Urteil: Es bleibt bei Steuer auf Sekt

(c) Clemens Fabry
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Der Verfassungsgerichtshof hat die Schaumweinsteuer bestätigt. Schlumberger spricht weiterhin von Wettbewerbsverzerrung.

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat gesprochen – und Schlumberger-Chef Eduard Kranebitter ist sichtlich enttäuscht. Denn das Höchstgericht hat, entgegen den Erwartungen vieler, die Schaumweinsteuer nicht gekippt. Sondern ihre Verfassungsmäßigkeit bestätigt (G 28/2015-12).

Verständlich sei das Urteil nicht, ließ Kranebitter gestern via Aussendung wissen, „aber in einem Rechtsstaat zu akzeptieren“. An der „Fehlwirkung des Schaumweinsteuergesetzes zulasten der heimischen Betriebe“ ändere das nichts. „Die Aufforderung an die Politik zur Abschaffung dieser wettbewerbsverzerrenden und budgetär irrelevanten Steuermaßnahme bleibt aufrecht.“

Die Sache vor den VfGH gebracht hatte das Bundesfinanzgericht (BFG), weil es gegen das Gesetz verfassungsrechtliche Bedenken hatte. Unter anderem, weil die Steuer zwar Sekt und Champagner betrifft, Prosecco Frizzante oder Perlwein aber im Normalfall nicht.

Deutliche Umsatzrückgänge

Das ist es auch, was Schlumberger und andere heimische Hersteller mit Wettbewerbsverzerrung meinen. Von Absatzrückgängen um rund ein Viertel ist die Rede – viele Kunden würden nun eben zu Prosecco Frizzante greifen. Aber wie kommt es zu dem steuerlichen Unterschied? Laut Gesetz fallen unter „Schaumwein“ nur Getränke, die „in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei +20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von drei bar oder mehr aufweisen“. Demnach gelten Prosecco Frizzante oder Perlwein nicht als „Schaumwein“ (es sei denn, die Flaschen wären wie Sektflaschen verschlossen). Der VfGH verweist dazu auf eine EU-Richtlinie, die nach denselben Kriterien wie das österreichische Gesetz zwischen „nicht schäumendem Wein“ und „Schaumwein“ differenziert. Diese schreibe nur vor, dass alles, was unter „nicht schäumenden Wein“ fällt, steuerlich gleich zu behandeln sei. Wollte man Prosecco Frizzante besteuern, müsste die Steuer somit für jeden Wein gelten. Dass der Gesetzgeber sich dagegen entschieden habe, mache die Sektsteuer noch nicht unsachlich, meint das Höchstgericht – selbst dann nicht, wenn die Konsumenten dann tatsächlich auf das steuerfreie Produkt ausweichen.

Gesundheitsförderung?

Noch etwas hielt das BFG für bedenklich: An Steuer fallen 100 Euro je Hektoliter an – bei teurem Champagner fällt das kaum ins Gewicht, bei preisgünstigerem Sekt schon. Hier meinte der VfGH, die Schaumweinsteuer sei eben als Mengensteuer konzipiert – das erlaube auch unterschiedliche relative Preiseffekte.

Detail am Rande: Das Bundesfinanzgericht kritisierte auch, dass in den Materialien zu dem Gesetz zwar von Gesundheitsförderung die Rede ist – die Steuer solle den Trend, weniger Alkohol zu trinken, verstärken – aber zugleich als Ziel definiert wird, dass die Einnahmen aus der Steuer zuerst steigen und dann über die Jahre gleich bleiben sollen. Auch das stört den VfGH jedoch nicht: Mit einer Steuer rein fiskalische Zwecke zu verfolgen, sei legitim, ein spezifischer Lenkungseffekt müsse nicht sein.
Wie dann aber die Beteuerung des Gesetzgebers zu verstehen ist, es gehe doch auch um die Volksgesundheit? Dazu äußerte das Höchstgericht sich nicht. Dies zu werten, bleibt den Steuerzahlern überlassen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.07.2015)

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