EU-Fiskalpakt: Opposition scheitert vor Höchstgericht

EU-Fiskalpakt: Opposition scheitert beim Höchstgericht
EU-Fiskalpakt: Opposition scheitert beim HöchstgerichtAPA/HERBERT PFARRHOFER
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Für die Annahme des Fiskalpakts war keine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig, urteilt der Verfassungsgerichtshof.

FPÖ, BZÖ und Grüne sind mit ihrem gemeinsamen Antrag gegen den EU-Fiskalpakt beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) gescheitert. Für die Annahme dieses Staatsvertrages im Juli 2012 war eine Zwei-Drittel-Mehrheit nicht nötig, erklärte VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Dienstag. In einem Punkt - der Frage, ob in die Budgethoheit eingegriffen wird - war der Antrag fehlerhaft und damit unzulässig.

Die Opposition war der Meinung, dass der "Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion" eine Reihe verfassungsändernder Bestimmungen enthält und deshalb mit Zwei-Drittel-Mehrheit hätte beschlossen werden müssen - die nicht zustande gekommen war. Der VfGH erachtet die vorgebrachten Bedenken für "nicht begründet".

Der Fiskalpakt sei ein völkerrechtlicher Vertrag außerhalb des Unionsrechts, damit sei die für EU-Verträge erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit hier nicht nötig. Ob es richtig oder zulässig ist, die EU-Verträge mit solchen "Parallelkonstruktionen" - einem Staatsvertrag, weil nicht alle Mitgliedsstaaten für den Fiskalpakt gewonnen werden konnten - zu erweitern bzw. wie weit diese Staatsverträge gehen dürfen, hatte der VfGH nicht zu prüfen, betonte Holzinger.

Grundsätzlich hielt der VfGH auch fest: Der "einfache Gesetzgeber" habe einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum, auch weitreichende Festlegungen mit budgetären Konsequenzen seien nicht einer Verfassungsmehrheit vorbehalten.

Konkret sieht der Gerichtshof keinen Verstoß gegen die Verfassung dadurch, dass Hoheitsrechte auf Organe der EU übertragen würden - etwa weil der Europäische Gerichtshof letzte Instanz in der Frage ist, ob die Fiskalpakt-Pflichten eingehalten wurden. Die Übertragung von Zuständigkeiten bleibe im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen.

Auch die Mitwirkungsbefugnis des Nationalrates in EU-Angelegenheiten sieht der VfGH nicht beschränkt. Es sei "verfassungsrechtlich zulässig, das Stimmverhalten eines Bundesministers in einem internationalen Organ durch eine staatsvertragliche Regelung zu bestimmen" - konkret dahin gehend, dass der Finanzminister dem Vorschlag der EU-Kommission in der Frage zu folgen hat, ob ein Staat die Defizitgrenzen überschritten hat.

Inhaltlich nicht geprüft hat der VfGH allerdings, ob mit der "Schuldenbremse" in die Budgethoheit des Nationalrates eingegriffen wird. Denn in diesem Punkt machte die Opposition einen formalen Fehler: Sie verlangte nur die Aufhebung der Zusatz-Bestimmung, dass ein Defizit von maximal 0,5 Prozent zulässig ist - nicht aber der schärferen Regelung, dass der Haushalt zumindest ausgeglichen sein muss. Gäbe der VfGH dem Antrag recht, würde die behauptete Verfassungswidrigkeit noch größer, argumentierte Holzinger. Ein neuer Antrag zu diesem Punkt wäre möglich - darüber, wie der VfGH im Fall einer richtigen Formulierung entscheiden würde, wollte der VfGH-Präsident "nicht spekulieren".

(APA)

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