Grasser klagt Steuerberater: Gericht gibt grünes Licht

Archivbild: Grasser im vergangenen Oktober
Archivbild: Grasser im vergangenen OktoberAPA/HERBERT NEUBAUER
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Im Schadenersatzprozess, den Karl-Heinz Grasser gegen seinen früheren Steuerberater Peter Haunold anstrengt, wurden die Weichen gestellt. Die vom Beklagten behauptete Verjährung liege nicht vor.

Wien. Man könnte dem brisanten Schadenersatzprozess den Arbeitstitel „Grasser klagt seinen eigenen (früheren) Steuerberater“ geben. Tatsächlich: Weil Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser infolge seines früheren Engagements für die Meinl-Gruppe (2007, 2008) steuerliche und strafrechtliche Probleme bekam, brachte er eine Klage, Streitwert: 2,4 Millionen Euro, ein – und zwar gegen seinen früheren Steuerberater Peter Haunold und die Prüfgesellschaft Deloitte (Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs Gmbh). Noch ehe über die Klage an sich entschieden werden konnte, musste das Gericht einen gewichtigen Einwand der Beklagten prüfen: Diese meinten, die Sache sei längst verjährt. Ist sie nicht, sagt nun Richter Manuel Friedrichkeit vom Handelsgericht Wien.

Dieses 80 Seiten starke, der „Presse“ vorliegende „Zwischenurteil“ ist noch nicht rechtskräftig. Haunold bzw. Deloitte können Berufung einbringen. In seiner Gesamtheit betrachtet ist dieses Urteil aber nicht nur formaler Natur. In sehr umfangreichen Feststellungen legt das Gericht beispielsweise dar, wie Haunold seinem ehemaligen Klienten Grasser zur Gründung einer GmbH, nämlich der „Valuecreation“, oder zur Gründung einer liechtensteinischen Stiftung („Waterland“) riet. Dazu heißt es: „Die Gründung der ,Waterland Stiftung‘ erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund, dass dadurch dem Wunsch des Zweitklägers (Grasser, Anm. – Erstkläger ist die „Valuecreation“) nach Diskretion vor der Öffentlichkeit entsprochen wurde.“

Vorteile im Finanzstrafverfahren?

Nachdem ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung gegen Grasser eingeleitet wurde, hatte Haunold das Stiftungskonstrukt noch vehement verteidigt. Dieses sei korrekt. Steuerhinterziehung könne nicht vorliegen. Später wurde auch Haunold zum Beschuldigten. Vorwurf: Beteiligung. Beide Verdächtige weisen die Anschuldigung zurück. Im Schadenersatzprozess wandte Haunold dann als Beklagter ein: Grasser habe das eigens aufgesetzte Stiftungskonstrukt nachträglich und eigenmächtig abgeändert. Eine abschießende gerichtliche Beurteilung dieser beiden Standpunkte steht noch aus.

Dass Haunold jedenfalls die (ursprüngliche) Grundstruktur des liechtensteinischen Stiftungsgeflechts entwickelt hat, wird nun im ersten Urteil des Handelsgerichts festgestellt. Grasser selbst – er verdiente durch sein Meinl-Engagement insgesamt etwa neun Millionen Euro – hatte ebendies im bisherigen Prozessverlauf immer beteuert. Eine gerichtliche Feststellung dessen kommt ihm daher gelegen. Die Ausführungen, die das Handelsgericht nun, nach einem Beweisverfahren, in einem (wenn auch nicht rechtskräftigen) Urteil festhält, könnten für den Ex-Finanzminister (vertreten durch Anwalt Dieter Böhmdorfer, also den einstigen Justizminister) auch an anderer Front von Vorteil sein. Nämlich im Finanzstrafverfahren. Man darf annehmen, dass auch die dort tätige Korruptionsstaatsanwaltschaft die Feststellungen des Handelsgerichts liest.

Bleibt die Frage, wie es um das endlos scheinende Untreue-Strafverfahren (Ermittlungen laufen seit 2009!) in Sachen Buwog-Privatisierung steht. Dem Vernehmen nach gibt es, wie berichtet, seit dem Vorjahr einen Anklageentwurf. Dieser liegt jedoch wegen Gerichtspannen um die Sichtung beschlagnahmter Unterlagen auf Eis.

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