Spar Holding muss Konzernabschluss offenlegen

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Im Rechtsstreit um das Einkaufszentrum Shoppingcity Seiersberg hat das Gericht nun gegen den Spar-Konzern entschieden.

Im Rechtsstreit der Shoppingcity Seiersberg GmbH gegen den Salzburger Spar-Konzern wegen unlauteren Wettbewerbs hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Das Urteil, wonach die Spar Holding AG ihren Konzernabschluss 2011 offenlegen muss, ist damit rechtskräftig. Das teilte das Landesgericht Salzburg am Sonntagabend in einer Aussendung mit.

Ein Berufungssenat des Oberlandesgerichtes Linz hatte Ende März entschieden, dass nicht nur die Konzernmutter Holdag Beteiligungsgesellschaft, sondern auch die Tochter Spar Holding AG den Konzernabschluss für 2011 offenlegen muss. Die sinngemäße Begründung: Der Mutterkonzern habe es verabsäumt, eine Bilanz offenzulegen, die auch das Tochterunternehmen abdecke. Zudem komme für die Spar Holding AG aufgrund ihrer Umsatz- und Mitarbeiterzahlen der Befreiungstatbestand für kleine Konzerne nach Paragraf 246 des Unternehmensgesetzbuches (UGB) nicht zum Tragen.

Die beiden Kontrahenten betreiben Einkaufszentren. Der Seiersberg GmbH zufolge hat Spar bei der Veröffentlichung der Bilanzdaten "bewusst" die Offenlegungspflicht missachtet, um "ihre tatsächliche schlechte wirtschaftliche Lage sowohl ihren Kunden als auch ihren Lieferanten zu verschleiern". Ein Umstand, den der Salzburger Handelskonzern stets zurückgewiesen hatte.

(APA)

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