Mögliche Schwangerschaft: Höchstrichter stärken die Frauen

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Arbeitgeber, die eine Frau kündigen, weil diese möglicherweise bald schwanger wird, begehen eine verbotene Diskriminierung. Für das Motiv muss es zumindest einen Indizienbeweis geben.

Wien. Der Oberste Gerichtshof stärkt den Schutz jüngerer Frauen vor einer Diskriminierung. Das Höchstgericht hat erstmals festgestellt, dass eine Kündigung wegen einer möglicherweise bevorstehenden Schwangerschaft das Gleichbehandlungsgesetz verletzt. Damit sind allerdings nicht automatisch alle Frauen in gebärfähigem Alter vor einer Kündigung geschützt. Vielmehr muss im Einzelfall zumindest mittels eines Indizienbeweises nachgewiesen werden, dass hinter einer Kündigung das verpönte Motiv des Arbeitgebers steckt. Nur dann greifen die Sanktionen des Gleichbehandlungsgesetzes; sie reichen vom Schadenersatz für den entgangenen Lohn über eine immaterielle Entschädigung bis zur Möglichkeit der Arbeitnehmerin, die Kündigung bei Gericht anzufechten.

Im nun entschiedenen Fall hat der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass eine Anwaltskanzlei eine Kanzleikraft auf diese Weise diskriminiert hat; die Kanzlei muss der Gekündigten insgesamt 13.793,45 Euro Entschädigung für den Verdienstausfall und die erlittene persönliche Beeinträchtigung zahlen.

Wunschkind und „kein Hoppala“

Als die Frau Anfang 2009 eingestellt worden war, hatte sie wahrheitsgemäß die Frage, ob sie sich in naher Zukunft Kinder wünsche, verneint (arbeitsrechtlich sind Frauen in dieser Situation übrigens nicht verpflichtet, die Wahrheit zu sagen). Tatsächlich wurde sie aber im selben Jahr schwanger und teilte dies im September den Partnern der Kanzlei mit. Eine Gesellschafterin fragte sie, ob es ein Wunschkind sei, und zeigte sich überrascht, dass es „kein Hoppala“ war.

Sofort änderte sich das Arbeitsklima: Die Kanzleikraft wurde nicht mehr gegrüßt, ihr wurde nicht mehr erklärt, wie sie die Akten zu bearbeiten hätte. Übelkeit und Voruntersuchungen wurden der Schwangeren vorgeworfen. Ein Partner hielt ihr vor, die Gesellschafter angelogen und getäuscht zu haben: Sie wäre nicht eingestellt worden, hätte er damals gewusst, dass sie im September eine Schwangerschaft bekannt geben würde.

Die fand jedoch im Monat darauf ein vorzeitiges Ende: Fehlgeburt. Eine Woche, nachdem die Frau aus dem Krankenstand zurückkehrte, überreichten die Partner ihr die Kündigung per Jahresende. Auf die Frage nach dem Grund sagten sie: Das verlorene Kind sei ein Wunschkind gewesen, und sie werde wahrscheinlich wieder schwanger werden; dabei sei wieder mit Komplikationen zu rechnen, und das könne sich die Kanzlei auf Dauer nicht leisten. Davon, dass die Frau schlecht gearbeitet hätte, war nicht die Rede.

Das Landesgericht St. Pölten bestätigte, dass die Frau ein laut Gleichbehandlungsgesetz diskriminierendes Motiv ihrer Kündigung glaubhaft gemacht habe. Für den Zeitraum von 1. Jänner 2010 bis zum 18. April, an dem die Frau, erneut schwanger, in vorzeitigen Mutterschutz ging, sprach das Gericht ihr 5179,63 Euro an entgangenem Gehalt zu. Dazu kam noch eine Entschädigung in Höhe von sechs Monatsgehältern wegen der persönlichen Beeinträchtigung.

Wie nach dem Oberlandesgericht Wien auch der Oberste Gerichtshof bestätigte, ist nicht bloß eine Kündigung wegen Schwangerschaft eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Dieses Verbot werde auch dann verletzt, „wenn der maßgebliche Grund für eine Kündigung in der konkreten Annahme des Arbeitgebers liegt, dass eine Arbeitnehmerin bald schwanger werde“ (8ObA 81/13i).

Die Kanzlei hatte eingewandt, dass die Einbeziehung „möglicher Schwangerschaften“ ins Diskriminierungsverbot den Kündigungsschutz unabsehbar ausufern lassen würde. Dem hielt der OGH entgegen, dass das Mutterschutzgesetz aktuell Schwangere vor einer Kündigung schütze, und zwar ungeachtet der Motive und auch der Kenntnis des Arbeitgebers. Nach dem Gleichbehandlungsgesetz muss die Benachteiligte hingegen das verpönte Motiv für die Kündigung glaubhaft machen.

Kündigungsschutz ufert nicht aus

Damit genießen laut OGH nicht alle jüngeren Frauen, die potenziell schwanger werden können, Kündigungsschutz. Geschützt ist nur, wer zumindest mit dem erleichterten Indizienbeweis – dabei schließt der Richter von einer bewiesenen Tatsache auf eine nicht direkt beweisbare, wie ein Motiv – die Diskriminierung nachweist. Nach dem Gleichbehandlungsgesetz hätte die Frau auch die Kündigung anfechten können. Vielleicht wollte sie den Job aber nicht mehr haben.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.05.2014)

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