Mehrbelastung durch KESt trifft auch Kleinunternehmen

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Die Erhöhung der Kapitalertragsteuer betrifft auch Ausschüttungen von GmbHs. Und damit sehr viele Unternehmen.

Wien. Wenn es um die Erhöhung der Kapitalertragsteuer (KESt) geht, fällt immer wieder das Schlagwort Dividenden-KESt. Das erweckt den Eindruck, der neue Steuersatz von 27,5Prozent betreffe vor allem Aktionäre. Aber das greift zu kurz – nicht nur, weil die geplante Ausnahme von Sparbüchern von der Steuererhöhung wegen der dafür erforderlichen Zweidrittelmehrheit noch nicht fix ist. Auch die Besteuerung der Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften beschränkt sich nicht auf Aktiengesellschaften, sondern betrifft GmbHs genauso.

Und damit laut Schätzungen der Wirtschaftskammer 80.000 bis 100.000Unternehmen. Derzeit fallen auf Gewinne von Kapitalgesellschaften zunächst 25Prozent Körperschaftsteuer an. Bei der Ausschüttung kommen nochmals 25Prozent KESt dazu. Daraus ergibt sich für Gewinne, die an die Anteilseigner ausgezahlt werden, eine Gesamtsteuerbelastung von 43,75Prozent (weil die KESt nur auf den nach dem KÖSt-Abzug verbleibenden Restbetrag anfällt). Durch die KESt-Erhöhung steigt diese Belastung künftig auf 45,625 Prozent.

Davon betroffen sind Unternehmen aller Größenordnungen – auch viele Einpersonenunternehmen (EPU) in der Rechtsform einer GmbH und genauso die sogenannten gründungsprivilegierten Gesellschaften (GmbH light). Wie Ralf Kronberger, Leiter der finanzpolitischen Abteilung der WKO, erklärt, haben aber Geschäftsführer-Gesellschafter einen gewissen Gestaltungsspielraum, weil sich ihre Einkünfte auf Ausschüttungen und Geschäftsführer-Gehalt verteilen.

Das Geschäftsführer-Gehalt ist einkommensteuerpflichtig, bei diesem Teil der Einnahmen sollten also Entlastungen durch die neuen Steuertarife greifen. Damit lasse sich die KESt-Erhöhung „ausbalancieren“, sagt Kronberger. Betroffene werden sich somit künftig tendenziell ein höheres Gschäftsführer-Gehalt auszahlen und weniger Gewinne ausschütten lassen. Aber auch wenn man sich damit behilft, muss man als Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH damit rechnen, dass die Vorteile, die man durch die Tarifreform hätte, zumindest teilweise von der höheren KESt wieder aufgefressen werden.

„Fremdkapital günstiger“

Je nachdem, mit welchem Stichtag die Änderungen in Kraft treten, kann es vorher auch noch ein Zeitfenster für weitere steuerliche Gestaltungen geben. Steuerberater rechnen damit, dass viele GmbHs Gewinnvorträge noch rasch auflösen und ausschütten werden, bevor die Steuererhöhung greift. Für Finanzierungsbedarf werde dann eben mehr Fremdkapital aufgenommen werden müssen, kritisiert Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Christian Ludwig. Unter dem Strich werde neuerlich Fremdkapital gegenüber dem Eigenkapital begünstigt, das sei ein „lenkender Effekt in die falsche Richtung“.

Der Mehrbelastung ausweichen könnten Unternehmen auch, indem sie ihre Rechtsform ändern und zu einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft werden. Dann fällt für Gewinne generell Einkommensteuer an und nicht mehr Körperschaftsteuer und KESt. Bei der Umwandlung muss aber für bisher nicht ausgeschüttete Gewinne KESt gezahlt werden.

In der politischen Diskussion waren die Auswirkungen der Steuerpläne auf GmbHs bisher kein großes Thema. Kritik kam zuletzt von FPÖ und Neos. Beide Parteien bemängelten die Mehrbelastung für KMU bzw. Familienunternehmen. Seitens der Wirtschaftskammer hieß es auf „Presse“-Anfrage, man spreche sich generell gegen neue Steuern und Erhöhungen aus.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.03.2015)

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