Neonazi-Prozess: BfJ-Aktivisten stehen in Wels vor Gericht

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Der Staatsanwalt wirft den fünf Angeklagten vom "Bund freier Jugend" eine "direkte Neuschöpfung der Hitler-Jugend" vor. Der Verteidiger spricht von einem "Politprozess".

Zehn bis 20 Jahre Haft drohen den fünf Aktivisten des "Bundes freier Jugend" (BfJ), die am Mittwoch in Wels vor Gericht stehen, im Falle einer Verurteilung - sollten sie oder ihre Taten als besonders gefährlich eingestuft werden, sogar lebenslänglich. Der Staatsanwalt wirft ihnen den Aufbau einer nationalsozialistischen Organisation im Sinne des Verbotsgesetzes vor.Drei der Männer sollen den BfJ im Zeitraum von Oktober 2001 bis Jänner 2003 "auf Basis von NS-Gedankengut" geschaffen und ihn als Leiter, dessen Stellvertreter und "Propagandachef" geleitet haben. Ihr Ziel war Staatsanwalt Franz Haas zufolge "durch dauerhafte Wiederbetätigung und Propaganda die verfassungsmäßige Struktur der Republik Österreich durch eine Volksgemeinschaft nationalsozialistischer Prägung zu ersetzen". Die beiden anderen Angeklagten seien als "Leiter der Einsatzgruppe" und rechtlicher Berater aktiv gewesen.

Der BfJ sei als "direkte Neuschöpfung der Hitler-Jugend" ins Leben gerufen worden, sagte Haas. Das Programm sei vielfach deckungsgleich mit dem Programm der NSDAP.

Die Organisation habe Kaderschulungen, Zeltlager und Kampfsporttrainings veranstaltet, um Mitglieder "fronttauglich" zu machen. Die Teilnehmer seien "im Sinne des NS-Gedankenguts gedrillt" worden. Außerdem soll die Vereinigung eine Zeitschrift herausgegeben haben, deren Inhalt und Aufmachung als nationalsozialistische Wiederbetätigung zu werten sei.

Die Ermittler hätten bei den Angeklagten auch Schulungsunterlagen sichergestellt, in denen Thesen wie "Integration ist Völkermord" und "Nein zum Türkensturm" vertreten worden seien.

Den drei Hauptangeklagten wird auch die Organisation eines Rechtsextremen-Treffen im März 2007 vorgeworfen. Damals feierten 60 amtsbekannte Teilnehmer aus Oberösterreich den "Tag der Volkstreuen Jugend". Die Polizei löste die Veranstaltung auf und beschlagnahmte einschlägige Bücher, CDs und Transparente.

Verteidiger: "Politprozess"

Der Verteidiger dreier Angeklagter, Herbert Schaller, sprach vor Gericht von einem "Politprozess". Es sei in Diktaturen üblich, politisch Andersdenkende als Kriminelle zu behandeln.

Die Angeklagten - die Schaller schon in früheren einschlägigen Verfahren vertreten hat - hätten sich "nie gegen den Staat gewendet". Sie würden ehrenamtlich politisch arbeiten und "das Schicksal ihres Volkes in die Hand nehmen wollen". Seine Mandanten hätten nie den Blick in die Vergangenheit gerichtet und sich etwa mit der Judenverfolgung befasst, sondern immer nur in die Zukunft, erklärte Schaller.

Das Wiederbetätigungsgesetz sei ein "längst verblichenes Ausnahmegesetz". Demokratie müsse von linksextrem bis rechtsextrem alles zulassen, so Schaller. 

Auch der zweite Verteidiger, Andreas Mauhart, betonte, dass die Angeklagten harmlos seien. Sie hätten lediglich eine Jugendgruppe gebildet. "Man findet in der Anklage nicht einen Menschen, der verletzt worden ist", so der Verteidiger.

Der Prozess wurde auf den 17. Juli vertagt.

§ 3a Verbotsgesetz


Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:

1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;

2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;

3. wer den Ausbau einer der in der Z. 1 und der Z. 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;

4. wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält.


(APA/Red.)

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