Hasspostings gegen Asylwerber: Entlassungen gerechtfertigt

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Arbeiter können entlassen werden, wenn sie Strafbares posten, Angestellte schon früher. Je höher die Position, desto höher der Anspruch.

Wien. Das Bild eines Flüchtlingskinds aus Syrien, das in der Hitze durch einen Wasserschlauch erfrischt wird. „Flammenwerfer währe [sic!] da die bessere Lösung“, schrieb ein Kfz-Lehrling eines Porsche-Händlers auf Facebook darunter. Er wurde entlassen.

Eine Führungskraft von Spar in einem Einkaufszentrum kommentierte auf Facebook den Umstand, dass es vor dem Erstaufnahmelager Traiskirchen gebrannt hat. „Was? vor den Mauern. In den Gebäude wäre besser. schlecht gezielt“, schrieb sie wörtlich. Das Dienstverhältnis mit der Angestellten wurde einvernehmlich gelöst. Wohl vor dem Hintergrund einer drohenden Entlassung.

Abseits grammatikalischer Fragen stellen sich bei den erwähnten Postings auch arbeits- und strafrechtliche. Um nämlich eine Entlassung aussprechen zu können, benötigt man im Gegensatz zu einer Kündigung einen triftigen Grund (die Entlassung beendet das Dienstverhältnis sofort). War so ein Grund in diesen Fällen gegeben? Zunächst muss man einmal zwischen Lehrlingen und Arbeitern auf der einen Seite und Angestellten (also Arbeitnehmern, die höhere Tätigkeiten ausüben) auf der anderen Seite unterscheiden.

„Angestellten bringt man einen höheren Grad des Vertrauens entgegen“, sagt Franz Marhold, Vorstand des Instituts für Arbeitsrecht an der WU, im Gespräch mit der „Presse“. Das zeigen die unterschiedlichen Gesetze. Während Angestellte immer entlassen werden können, wenn sie sich vertrauensunwürdig gemacht haben, ist bei Lehrlingen oder Arbeitern nötig, dass die Vertrauensunwürdigkeit durch eine strafbare Handlung ausgelöst wurde. Wobei laut Judikatur dafür auch verwaltungsstrafrechtliche Taten ausreichen, wie Gert-Peter Reissner, Leiter des Instituts für Arbeitsrecht an der Universität Innsbruck, erklärt.

Beim Lehrling dürfte aber sogar eine gerichtlich strafbare Tat vorliegen, meint Helmut Fuchs, Vizevorstand des Strafrechtsinstituts der Uni Wien. So könnte der Tatbestand der „Aufforderung zu mit Strafe bedrohter Handlungen“ greifen. Denn es wäre eine Straftat, jemanden mit einem Flammenwerfer zu verletzen. Eine Verhetzung dürfte das Posting nach jetziger Rechtslage hingegen nicht sein, meint Fuchs, weil sich das Posting nicht gegen eine nach Kriterien spezifizierte, vom Gesetz explizit geschützte Gruppe richtet. Sehr wohl aber dürfte nach dem verschärften Gesetz, das ab 2016 gilt, eine Verhetzung vorliegen. Dann reicht für die Strafbarkeit auch, wenn man gegen ein Mitglied einer Gruppe wegen fehlender Kriterien (hier die mangelnde österreichische Staatsangehörigkeit) hetzt.

Grundsätzlich mehr Toleranz bei Jungen

Wenn das Posting der Spar-Führungskraft eine Aufforderung zu einem Brandanschlag sein sollte, wäre auch dieses strafbar, sagt Fuchs. Arbeitsrechtlich kommt es darauf aber eben gar nicht an, weil es um eine Angestellte geht.

Dieses Posting mache eine Führungskraft definitiv vertrauensunwürdig, betont Marhold. Je stärker jemand das Unternehmen kraft seiner Stellung repräsentiert, desto höher sind die Ansprüche, sagt Reissner. Das habe der Oberste Gerichtshof zur Entlassung eines Mannes, der als Vorgesetzter mit einem Mitarbeiter Cannabis konsumiert hat, ausgesprochen. Bei Lehrlingen seien Gerichte bei Verfehlungen grundsätzlich toleranter (etwa, wenn der junge Arbeitnehmer verschläft). Das Hassposting des Porsche-Lehrlings sei aber auch mit jugendlichem Leichtsinn nicht zu rechtfertigen, sodass die Entlassung halte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.07.2015)

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