Wann genau Mitarbeiter im Dienst sind und wann sie Pausen machen, muss ab jetzt weniger streng dokumentiert werden.
Wien. Mit 1. Jänner 2015 sind deutliche Erleichterungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen in Kraft getreten. Es geht dabei um jene Dokumentationen, die Unternehmen über die Anwesenheit ihrer Mitarbeiter führen müssen. Bislang war der bürokratische Aufwand dafür hoch. Auch bei kleinen Fehlern drohten Strafen. Das nun auf Kurs gebrachte Anti-Bürokratie-Paket, das unter anderem diesen Bereich entschärft, soll Einsparungen in Höhe von gut 36 Millionen bringen.
Vereinfacht wird etwa die Aufzeichnungspflicht von Ruhepausen. In Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, konnte schon bisher durch eine Betriebsvereinbarung, die Beginn und Ende der Pausen festlegte, die Aufzeichnungspflicht ausgesetzt werden. Künftig soll das auch ohne Betriebsrat mittels Einzelvereinbarung möglich sein.
Bei fixen Arbeitszeiten – vorausgesetzt, sie werden auch so gelebt – kann eine separate, tägliche Zeitaufzeichnung ganz entfallen. Stattdessen muss der Arbeitgeber lediglich zu Monatsende bestätigen, dass die fixe Zeiteinteilung eingehalten wurde. Laufende Aufzeichnungen sind nur mehr bei Abweichungen von der im Voraus vereinbarten Arbeitszeit (etwa durch Mehr- oder Überstunden) nötig.
Erleichterung bei Telearbeit
Auch bloße Saldenaufzeichnungen – also nur die Gesamtdauer anstelle der genauen Angabe von Arbeitsbeginn, -ende und Pausen – werden häufiger als bisher ausreichend sein. Bis dato reichten sie faktisch nur für Außendienstmitarbeiter. Die Novelle räumt diese flexiblere Vorgehensweise insbesondere auch für Teleheimarbeiter ein – also für Arbeitnehmer, die überwiegend von zu Hause aus arbeiten. Zusätzlich zu diesen Erleichterungen entfallen auch bestimmte Meldepflichten gegenüber dem Arbeitsinspektorat. Konkret betrifft das Schichtarbeit und Kurzpausen.
Arbeitnehmer haben künftig Anspruch darauf, dass ihnen auf Verlangen ihre Arbeitszeitaufzeichnungen einmal monatlich kostenfrei übermittelt werden. Geschieht das nicht, werden Verfallsfristen, etwa für die Geltendmachung von Forderungen, gehemmt. (loan/cka)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.01.2015)