Der Dienstwagen wird teurer

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Der Dienst-Pkw ist oft eine Notwendigkeit, vielfach auch Statussymbol und lieb gewonnenes Privileg. Mit der Steuerreform steigen die Abgaben für Dienstnehmer und -geber. Es gibt aber Ausnahmen.

Was sich bereits Mitte März abgezeichnet hat – als die Regierung ihre Pläne für die Steuerreform 2015 bekannt gab – wird nun ab 2016 zur Realität: Die private Nutzung von Dienstautos mit einem CO2-Ausstoß von mindestens 120 Gramm pro Kilometer wird teurer. Konkret wird der Sachbezug von derzeit 1,5 auf zwei Prozent der Anschaffungskosten angehoben werden. Der Sachbezug in der höchsten Stufe – sprich: bei Anschaffungskosten von 48.000 Euro – wird damit in Zukunft 960 statt wie bisher 720 Euro ausmachen. Auf der anderen Seite werden privat genutzte Firmenwagen mit Elektromotor künftig steuerfrei sein.

„Mit der neuen Regelung ist ein Großteil der Tarifänderung der Steuerreform für Arbeitnehmer, die ein Auto bereitgestellt bekommen, schon wieder weg“, sagt David Gloser, Geschäftsführer von Ecovis Austria. Sie würden daher zu den Verlierern der Steuerreform zählen. Für Franz Althuber, Leiter des Steuerrechtsteams und Partner bei DLA Piper, stellt sich in diesem Zusammenhang eine weitere, nicht unwesentliche Frage – nämlich, ob die Anhebung des Sachbezugs von 1,5 auf zwei Prozent der Anschaffungskosten überhaupt budgetär etwas bringt. „Ich hätte mir mehr erwarten als einen halben Prozentpunkt“, meint Gloser.

Angemessenheitsgrenze bleibt gleich

Bis zur Neuregelung im März 2014 war die Bemessungsgrundlage für Sachbezüge und die Angemessenheitsgrenze für Dienstautos jedenfalls mit 40.000 Euro noch gleich hoch. Der Sachbezugswert belief sich auf 600 Euro, was 1,5 Prozent der Anschaffungskosten entspricht. In weiterer Folge wurde die Bemessungsgrundlage für den Sachbezug auf 48.000 Euro angehoben, was in der höchsten Stufe einen Betrag von 720 bedeutet. Nicht angehoben wurde allerdings der maximale steuerliche Anschaffungswert. „Bei einem Anschaffungswert von 60.000 Euro bedeutet das, dass nur 40.000 Euro als Anschaffungskosten steuerlich anerkannt werden“, so Gloser, der von „einer gewissen Ungleichbehandlung“ spricht.

„Fakt ist, dass es sich dabei um eine lohnsteuerliche Mehrbelastung handelt. Die Frage, die sich hier stellt, ist, was den Österreichern die private Nutzung ihres Dienstwagens wert ist“, so Franz Althuber, Leiter des Steuerrechtsteams und Partner bei DLA Piper. Stärker betroffen wären jene Dienstnehmer, die weniger verdienen. Allerdings könne man durchaus von Jammern auf hohem Niveau sprechen, denn bei der geplanten Grenze von 960 Euro handle es sich um Autos der gehobenen Mittelklasse. Nachsatz des DLA-Piper-Experten. „Davon werden Außendienstmitarbeiter oder leitende Angestellte betroffen sein.“

Weniger CO2, weniger Steuern

Für Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von weniger als 120 Gramm pro Kilometer wird jedenfalls weiterhin ein Sachbezug von 1,5 Prozent der Anschaffungskosten des betreffenden Dienstautos anzusetzen sein – bis in alle Ewigkeiten gilt dies allerdings nicht. Ab dem Kalenderjahr 2017 wird sich dieser Emissionswert bis 2020 um jährlich vier Gramm verringern. 2019 wird sich also der maximale CO2-Emissionswert beispielsweise auf 108 Gramm pro Kilometer belaufen. Ab 2021 wird dann der Wert des Jahres 2020 – also 104 Gramm pro Kilometer – maßgeblich für die Ermittlung des Sachbezugs sein.

