Höchstgericht gab Einspruch des Betriebsrats statt. Nicht festlegen wollte sich der OGH, ob eine Überwachung mittels Alkomat die Menschenwürde verletzt.
Wien. Alkohol sei ein großer Risikofaktor. Und nur mit unangekündigten Kontrollen könne man auch geringgradige Alkoholisierungen erkennen. Damit begründete ein Eisenbahnunternehmen (Schienenfahrzeuglogistik) die im Betrieb eingeführten Tests. Eine Argumentation, die vor zwei Gerichtsinstanzen hielt. Nun aber erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Überprüfungen für illegal.
Im Unternehmen sind null Promille vorgeschrieben. Mitarbeiter mussten aber auch ohne Anschein einer Beeinträchtigung in einen Alkomaten blasen. Eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung gab es nicht. Er ging vor Gericht, um eine einstweilige Verfügung zu erreichen.
Der OGH hat erklärt, dass das Blasen in den Alkomaten „in die Integrität der biophysischen Beschaffenheit“ einer Person eingreife. Die Maßnahme sei in dieser Allgemeinheit unzulässig. Zumal auch nicht differenziert wurde, ob jemand gefährliche Arbeiten ausübt oder nicht.
Nicht festlegen wollte sich der OGH, ob eine Überwachung mittels Alkomat die Menschenwürde verletzt oder nur berührt. Im letzteren Fall dürften die Tests bei einem Ja des Betriebsrats stattfinden. Bei einer Verletzung der Menschenwürde sind Kontrollen am Arbeitsplatz immer verboten. (aich)
("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.05.2015)