Urteil: Schaumweinsteuer ist verfassungskonform

VfGH: Schaumweinsteuer nicht verfassungswidrig, Anträge abgewiesen
VfGH: Schaumweinsteuer nicht verfassungswidrig, Anträge abgewiesen Die Presse (Fabry)
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Das Bundesfinanzgericht hatte dem Verfassungsgerichtshof empfohlen, die Steuer aufzuheben. Schlumberger zeigt sich enttäuscht über die Entscheidung des VfGH.

Das Schaumweinsteuergesetz ist vom Verfassungsgerichtshofs (VfGH) als nicht verfassungswidrig beurteilt worden. Die Anträge wurden abgewiesen, hieß es am Freitag.

Das Bundesfinanzgericht hatte die im Vorjahr wiedereingeführte Sektsteuer für verfassungswidrig eingestuft und dem Verfassungsgerichtshof empfohlen, die Steuer aufzuheben. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass es nicht angemessen und verhältnismäßig ist, eine spezielle Steuer auf Schaumwein einzuheben und etwa Prosecco und Frizzante davon unberührt zu lassen. Damit liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und ein unzulässiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit vor.

"Urteil nicht verständlich"

Der heimische Sekthersteller Schlumberger zeigte sich einer ersten Reaktion enttäuscht über den VfGH-Entscheid. "Dieses Urteil ist zwar nicht verständlich, aber in einem Rechtsstaat zu akzeptieren. Dies ändert aber nichts an der Fehlwirkung dieses Schaumweinsteuergesetzes zu Lasten der heimischen Betriebe", so Schlumberger-Chef Eduard Kranebitter in einer Aussendung. Der Schlumberger-Österreich-Umsatz reduzierte sich 2014/15 von 148 auf 114 Mio. Euro. Laut Kranebitter hängt das praktisch ausschließlich mit der im März 2014 wiedereingeführten Sektsteuer zusammen.

Dem heimischen Finanzministerium zufolge hat der Fiskus mit der Schaumweinsteuer im Vorjahr statt der ursprünglich vorgesehenen 35 nur 6 Millionen Euro eingenommen.

(APA)

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