Was sich nicht ändert ist, dass – unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Verwendung – dienstlich genutzte Personenkraftwagen auch weiterhin nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Das betrifft unter anderem Vorsteuern vom Kaufpreis, der Leasingrate, für Treibstoff oder Garagierungskosten. Privat genutzte Dienstfahrzeuge mit Elektromotor wären dagegen künftig steuerfrei, wie Monika Seywald, Steuerberaterin und Partnerin bei TPA Horwath, erklärt. „Zusätzlich zur Steuerfreiheit im Fall der privaten Nutzung wird es einen Vorsteuerabzug für diese Fahrzeuge geben“, sagt die Expertin. Wie schaut es mit Hybridfahrzeugen aus? „Andere Personen- oder Kombinationskraftwägen wie etwa Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden und somit CO2 ausstoßen, sind von dieser Änderung nicht umfasst und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug“, erklärt Barbara Hölzl, Steuerberaterin bei Ecovis Austria.

Unattraktiver, aber kaum weniger

Etwas Sorgen macht sich ob der Steuerreform 2015 der heimische Autohandel. Der Hintergrund: Während sich die Zahl an Pkw-Neuzulassungen in Österreich seit Jahren rückläufig entwickelt – allein 2014 setzte es ein Minus von knapp fünf Prozent – nimmt der Anteil von Firmenwagen stetig zu. Laut Statistik Austria zeichneten etwa Unternehmen, juristische Personen und Gebietskörperschaften im Vorjahr für mehr als 60 Prozent der insgesamt 303.318 neu angemeldeten Pkw verantwortlich. Da ist es nicht weiter verwunderlich, dass Felix Clary, Vorsitzender des Arbeitskreises für Automobilimporteure, das Firmenkundengeschäft erst kürzlich gegenüber dem „Wirtschaftsblatt“ als „letzten Anker des Automobilhandels“ bezeichnete.

„Man kann nicht gerade behaupten, dass Dienstautos steuerlich privilegiert werden“, sagt Gloser. Vielmehr würden sie durch die neue Verordnung unattraktiv gemacht. Dass als direkte Folge ihre Zahl zurückgehen wird, glaubt der Steuerexperte allerdings auch wieder nicht. „Firmenwagen sind oft ein Gehaltsbestandteil, weshalb man sie den Mitarbeitern auch in Zukunft nicht wegnehmen wird“, sagt er. Die Mehrkosten betreffend die Lohnnebenkosten würden daher von den Arbeitgebern getragen werden, die höhere Lohnsteuer von den Dienstnehmern. Der weitere Fahrplan steht jedenfalls fest: Am 5. Juni endet die Begutachtungsfrist für die Verordnung. Anfang Juli soll sie dann vom Nationalrat beschlossen werden und schließlich 2016 in Kraft treten.

AUF EINEN BLICK

Dienstwagen. Werden mit der kommenden Steuerreform ab 2016 höher besteuert.

Der Sachbezug, der vom Dienstnehmerzu versteuern ist, wird von 1,5 Prozent des Anschaffungswertes auf zwei Prozent angehoben.

Wobei die Bemessungsgrundlage auf maximal 48.000 Euro angehoben wurde.

Kritiker sehen dadurch einerseits den Gewinn durch die Steuerreform für Angestellte mit Dienstwagen wieder zunichtegemacht, andererseits sei die Erhöhung zu gering, um budgetwirksam zu sein.

DieAngemessenheitsgrenze wurde nicht angehoben. Dienstgeber können weiter nur bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend machen.

Für umweltfreundliche Fahrzeuge gibt es aber eine Ausnahme: Fahrzeuge mit geringem CO2-Ausstoß werden weiterhin mit 1,5 Prozent berechnet. Die Obergrenze für den geringeren Sachbezug liegt ab 2016 bei 120 g/km und sinkt dann sukzessive bis 2020 auf 104 g/km.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.05.2015)

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