen Gesetz auch Kriterien, um die Betriebssicherheit dieser Fluggeräte zu gewährleisten, ausdrücklich festgeschrieben.

Drei unterschiedliche Kategorien

Im Gesetz wird künftig unterschieden zwischen jenen zivilen Flugmodellen, die etwa von Personen vom Boden aus als Hobby in ihrer Freizeit ferngesteuert werden, und sogenannten „unbemannten Luftfahrzeugen". Für die erste Gruppe der Flugmodelle wird explizit vorgeschrieben, dass sie ausschließlich unentgeltlich und nicht für Gewerbezwecke herumfliegen dürfen. Darüber hinaus dürfen sie maximal in einem Umkreis von 500 Metern betrieben werden, ausgenommen davon bleiben Modellflugplätze.

Bei den anderen unbemannten Luftfahrzeuge werden wiederum zwei Kategorien unterschieden. Bei Klasse 1 muss Sichtkontakt zur Steuerperson gegeben sein. Damit diese Fluggeräte fliegen dürfen, müssen sie die Betriebsanforderungen erfüllen, die bis 1. Jänner 2014 von den zuständigen Behörden noch genau festgelegt werden.
Bei Klasse 2 (ohne Sichtkontakt zum „Piloten") ist auch der Einsatz für gewerbliche Zwecke erlaubt. Für diese Art werden strengere Auflagen für den Betrieb erteilt: es gelten Vorschriften ähnlich wie für bemannte Luftfahrzeuge. Jemand, der ein solches Fluggerät steuert, braucht demnach einen Pilotenschein sowie ein Zertifikat, welches die Luftfahrttüchtigkeit bescheinigt. Schließlich müssen die Luftverkehrsregeln wie für die zivile bemannte Luftfahrt eingehalten werden.

Meldepflicht vor Aufnahmen

Beim Betrieb von Drohnen der Klassen 1 und 2 verpflichten sich Betreiber wie Piloten am Boden zur Wahrung „überwiegend schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen" von Betroffenen gemäß Datenschutzgesetz. Dies gilt insbesondere für alle Formen von Foto- und Filmaufzeichnungen, die mit solchen zivilen Drohnen gemacht werden. Schon vor den Aufnahmen muss verpflichtend eine Meldung an die Datenschutzkommission erfolgen.

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